Beilage zu 8 der Kasselschen Zlllgcmeincn Zeitung. rfassungs - rkunde für Kurhessen !'^ . einen von den Städte-i 2 28 Hofgeismar, Karlshafen, Grebenstein, Helmars- hausen, Jmmenhaufen, Licbcnau, Naumburg, Trendelburg, Volkmarsen, Wolfhagcn und Zierenbcrg, i. einen von der Stadt HerSfeld oder Melsungen (s. oben «) und den Städten Lichtenau, Rotenburg, Sontra, Spangenberg und Waldkappel, b. einen von den Städten Homberg, Borken, Felsberg, Fritzlar, Gudensberg, Neukirchen, Niedenstein, Schwarzenborn, Treysa und Ziegenhain, I. einen von den Städten Eschwege, Allendorf, Grosalmerode, Wanfried und Witzcnhaüsen, m. einen von den Städten Frankenberg, Amöneburg, Frankenau, Gemeinden, Kirchhain, Neustadt, Rauscheuberg, Rvscnthal, Schweinsbcrg und Wetter, n. einen von den Städten Hünfeld, Salmünster, Schlüchtern, Soden und Steinau, auch o. einen von den Städten Gelnhausen, Bockenheim, Wächtersbach und Windecken; II) sechszchn Abgeordnete der nachgenannten Land bezirke, mit Ausschluß der darin befindlichen Städte, und derjenigen, adelichen Güter, deren Besitzer an der Wahl der oben unter Nr. 6 bis 9 aufgeführten Abgeordneten Thcil nehmen. Diese Bezirke sind: ». der Diemel-Bezirk, bestehend aus den Kreisen Cassel, Hofgeismar und Wolfhagen, b. der (N i e d er-) Fulda-Bezirk, begreifend die Kreise Hers selb, Rotenburg und Melsungen (ohne das Amt Felsberg), c. der Werra-Bezirk, umfassend die Kreise Eschwege, Witzcnhaüsen und Schmalkalden, . der Weser-Bezirk, bestehend aus der Grafschaft Schaumburg. tz. 61. Acht von den Abgeordneten der Städte, nämlich einer für Cassel sowie einer für Hanau, und sechs für die übrigen Städte gemäs der, nach dem Wahlgesetze von Landtag zu Landtag eintretenden, Abwechselung, müssen Magistratsglieder oder solche Einwohner seyn, welche als Mitglieder der Bürger- Ausschüsse zum zweiten Male gewählt worden sind, oder ein Vermögen von mindestens sechstausend Tha- lern besitzen, oder ein sicheres und ständiges Einkommen von vierhundert Thalcrn jährlich gewesen, oder monatlich einen Thaler zwölf gGr. an öffentlichen ständigen Abgaben entrichten. §. 63. Ebenso müssen acht Abgeordnete der Landbezirke entweder soviel Grundcigenthum besitzen, daß es ihnen an eigentlicher Grundsteuer (zu deren vollen ordentlichen Ansätze und nach Abzug der gesetzlich zu vergütenden Real-Lasten) wenigstens zwei Thaler monatlich erträgt, — oder sie müssen mindestens fünftausend Thaler im Vermögen haben und zugleich die Landwirt h s ch a f t, als Haupt - Erwerbsquelle, betreiben. ß. 66. Die Wahl der übrigen acht Abgeordneten der Städte, sowie der übrigen acht Abgeordneten der Land- bezirke kann ohne Unterschied auf einen Jeden fallen, welcher überhaupt wählbar (s. §. 67) und in dem Stromsbezirke wohnhaft ist. Dagegen können ausnahmsweise die unteren landessürstlichen, standcshcrrlichen oder Pa- trimonial-Justiz-, Vcrwaltungs - und Finanz-Beamten nur auser dem Wahlbezirke gewählt werden, worin sie ihren Wohnsitz haben. §. 67. Weder zur Wahl berechtigt, n och i r- , , gend wählbar sind diejenigen, welche 1) wegen sol- , cher Vergehungen, die entweder nach gesetzlicher Bestim- mung oder nach allgemeinen Begriffen für entehrend zu H halten sind (worüber im letzteren Falle hinsichtlich der t Abgeordneten die Ständcversammlung zu entscheiden hat), vor Gericht gestanden haben, ohne von der Anschuldigung völlig losgesprochen worden zu seyn; 2) noch nicht das 39ste Jahr zurückgelegt haben, oder 3) unter Kura« tel stehen, oder 1) über deren Vermögen ein gerichtli- j ches Konkursverfahren entstanden ist, bis zur völligen Befriedigung der Gläubiger. Die vorstehenden Gründe der Ausschliesung finden auch auf die ohne Wahl beru- ff fenen Landstände Anwendung. si tz. 6Z. Bei der Wahl eines jeden landständischcn De- l putirtcn wird zu gleicher Zeit ein Stellvertreter ^ gewählt, auf welchen im Falle des Todes, der eintre- ! senden Unfähigkeit oder einer längeren Verhinderung die ^ landständischen Pflichten und Rechte des Ersteren wäh- > rcnd des begonnenen Landtages bis zu dessen Schlüsse fl übergehen. Äeber die Einberufung des Stellvertreters f entscheidet die Ständeversammlung. ff tz. 69. Kann oder will der (hauptsächlich oder zur Aushülfe) Gewählte die Landstandschaft nicht übernehmen; so schreiten die Wahlmänner zur neuen, Wahl. Letzteres muß auch dann geschehen, wenn die Stelle eines Abgeordneten nach bereits erklärter Annahme vor Eröffnung oder nach dem Schlüsse des Landtages wie- b der erledigt wird. I ß. 70. Erfolgt die Ernennung oder Behörde- ^ rung eines Abgeordneten zu einem Staats- f amte; so wird dadurch eine neue Wahl erforderlich, wobei jedoch derselbe wieder gewählt werden kann. p tz. 71. Sobald ein Staatsdiener, des geistlichen f' oder weltlichen Standes, zum Abgeordneten gewählt ist, hat derselbe davon der Vorgesetzten Behörde Anzeige zu machen, damit diese die Genehmigung (welche nicht ohne ^ > erhebliche, der Ständeversammlung mitzutheilende Ursache zu versagen ist) ertheilcn, auch wegen einstweiliger . j Versetzung seines Amtes Vorsorge treffen könne. r! ß. 72. Die einzelnen Vorschriften über die Ausübung zf der Wahlrechte setzt das W ach lg e setz fest, welches ei- Lj nen Theil der Staatsverfassung bildet. D h. 73. Die Abgeordneten sind nicht an Vorschriften A eines Auftrages gebunden, sondern geben ihre A bst im- mungen, gemäs den Pflichten gegen ihren Landesfür- L stcn und ihre Mitbürger überhaupt, nach ihrer eigenen ? Ueberzeugung, wie sie es vor Gott und ihrem ( Gewissen zu verantworten gedenken. Auch können ' sie weder einen Dritten, noch selbst ein Landtags - Mit- j glied beauftragen, in ihrem Namen zu stimmen. Da- ! > neben bleibt es dem Abgeordneten überlassen, die etwa 29 an ihn für die Standevcrsammlung gelangenden besonderen Anliegen weiter zu befördern. ß. 74. Jedes Mitglied der Ständeversammlung leistet folgenden Eid: »Ich gelobe, die Staatsvcrfaffung hci- »lig zu halten und in der Ständcvcrsammlung das un- »zcrtrennliche Wohl des Landesfürstcn und des Vaterlandes, ohne Ncbcnrücksichten, nach meiner eigenen »Ucbcrzengung bei meinen Anträgen und Abstimmungen »zu beachten.' So wahr mit Gott helfe!« tz. 75. Die Beschlüsse werden nur in Sitzungen, denen wenigstens zwei Drittel der ordnungmäsigcn Anzahl von Mitgliedern beiwohnen, und nach der absoluten Stimmen-Mehrheit gefasst. Wenn Gleichheit der Stimmen cintritt; so ist die Sache in einer folgenden Sitzung zum Vortrage zu bringen. Würde auch in dieser Sitzung eine Stimmen-Mehrheit nicht zu Stande kommen; so gicbt ausnahmsweise die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, jedoch muß die abweichende Meinung in diesem Falle der Staarsregierung mitgc- theilt werden. h. 76. Die Abstimmungen geschehen von den einzelnen Mitgliedern ohne Rücksicht auf Verschiedenheit der Stände und der Bezirke. Gleichwohl ist es den Abgeordneten eines Standes oder eines von den Hauptlanden abgesonderten oder entlegenen Bezirkes unbenommen, wenn sie einhellig den Stand, aus welchem sie abgeordnet worden, in seinen wohl erworbenen Rechten, oder den betreffenden Bezirk nach dessen eigcnthümlichen Verhältnissen, durch den Beschluß der Mehrheit beschwert erachten, sich über eine Separat-Stimme zu vereinigen. Eine solche Standes< oder Bezirks -Stimme hat die Wirkung, daß sie in die von dem Landtage ergehende Erklärung, neben dem Beschlüsse der Mehrheit, ausgenommen werden muß; — und es bleibt der Staatsregierung Vorbehalten,^ die gedachte Erklärung in Beziehung auf den betretenden Stand oder den besonderen Bezirk nach Maasgabe der auser Zweifel gesetzten eigen- thümlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. tz. 77. Die Verhandlungen der Standevcrsamm- lung sollen der Regel nach öffentlich scyn. Die näheren Bestimmungen über die landständische Gcschäfts- Lehandlung enthält die Geschäfts-Ordnung. tz. 78. Die Abgeordneten und deren Stellvertreter behalten ihre Eigenschaft für die landständischen Verrichtungen, welche in den nächsten drei Jahren Vorkommen werden. In dem dritten Jahre wird, ohne weitere Aufforderung von Seiten der Staatsregierung, zu einer neuen Wahl geschritten; doch können bei dieser dieselben Personen wieder gewählt werden. ß. 79. Sie verlieren ihre Eigenschaft als Abgeordnete früher, wenn !) sie nach Maasgabe des ß. 67 zur landständischen Vertretung unfähig, oder 2) zu einen: Staatsdienste ernannt oder darin befördert werden (s. tz. 7V), oder wenn 3) der Landesherr die ständische Versammlung auflöset (s. tz. 83). In den lez- ten beiden Fallen dürfen sie von Neuem gewählt werden. tz. 80. Der Landesherr verordnet die Zusa m men- ku nst der Stände, so oft er solches zur Erledigung wichtiger und dringender Landes-Angelegenheiten nothig erachtet. Die Zusammenbcrufung muß aber wenigstens alle drei Jahre geschehen, und cs ist alsdann dazu, der Regel nach, der Anfang des Monats November bestimmt. tz. 81. Die Einberufung erfolgt mittelst einer, vom Ministerium des Innern ausgehenden, allgemeinen Bekanntmachung in dem Gesctzblatte, deren zeitige Bewirkung dem Vorstande des genannten Ministeriums als verfaffungsmäsige Pflicht obliegt, und wegen deren Hintansetzung derselbe durch den landständischen Ausschuß (s. tz. 102) bei der im tz. 100 genannten Gerichtsbehörde anzuklagen ist. tz. 82. Eine auserordcntliche Ständeversammlung ist jedesmal nöthig bei einem N e gi eru n gs w e ch sc l, dergestalt, daß die Landstände ohne besondere Berufung am vierzehnten Tage nach cingetretener Rcgicrungs - Veränderung zusammcnkommen. tz. 83. Der Landesherr kann die Ständevcrsammlung vertagen, auch sic auf lösen. Die Vertagung darf jedoch- nicht über drei Monate dauern, und im Falle der Auflösung des Landtages soll hiermit zugleich die Wahl neuer Stände verordnet werden, auch deren Einberufung innerhalb der nächsten sechs Monate erfolgen. tz. 84. Der Landesherr eröffnet und entlässt die S t ä ndev ersa mm lung entweder in eigener Person, oder durch einen dazu bevollmächtigten Minister oder- anderen Kommissar. tz. 85. Die Landtage dürfen der Regel nach nicht über drei Monate dauern, und es ist daher mit den wichtigsten Geschäften der Anfang zu machen. tz. 86. Die Urschriften der Landtags-Abschiede nebst den etwa beigefügten besonderen Urkunden werden in doppelten Exemplaren, wovon das eine für das Staats - und das andere für das landständische Archiv bestimmt ist, von dem Landesherrn, auch von den Landständen unterzeichnet und untersicgelt. Die für die öffentliche Bekanntmachung bestimmten Abdrücke aber werden in derselben Form, wie andere Staatsgcsctze, aus-' gesertiget. tz. 87. Die Mitglieder der Ständeversammlung können während der Dauer des Landtages, sowie sechs Wochen vor und nach demselben, auser der Ergreifung auf frischer verbrecherischer That, nicht anders, als mit Zustimmung der Standeversammlung oder ihres Ausschusses (s. tz. 102), verhaftet, und zu keiner Zeit wegen Aeuserung ihrer Meinung zur Rechenschaft gezogen werden, den Fall der beleidigten Privat-Ehre ausgenommen. tz. 88. Die Mitglieder der Ständeversammlung, mit Ausnahme der Prinzen des Kurhauses, sowie der Standesherren, erhalten angemessene Reise- und Tagc- gelber. tz. 89. Die Landstände sind im Allgemeinen berufen, die verfassungsmässigen Rechte des Landes geltend zu machen und überhaupt das unzertrennliche Wohl des Landcsherrn und des Vaterlandes mit treuer Anhänglichkeit an die Grundsätze der Verfassung möglichst zu befördern. tz. L9. Die, in Folge des tz. 82 versammelten, Land- 1 30 stände haben insbesondere dahin zu wirken, daß der Thronfolger bei seinem Regierungs-Antritte dem Inhalte des tz. 6 gegenwärtiger Verfassung Genüge leiste. In dem von ihnen hiernächst geleisteten Huldigungs- Eide liegt zugleich die allgemeine Anerkennung des verfassungsmäßig geschehenen Negierungs-Antrittes. tz. 91. Den Landständcn wird cs dereinst obliegen, wegen der nöthig befundenen Maasrcgeln zur Verhinderung einer Thron-Erledigung (s. h. 4) oder zur Einleitung der nvthigen Regentschaft (s. tz§. 7 bis 9) geeignete Anträge zu thun. h. .92. Die S tä n d e v e rs a mm l u n g ist befugt, über alle Verhältnisse, welche nach ihrem Ermessen auf das Landcswohl wesentlichen Einfluß haben, die zweckdienliche Aufklärung von den landesherrlichen K v m m issa r e n zu begehren. Auch werden in geeigneten Fällen die Vorstände der betreffenden M i n i stcria l-De partements persönlich der Ständeversammlung die gewünschte Auskunft erthcilen. tz. 93. Ein jeder, von den Landständcn zu einer vorbereitenden Arbeit oder Geschäfts-Einleitung gewählter, Ausschuß kann zur Erlangung von Aufschlüßen über die ihm vorliegenden Gegenstände mit der kurfürstlichen Landtags-Kommission sich benehmen, oder schriftliche Mittheilungcn von den einschlägigen Behörden, und zwar hinsichtlich der im ß. 144 erwähnten Angelegenheiten unmittelbar, einziehcn, auch die persönliche Zuziehung von den dazu sich hauptsächlich eignenden Staatsbeamten durch die genannte Kommission veranlassen. tz. 94. Ohne Einwilligung der Stände kann weder daS Staatsgebiet überhaupt, noch ein einzelner Theil desselben mit Schulden oder auf sonstige Art belastet werden (vergl. übrigens wegen Veränderung des Staatsgebiets tz. 1, und wegen des Staatsvermögens ß- tz. 95. Ohne ihre Bcistimmung kann kein Gesetz gegeben, aufgehoben, abgcändert oder authentisch erläutert werden. Im Eingänge eines jeden Gesetzes ist der landstandischen Zustimmung ausdrücklich zu erwähnen. Verordnungen, welche die Handhabung oder Vollziehung bestehender Gesetze bezwecken, werden von der Staatsregierung allein erlassen. Auch kann, wenn die Landstands nicht versammelt sind, zu solchen ausnahmsweise erforderlichen Maasrcgeln, welche bei auserordentlichen Begebenheiten, wofür die vorhandenen Gesetze unzulänglich sind, von dem L-taatsministcrium unter Zuziehung des landständischen Ausschusses (s. tz. 102) auf den Antrag der betreffenden Ministerin! - Vorstände für wesentlich und unaufschieblich zur Sicherheit des Staates oder zur Erhaltung der ernstlich bedroheten öffentlichen Ordnung erklärt werden sollten, ungesäumt geschritten werden. Hierauf aber wird nach dem Anträge jenes Ausschusses sobald, als möglich, die Einberufung der Landstände Statt finden, um deren Beistimmung zu den, in gedachten Fällen erlassenen, Anordnungen zu erwirken. !- h. 96. D isp cn sa z i o n e n von den schon jetzt bestehenden gesetzlichen Vorschriften sollen nur mit grösser Vorsicht crthcilt werden, und dürfen niemals gegen die künftig ergehenden yerfaßungsmäsigen Gesetze Statt finden, sofern nicht solche in dem Gesetze ausdrücklich Vorbehalten sind. ß. 97. Die Stände können zu neuen Gesetzen sowie zur Ab ä n d e r ung oder Aufhebung dev bestehenden Vorschriften Anträge machen. tz. 98. Den Ständen stehet das Recht der Steuersten) illig ung in der dafür festgesetzten Weise (s. tz. 143 fg.) zu. tz. 99. Sie dürfen die begründeten Bitten und Besieh werden einzelner Unterthanen, ganzer Klaffen derselben oder Körperschaften, insofern solche auf allen vcr- faßungsmasig gegebenen Wegen keine Abhülfe fanden (s. §. 35), der einschlägigen höchsten Behörde, oder nach Befinden dein Landesherrn selbst, zur geeigneten Berücksichtigung vorlcgen, sowie über die in der Landesverwaltung oder der Rechtspflege wahrgcnommencn Misbrauche Beschwerde führen, worauf, wenn diese bc- begründet gefunden wird, die Abstellung derselben ohne Verzug erfolgen soll- §. lOO. Die Landstände sind befugt, aber auch verpflichtet , diejenigen Vorstände der Ministerien oder deren Stellvertreter, welche sich einer Verletzung der Verfasiung schuldig gemacht haben würden, vor dem Ober - Appellations - Gerichte anzuklagen , welches sodann ohne Verzug die Untersuchung cinzulei- ten, selbst zu führen und nach deren Beendigung in voller Versammlung (in >>Ie»o) zu erkennen hat. Die gegründet befundene Anklage ziehet, wenn nicht schon das Straf-Urtheil die Amts-Entsetzung des Angeklagten ausspricht, jedenfalls deßen Entfernung vom Amte nach sich. Nach gefälltem Urtheile findet, unter den gesetzlichen Erfordernissen, die Wiederaufnahme der Untersuchung sowie daS Rechtsmittel der Restitution Statt. §. >01. Auch stehet den Landständen und deren Ausschüsse (s. g. 102) die Befugniß zu, gegen andere Beamten, welche sich eine der im §. 61 genannten Vergehungen zu Schulden kommen liefen, die gerichtliche Untersuchung, insofern diese nicht schon cingelcitet seyn sollte, auf geeignete Weise zu veranlassen. §. 102. Vorüber Verabschiedung, Vertagung oder Auflösung eines jedesmaligen Landtages haben die Stände aus ihrer Mitte einen Ausschuß von drei bis fünf Mitgliedern zu wählen, welcher bis zum nächsten Landtage über die Vollziehung der Landtags-Abschiede zu wachen und dabei in der verfassungsmäsigcn Weise thä- tig zu sehn, auch sonst das landständische Interesse wahrzunehmen, sowie die ihm, nach der jedesmal besonders zu ettheilcnden Instruktion, weiter obliegenden Geschäfte im Namen der Landstände zu verrichten hat. Der Ausschuß wählt aus seiner Dritte einen Vorstand, und kann in Fällen, in welchen er cs für nöthig findet, noch andere ständische Mitglieder zu Raths ziehen, auch nach dem Abgänge eines Mitgliedes sich aus der Zahl der Mitglieder der letzten Standcversammlung ergänzen. Die Mehrzahl der Mitglieder des Ausschusses darf nicht aus Staats- oder wirklichen Hof-Dienern bestehen. §.IOA. Die Landstände sind auch befugt, einen Landsyndikus, als beständigen Sekretar, auf dessen Lebenszeit anzunehmcn. Dieser muß ein Rechtsgelehrter 31 von bewährter wissenschaftlichen Tüchtigkeit und erprobter moralischen Würdigkeit, auch wenigstens dreisig Jahre alt seyn. Non der bewirkten Wahl des Landsyndikus gc- schiehct dem Landesherrn Anzeige, welcher denselben, wenn gegen dessen Person nichts zu erinnern ist, bestätiget. Mit diesem Amte ist jeder andere Staatsdienst, sowie jeder andere Erwcrbsberuf, unvereinbar. Der Gehalt des Landsyndikus wird von den Landständen bestimmt; dessen sonstige Dienstverhältnisse richten sich nach dem Staats - Dienstgcsctze. §. lOll. Der Landsyndikus führt das Protokoll in der Ständcvcrsa m m lung, und ist der Kons u- lent des landständischen Ausschusses (s. 8- 102). Er hat sowohl jener, als diesem, über alle verkommenden Gegenstände, so oft cs-vcrlangt wird, die nöthigen Nachrichten und Gutachten schriftlich und mündlich zu crtheilen, das landständischc Archiv zu beaufsichtigen und überhaupt Alles zu thun, was ihm nach seiner besonderen Dienst-Anweisung obliegt, welche er, nach seiner Bestätigung, von der Ständeversammlung erhält, und worauf er'sodann verpflichtet wird. Sein Wohnsitz ist in der Residenzstadt und, wo möglich, im Versamm- lungs - Gebäude. ij. 105. Auf jeden Antrag der Landständc, sowie ihres Ausschusses (iss 102), wird eine Beschlußnahme, und zwar, wenn diese dem Anträge nicht entspricht, mit Angabe der Gründe thunlichst bald erfolgen. Achter A b sch n i t t. Von den obersten Staatsbehörden. F. 106. Für die Staats-Angelegenheiten werden als höchste Behörden nur bestehen das Gesammt- Staatsministcrium und die Borstände der Ministerial- Departemcnts. Durch diese wird der Regent in der unmittelbaren Ausübung seiner Rcgierungsr'echte unterstützt. H. 107. Die einzelnen Zweige der Staatsverwaltung: die Justiz, das Innere, worunter auch die Polizci- Werwaltung in ihrem ganzen Umfange begriffen ist, das Finanzwesen, das Kriegswesen, soweit solches nicht für den Landesherrn als obersten Militär-Chef ausschließlich gehört, und.dic auswärtigen Angelegenheiten, sind hinsichtlich der Kompetenz stets'sorgfältig voneinan der abgegrenzt zu halten. Keines dieser Departements darf jemals ohne einen verantwortlichen Borstand seyn. Ein solcher kann zwar zwei Ministcrial-Departements, jedoch nicht mehrere, zugleich verwalten. Er bleibt aber stets für jedes derselben besonders, sowie überhaupt hinsichtlich der zum Staatsministcrium kommenden Angelegenheiten seines Departements (vergleiche tz. 110) auch dann, wenn er darüber nicht selbst den Bortrag gehalten hat, verantwortlich. §. 108. Der Vorstand eines jeden Ministcrial-Depar- tements hat die, vom Regenten in Bezug auf die Rc« gierung und Verwaltung des Staates ausgehenden, Anordnungen und Verfügungen, welche in sein Departement einschlagen, zum Zeichen, daß die betreffende Angelegenheit auf vcrfaffungsmasige Weise behandelt worden sey, zu k o nt rasig n i r en, und ist für die Wer- sassungs - und Gesetzmasigkcit ihres Inhaltes persönlich verantwortlich. Hinsichtlich derjenigen Angelegenheiten, welche mehrere oder sämmtliche Departements betreffen, haben deren Vorstände gemeinschaftlich zu kontrasiguiren, und zwar mit persönlicher Verantwortlichkeit eines Jeden für die Gegenstände seines Departements. Durch die gedachte Kontrasignatur erhalten solche Anordnungen und Verfügungen allgemeine Glaubwürdigkeit und Vollziehbarkeit. H. 109. Für die wichtigeren Angelegenheiten der Gesetzgebung können Vorstände der oberen Staatsbehörden oder sonst vorzüglich geeignete Staatsdiener durch das einschlägige Ministeriell-Departement auscrordcnt- liche Aufträge zur Vorbereitung der Entwürfe rc. erhalten, auch von demselben zu den betreffenden Bewachungen zugezogen werden. 8- 110. Die Vorstände sämmtlicher Ministerial - Departements, zu welchen nach Ermessen des Landcshcrrn noch andere, besonders berufene Staatsdiencr hinzutreten, bilden das Gesammt-Staatsmi n ister iu m. Dieses hat alle Staats-Angelegenheiten, welche der landesherrlichen Entschlic-ßung bedürfen, oder in seinen Sitzungen wegen ihrer Wichtigkeit von Seiten der Ministc- rial-Departements zum Vortrage gebracht werden, zu berathen. In auserordentlichcn und zugleich dringenden Angelegenheiten des auswärtigen, sowie des Krtcgs- Departements können die betreffenden Vorständcdie landesherrliche Beschlußnahme, ohne vorgängigc Bcrathung im gesummten Staatsministerium, einholen. §. 111 . Das Gesammt-Staatsm i nisteriu m hat über die Beschwerden gegen Ministerial-Beschlüssc, und über erhobene Zweifel hinsichtlich der gegenseitigen Kompetenz einzelner Ministerien zu entscheiden. Neunter Abschnitt. Von der Rechtspflege. §. 112. DicRechtspflege soll von der Landesverwaltung fernerhin auf immer getrennt seyn. §. 113. Niemand kann an der Betretung und Verfolgung des Rechtsweges vor den Landcs- gerichken gehindert werden. Die B.'urthcilung, ob eine Sache zum Gcrichsverfahren sich eigne, gebühret dem Richter nach Maasgabe der allgemeinen Rechtsgrund- sätze und solcher Gesetze, welche mit Beistimmung der Landstände werden erlassen werden. §. 11-t: Niemand darf seinem gcsctzlichcnRi ch- ter, sey cs in bürgerlichen oder peinlichen Fallen, entzogen werden , cs sey denn auf dein regelmäsigcn Wege nach den Grundsätzen des bestehenden Rechtes durch das zuständige obere Gericht. Es dürfen demnach auserordcnt- liche Kommissionen oder Gerichtshöfe, unter welcher Benennung es sey, nie cingcführt werden. Gegen Civil- Personen findet die Militär - Gcrichtbarkeit nur in dem Falle, wenn der Kriegszustand erklärt ist, und zwar nur innerhalb der gesetzlich bestimmten Grenzen, Statt. Würde die Zahl der gewöhnlichen Mitglieder des zuständigen Gerichtes für auserordentliche und dringende Fälle (z. B. bei öffentlichen Ruhestörungen) nicht hinrcichen, um solche gehörig und mit der nöthigen Beschleunigung zu behandeln; so soll alsdann durch das Zustiz-Ministe- 3 32 rium die erforderliche Bcihülfe durch hinzutretcnde Mitglieder anderer Gerichte verschafft werden. ß. 115. Niemand darf anders, als in den durch die Gesetze bestimmten Fällen und Formen, zur gerichtlichen Untersuchung gezogen, zu gesanglicher Haft gebracht, darin zurückgehalten, oder gestraft werden. Jeder Verhaftete muß, wo möglich, sofort, jedenfalls binnen den nächsten 48 Stunden, von der Ursache seiner Verhaftung in Kenntm'ß gesetzt und durch einen Ge- richtsbcamten verhört werden- Geschah die Verhaftung nicht von der zum weiteren Verfahren zuständigen Gerichtsbehörde; so soll der Verhaftete ohne Verzug an diese abgclicferr werden. tz. 116. Jeder An gcschuldsigte soll, wofern nicht dringende Anzeigen eines scheueren peinlichen Verbrechens wider ihn vorliegen, der Regel nach gegen Stellung einer angemessenen, durch das Gericht zu bestimmenden, Kauzion seiner Haft ohne Verzug entlassen werden- Alle Urthcile über politische und Preß-Vergehen sollen mit den Entschcioungsgründen öffentlich bekannt gemacht werden, soweit nicht etwa eine Begnadigung deS Ver- nrtheiltcn erfolgt, oder ein Privat-Beleidigter dagegen Widerspruch einlegt, auch nicht ein öffentliches Aergerniß daraus entstehen würde. tz. 117. Die Haussuchung findet nur auf Verfügung des zuständigen Gerichtes oder der Orts-Obrigkeit in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen Statt. tz. 118- Keinem Angeschuldigten darf das Recht der Besch w crdeführu ng während der Untersuchung, das Recht der V c r th e i d i g u n g, oder der verlangte U r- theilspr u ch versagt werden. tz. Ii9. Der Verhaftete ist berechtigt, unter der geeigneten gerichtlichen Aufsicht mündlich oder schriftlich iubcr seine Familien-Angelegenheiten mit seinen Angehörigen sich zu benehmen, auch während der Untersuchung aus seinen eigenen Mitteln bessere, als die gewöhnliche, Kost sich zu verschaffen- Wegen Misbrauches oder aus sonstigen wichtigen Gründen kann diese Berechtigung vom Gerichte untersagt werden. tz. 120. Damit eine unparthciische, tüchtige und unverzögerte Nechtshülfe erwartet werden könne, soll die Zahl der Mitglicder der Gerichte gesetzlich bestimmt, und jedes Gericht vollständig besetzt seyn- tz. 121. Das Ober-Appcllationsgcricht wird nur auS wirklichen Räthen bestehen, die Obergerichte sollen we- iu stcns zu zwei Dritteln aus wirklichen Räthen und nur zu einem Drittel auS Beisitzern bestehen. tz. 122. Zur Bekleidung des Richter-Amtes, wird jed.nfallZ ein Alter von 24 Jahren, in der höchsten Instanz aber ein Alter von wenigstens dreißig Jahren erfordert. tz. 123. Die Gerichte für die bürgerliche und Straf- Rcchtspflegc sind innerhalb der Grenzen ihres richterlichen Berufes in allen Instanzen unabhängig. Dieselben entscheiden, ohne irgend eine fremde Einwirkung, nach den bestehenden Rechten und den verfassungsmäsigcn Gesetzen. Sic sollen in ihrem Verfahren, namentlich auch in der Vollziehung ihrer Verfügungen und Urthcile — jedoch ohne Eintrag für die Verfügungen der höheren Gerichtsbehörden, und unbeschadet des landesherrlichen Begnadigungs-Rechtes (s. tz. 126)— geschützt, und soll ihnen hierzu von allen Civil- und Militär-Behörden der gebührende Beistand geleistet werden. Das Edikt vom 26stcn November 1743 bleibt hinsichtlich der Bestimmungen über die Selbstständigkeit der Rechtspflege auch fernerhin in Kraft, und zwar mit deren ausdrücklicher Ausdehnung auf die Strafrechtspflege. §. 124. Die Verhältnisse der Staats-Anwälte, als Vertreter des Staats und der Landcshcrrschaft in den streitigen Rechtssachen, werden durch ein Gesetz näher fcstgestellt werden. tz. 125. Gemeinden und Körperschaften bedürfen zu einer Klage gegen den Staats - Anwalt zwar nicht der Ermächtigung einer Verwaltungs-Behörde; indessen soll derjenigen Behörde, welcher die obere Aufsicht auf die Verwaltung des Gemeinde- oder Körperschafts-Vermögens zustchet, mit Ausnahme eiliger Fälle (z. B. wegen des jüngsten Besitzes), sechs Wochen vor Anstellung der Klage Anzeige geschehen, um etwa einen vorgängigen Versuch der Güte cinleiten zu können- tz. 126. Der Landesherr ist befugt, Strafen zu erlassen oder zu mildern. Derselbe wird bei der Ausübung des Rechtes der Begnadigung oder Abolizion darauf Rücksicht nehmen, daß dem wirksamen Ansehen der Strafgesetze nicht zu nahe getreten werde. Eine gerichtliche Untersuchung, welche wegen Dicnstvcrgchungcn von den Landständcn oder deren Ausschüsse veranlass, oder von der dem angeschuldigten Staatsdiener Vorgesetzten Behörde oder dem oberen Gerichte eingeleitet oder angemessen befunden ist, wird niemals im Wege der Gnade niedergeschlagen werden. Ausgenommen von dem landesherrlichen Rechte der Begnadigung und Abolizion überhaupt sind die Fälle, welche eine Verletzung der Verfassung »Verneine auf deren Umsturz gerichtete Unternehmung bctreffen. tz. 127. Ein künftig zur Entsetzung vom Amte gerichtlich vcrurthcilter Staatsdiener kann, selbst nach erlangter Begnadigung, weder seine bisherige Stelle wieder erhalten, noch in einem andern Justiz- oder Staatsverwaltungs-Amte angestellt werden, sofern nicht in Hinsicht auf Wiedcranstellung das gerichtliche Erkenntniß einen ausdrücklichen Vorbehalt zu Gunsten desVerurtheil- ten enthält. §. 128. Die Konfiskazion kann künftig nur bei einzelnen Sachen, welche als Gegenstand odeffWcrkzeng einer Vergehung gedient haben, Statt finden. Eine allgemeine Vcrmögcns-Konsiskazion tritt in keinem Falle ein. H. 129. Moratorien dürfen nicht ertheilt werden. 8- >30. Die Rechtspflege soll auf eine der Gleichheit vor dem Rechte entsprechende Weise zweckmäßig eingerichtet werden, und somit die Aufhebung der privilegirten persönlichen Gerichtsstände unter den bundcsgssetzlichen und anderen geeigneten Ausnahmen erfolgen. 8-131. Die wichtigeren Angelegenheiten der Vormundschaften und persönlichen Kuratelen sollen künftig unter Mitwirkung von Familien räth en nach den deshalb zu erlassenden gesetzlichen Vorschriften besorgt werden. 33 Zehnter Abschnitt. Von den Kirchen, den Unterrichts-Anstalten und den milden Stiftungen' §. 132. Alle im Staate anerkannten Kirchen gc- nicscn gleichen Schutz desselben. Ihren verfaffungsmasi- gcn Beschlüssen bleiben die Sachen des Glaubens und der Liturgie überlassen. tz. 133. Die 'Staatsregierung übt die unveräuserlichcn hoheitlichen Rechte des Schutzes und der Oberaufsicht über die Kirchen in ihrem vollen Umfange aus. tz. 134. Die unmittelbare und mittelbare Ausichung der Kirchengewalt über die evangelischen Glaube n s p a r t e i e n verbleibt, wie bisher, dem Landesherren. Doch muß bei dem Uebertritte desselben zu einer anderen, als evangelischen Kirche die alSdann zur Beruhigung der Gewissen gereichende Beschränkung dieser Gewalt mit den Landstanden ohne Aufschub näher fest- gestellt werden. Ueberhaupt aber wird in liturgischen Sachen der evangelischen Kirchen keine Neuerung ohne die Zustimmung einer Synode Statt finden, welche von der Staatsrcgierung berufen wird. tj. i3Z. Für das besondere Verhaltniß der katholischen Kirche zu der Staatsgewalt dienen folgende Bestimmungen zur Richtschnur: H In Ansehung des kirchlichen Zensur - und Strafrechtes, sowie des bischöflichen Amts - Einflusses auf die Unterrichts-Anstalten bleibt das (mit dem vormaligen bischöflichen General-Vikariat zu Fulda verabredete) Regulativ vom 3lsten August 1829 ferner in Kraft. l>) Die von dein Bischof und den übrigen katholischen Kirchen - Behörden ausgehenden allgemeinen Anordnungen, Krcisschrciben und dergleichen allgemeinen Erlasse an die Geistlichkeit und Diöze- sancn, welche nicht reine Glaubens - und kirchliche Lehr- Sachcn betreffen, oder durch welche dieselben zu Etwas verbunden werden sollen, was nicht ganz in dem eigcn- thümlichcn Wirkungskreise der Kirche liegt, bedürfender Genehmigung des Staates, und können nur mit solcher kund gemacht und in Ausführung gebracht werden, c. Solche allgemeine Erlasse der Kirchen - Behörde, welche rein geistlicheGe genstände betreffen, sind der einschlägigen Staatsbehörde zur Einsicht vorzulsgen, und diese wird die Bekanntmachung nicht hindern, wcnn der Inhalt keinen Nachtheil dem Staate bringen würde. 36. Der Staat gewahrt den. Geistlichen jede, zur Erfüllung ihrer Berufsgeschäfle erforderliche, gesetzliche Unterstützung, und schützt sie in dem Genüsse der Achtung und Auszeichnung, welche ihrer vom Staate anerkannten AmtSwürde gebühret. Hinsichtlich ihrer bürgerlichen Handlungen und Verhältnisse sind dieselben der weltlichen Obrigkeit unterworfen. 137. Für den ö ff e n t l i ch e n Unterricht, sonach die Erhaltung und Vervollkommnung der niederen und höheren Bildungs-Anstalten, und namentlich der Landes-Universität, sowie der Landschullehrer-Seminare, ist zu allen Zeiten nach Kräften zu sorgen. tz. 138. Alle Stiftungen ohne Ausnahme, sic mögen für den Kultus, den Unterricht oder die Wohlthä- tigkeit bestimmt seyn, stehen unter dem besonderen Schutze des Staates, und das Vermögen oder Einkommen derselben darf unter keinem Vorwände zum StaatSvcrmö- gen eingezogcn oder für andere, als die stiftungsmäsi- gcn, Zwecke verwendet werden. Nur in dem Falle, wo der stiftungsmäsige Zweck nicht mehr zu erreichen stehet, darf eine Verwendung zu anderen ähnlichen Zwecken mit Zustimmung der Betheiligten, und, so fern öffentliche Anstalten in Betracht kommen, mit Bewilligung der Landstäude, erfolgen. EilfL er Abschnitt. Von dom Staatshaushalte. §. 139. Zum Staat s v e r m ü'g c n gehören, vornem- lich die bisher bei den Finanz- und anderen Staatsbehörden verwalteten oder nach erfolgter Feststellung dieses Vermögens zur Staatsverwaltung übergehenden Gebäude, Domanial- (Kammer-) Güter und Gefalle, Forste, Jagden, Fischereien, Berg-, Hütten - und Salzwerke, auch Fabriken, nutzbaren Regalien und Rechte, Kapitalien und sonstige Werthgegenstände, welche, ihrer Natur und Bestimmung nach, als Staatsgut zu betrachten sind, oder aus Mitteln des Staates oder zum Staatsvcrmögcn erworben seyn werden. §. 140. Das Staatsvcrmögcn soll vollständig verzeichnet, und hierbei sowie bei dessen näherer Feststellung der Inhalt derjenigen Vereinbarungen mit zum Grunde gelegt werden, welche hinsichtlich der Sonderung des Staatsvermögens vom Fideikommiß-Vcrnw- gcn des kurfürstlichen Hauses, sowie hinsichtlich des Be-. darfes für den kurfürstlichen Hof, mit den dermal versammelten Landständen getroffen sind, und hiermit unter den Schutz dieser Verfassung gestellt werden. h. i4i. Für den in der betreffenden Vereinbarung festgesetzten Bedarf des kurfürstlichen Hofes an Geld und Naturalien bleiben die dazu durch dieselbe vorbchaltcncn Domänen und Gefälle auf immer bestimmt. Diese werden aber dessen ungeachtet auch ferner durch die Staats - Finanzbchördcn ganz so, wie daS übrige Domanial-Vermögen, verwaltet; deren Ertrag flieset in die Staatskasse, und hinsichtlich ihrer Veräu- 34 s'.rnng finden die Bestimmungen des folgenden §. cbcn- wohl Anwendung. 142. Das S taatsver mögen ist stets in seinen wesentlichen Bcstandtheilen zu erhalten, und kann daher ohne Einwilligung der Stande weder durch Vcr- auserung vermindert, noch mit Schulden, oder sonst einer bleibenden Last beschwert werden. Unter dem Ver- äuserungs-Verbote aber sind diejenigen Veränderungen nicht begriffen, welche bei einzelnen Besitzungen zur Beförderung der Landeskultur, oder sonst zur Wohlfahrt des Staates und Entfernung wahrgcnvmmcncr Nachtheile, durch Verkauf, Austausch, Vererbleihung, Ablösung oder Umwandlung in ständige Renten, oder in Folge eines gerichtlichen Urthciles, nothwendig oder gut befunden werden sollten. Der Erlös und überhaupt alles Aufkommen aus vcräuscrtcn Besitzungen dieser Art muß jederzeit wieder zum Grundstock geschlagen, und so bald, als thunlich, zur Erwerbung neuer Besitzungen, oder auch zur Verbesserung der vorhandenen Domänen und Erhöhung ihres Ertrages verwendet werden, worüber demnächst den Landständen oder deren Ausschüsse eine genaue Nachweisung geschüsst. Auch die künftig h eims alle nden Lehen werden zum Staatsgute gehören. Gleichwohl bleibt der Regent berechtiget, die wahrend der Dauer seiner Regierung heimgcfallenen Lehen an Glieder des kurfürstlichen Hauses oder der hessischen (ehemals reichsunmittelbaren, allhessischen und schaumburgischcn) Ritterschaft, oder zur Belohnung von kündbar ausgezeichneten Verdiensten um den Staat, wieder zu verleihen. H. 113. DieStände haben für Aufbringung des vrdentli ch c n und aus c r o rd entli ch e n Staats- bedarfcs, soweit die übrigen Hülfsmiltel zu degen Deckung nicht hinrcichen, durch Verwilligung von Abgaben zu sorgen. Ohne landständischc Bewilligung kann vom Jahre 1831 an weder in Kriegs- noch in Ariedens- zcitcn eine direkte oder indirekte Steuer, so wenig, als irgend eine sonstige Landes-Abgabe, sie habe Namen, welchen sie wolle, ausgeschrieben oder erhoben werden, vorbehaltlich der Einziehung aller Steuern und anderer Land, s-Einkünfte von den Vprjahrcn, auch unbeschadet der im §..160 enthaltenen vorläufigen Bestimmung. §. 144. Die Verwilligung des ordentlichen Staalsbc- darfes erfolgt in der Regel für die nächsten drei Jah- r e. Es ist zu diesem Zwecke der Ständeversammlung der Voranschlag, welcher die Einnahmen und Ausgaben für diese Jahre mit thunlichster Vollständigkeit und Genauigkeit enthalten muß, zeitig vorzulegcn. Zugleich muß die Nothwendigkeit oder Nützlichkeit der zu machenden Ausgaben nachgewiescn, das Bedürfniß der vorgcschla- genen Abgaben, unter welcher Benennung solche irgend Vorkommen mögen, gezeigt, auch von den betreffenden Behörden diejenige Auskunft und Nachweisung aus den Belegen, Akten, Büchern und Litcralien gegeben werden, welche die Stände in dieser Beziehung zu begehren, sich veranlasst sehen könnten. Ucber die Verwendung des dem kurfürstlichen Hofe aus den Dvmanial- Einkünftcn zukommenden Betrages (s. §. 14t) findet jedoch keinerlei Nachmessung Statt. §. 145. Ucber die möglich beste Art der Aufbringung und Vert Heilung der, für den ermittelten Staatsbcdarf neben den übrigen Einnahmequellen noch erforderlichen, Abgab en betrag e haben die Landstände, nach vorgängiger Prüfung der deshalb von der Staatsrcgicrung geschehenen oder nach Befinden weiter zu begehrenden Vorschläge, die geeigneten Beschlüsse zu nehmen. §. >46. In den Ausschrcibcn und Verordnungen, welche Steuern und andere Abgaben betreffen, soll die landständis ch e Vcrwilligu ng besonders erwähnt scpn, ohne welche weder die Erheber zur Einfordc- rung berechtigt, noch die Pflichtigen zur Entrichtung schuldig sind. §. 147. Die Auflagen für den ordentlichen Staatsbcdarf, insofern sic nicht ausdrücklich blos für einen vorübergehenden und bereits erreichten Zweck bestimmt waren, dürfen nach Ablauf der Ve rw i ll i g ung szc i t noch sechs Monate fort erhoben werden,'wenn etwa die Zusammenkunft der Landstände durch auserordcntliche Ereignisse gehindert oder die Ständeversammlung aufgc- löset ist, che ein neues Finanzgesetz zu Stande kommt, oder wenn die in dieser Hinsicht nöthige Bcschlußnahme der Landstände sich verzögert. Diese sechs Monare werden jedoch in die neue Finanz-Periode eingerechnet- §. 148. Für diejenigen Grundstücke, welche früherhin als eremte Güter, oder sonst wegen ihrer besonderen Verhältnisse mit keiner, oder mit einer geringeren, als der gewöhnlichen Grundsteuer belegt waren, werden die gesetzlichen Vorschriften wegen der bisherigen Exem- tcnstcuer, und beziehungsweise der für die Erblcihe- und dergleichen besonders belasteten Güter bisher gesetzliche Zustand, so lange beibehaltcn, bis die, nach Möglichkeit zu beschleunigende) gleichmäsige Besteuerung, unter Zusicherung einer angemessenen Entschädigung für die bisherigen rechlmäsigen Steuer - Freiheiten und Vorzüge, gesetzlich eingeführt seyn wird. §. 149. Die Güter der Kirchen und Pfarreien, der öffentlichen Unterrichts-Anstalten und der milden Stiftungen bleiben,so lange sic sich in deren Eigenthume befinden, von Steuern befreit. Diese Steuerfreiheit erstreckt sich jedoch nicht auf diejenigen Grundstücke, welche bisher schon steuerpflichtig waren, oder nach der Verkündung dieser Verfassung von ihnen erworben werden. §. 150. Die Grundstücke, welche von der Landesherrschaft zu eigenem Gebrauche oder von Gliedern des Kurhauses erworben sind oder werden, bleiben in ihrer bisherigen Steuervcrbindlichkeit. §. >51. Die gesetzlich in Rücksicht ihres dcrmaligcn Besitzers steuerfreien Grundstücke verlieren diese Eigenschaft, sobald sie in Privat-Eigcnthum übergehen. §. 152. Bei der, im §. 144 erwähnten, Vorlegung des Voranschlages für die nächsten drei Jahre muß zugleich die Verwend u ng des Staats-Einkommens zu den bestimmten Zwecken für die seit Anfang des Jahres 1831 verflossenen einzelnen Rechnungsjahre, soweit sie noch nicht ihre volle Erledigung bei dem Landtage erhalten haben, nachgewiescn werden. 35 F Z w ö l f t e r A b s ch n i t t. H Allgemoino Bestimmungen. n §. 153. Zur Annahme einer in Verschlag gebrachten n Abänderung oder Erläuterung der gegenwärtig s gm Verfassungs - Urkunde ist entwever völlige ^ Stimmen - Einhelligkeit der auf dem Landlage anwesen- ,l den ständischen Mitglieder, oder eine, aus zwei nach I einander folgenden Landtagen sich aussprechende, Stim- « men-Mehrheit von drei Vierteln derselben erforderlich. I H. 154. Sollten dereinst etwa zwischen der Staatöre- l gicrung und den Landstanden über den S inn einzel- I ner Bestimmungen der Verfassungs - Ur- I künde oder der für B-standtheile derselben erklärten I Gesetze Zweifel sieh erheben, und würde wider Ver- I hoffen eine Verständigung darüber nicht erfolgen; so muß I der zweifelhafte Punkt bei einem Kompromiß-.Gerichte I zur Entscheidung gebracht werden. Dieses wird zusam- « mcngesetzt aus sechs unbescholtenen, der Rechte und der I Verfassung kundigen, wenigstens dreisig Jahr alten Jn- I ländern, von welchen drei durch die Regierung und drei I durch die Stände zu wählen sind. Niemand darf die I auf ihn gefallene Wahl ohne hinreichende Entschuldi- gungsgründe, welche die wählende Partei zu beurthcilen hat, aussehlagcn. Das Kompromiß-Gericht wählt sodann aus seiner Mitte durch das Loos einen Vorsitzenden mit entscheidender Stimme im Falle der Stimmen- Gleichheit. tz. 155. Alle gesetzliche Bestimmungen und andere Anordnungen jeder Art, welche mit dem Inhalte der gegenwärtigen Verfassungs-Urkunde und der für Bcstandtheile derselben erklärten Gesetze im Widerspruche stehen, sind hierdurch aufgehoben. §. 156. Diese Verfassungs-Urkunde tritt in ihrem ganzen Umfange sofort nach ihrer Verkündung in Kraft und Wirksamkeit, und muß ohne Verzug von allen Staatsdienern des geistlichen und weltlichen, so- , wohl des Militär - als Civil-Standes, sowie von allen Untcrthanen stimmlichen Geschlechts, welche das acht- i zehnte Jahr erreicht haben, beschworen werden. Die obersten Staatsbeamten stellen über die von ihnen geschehene eidliche Angelobung noch einen besonderen Revers aus, welcher im landständischen Archive niederzulegen ist. §. 157. Eine gleichlautende Ausfertigung gegenwärtiger Verfassungs-Urkunde wird der hohen deutschen Bundesversammlung mit dem Ersuchen um Uebernahme der bundesgesctzlichen Garantie überreicht werden. Vorübergehende Bestimmungen. §. 158. Die erste Zusammenkunft der nach Inhalt dieser Verfassungs-Urkunde für die Zukunft bestehenden Landstande soll am l i ten April 1831 erfolgen. §. 159. Zum Zwecke der Bearbeitung des Wahlgesetzes (s. §. 72), der landstandischcn Geschäfts-Ordnung (s. §. 77), und des Staatsdienstgesetzes (s. tz. 62), ferner zur Bcrathung angemessener Erleichterungen in den Stempel-Abgaben, und der nöthig befundenen vorläufigen Maasrcgcln in Beziehung auf andere indirekte Steuern, auch zur Wahl des im §. 102 gedachten landständischen Ausschusses, sowie des im §. 103 erwähnten Landsyndikus, sollen die gegenwärtig versammelten Landstände noch so lange, als es nöthig seyn.wird, ihre Wirksamkeit fortsetzen. §. 160. Die dermaligen Steuern und anderen Abgaben, blos mit Ausschluß der für die Landesschul- den bestimmten Steuern (von welchen lediglich die Erem- tensteuer fvrtdauert), sind weiter ganz in der bisherigen Weise zu erheben, bis deshalb eine andere Einrichtung auf verfassungsmasi'gcm Wege getroffen seyn wird. Es ist Unser unabänderlicher Wille, daß die vorstehenden Bestimmungen, welche Wir stets aufrecht erhalten werden, als bleibende Grundverfassung Unserer Lande auch von jedem Nachfolger in der Regierung zu allen Zeiten treu und unverbrüchlich beobachtet, und überhaupt wider Eingriffe und Verletzungen jeder Art geschützt werden. , Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels gegeben zu Wilhelmshöhe am 5ten Januar 1831. Wilhelm, Kurfürst. (St. S.) vät. Rr v. Meysenbug.