Druckschrift 
Verfassungs-Urkunde für Kurhessen vom 5. Januar 1831
Entstehung
Seite
35
Einzelbild herunterladen
 

35

F Z w ö l f t e r A b s ch n i t t.

H Allgemoino Bestimmungen.

n §. 153. Zur Annahme einer in Verschlag gebrachtenn Abänderung oder Erläuterung der gegenwärtigs gm Verfassungs - Urkunde ist entwever völlige^ Stimmen - Einhelligkeit der auf dem Landlage anwesen-,l den ständischen Mitglieder, oder eine, aus zwei nachI einander folgenden Landtagen sich aussprechende, Stim-« men-Mehrheit von drei Vierteln derselben erforderlich.

I H. 154. Sollten dereinst etwa zwischen der Staatöre-l gicrung und den Landstanden über den S inn einzel-I ner Bestimmungen der Verfassungs - Ur-I künde oder der für B-standtheile derselben erklärtenI Gesetze Zweifel sieh erheben, und würde wider Ver-I hoffen eine Verständigung darüber nicht erfolgen; so mußI der zweifelhafte Punkt bei einem Kompromiß-.GerichteI zur Entscheidung gebracht werden. Dieses wird zusam-« mcngesetzt aus sechs unbescholtenen, der Rechte und derI Verfassung kundigen, wenigstens dreisig Jahr alten Jn-I ländern, von welchen drei durch die Regierung und dreiI durch die Stände zu wählen sind. Niemand darf dieI auf ihn gefallene Wahl ohne hinreichende Entschuldi-gungsgründe, welche die wählende Partei zu beurthcilenhat, aussehlagcn. Das Kompromiß-Gericht wählt so-dann aus seiner Mitte durch das Loos einen Vorsitzen-den mit entscheidender Stimme im Falle der Stimmen-Gleichheit.

tz. 155. Alle gesetzliche Bestimmungen und andereAnordnungen jeder Art, welche mit dem Inhalteder gegenwärtigen Verfassungs-Urkunde und der fürBcstandtheile derselben erklärten Gesetze im Wider-spruche stehen, sind hierdurch aufgehoben.

§. 156. Diese Verfassungs-Urkunde tritt inihrem ganzen Umfange sofort nach ihrer Verkündungin Kraft und Wirksamkeit, und muß ohne Verzug vonallen Staatsdienern des geistlichen und weltlichen, so-, wohl des Militär - als Civil-Standes, sowie von allenUntcrthanen stimmlichen Geschlechts, welche das acht-i zehnte Jahr erreicht haben, beschworen werden. Dieobersten Staatsbeamten stellen über die vonihnen geschehene eidliche Angelobung noch einen beson-deren Revers aus, welcher im landständischen Archiveniederzulegen ist.

§. 157. Eine gleichlautende Ausfertigung gegenwär-tiger Verfassungs-Urkunde wird der hohen deutschenBundesversammlung mit dem Ersuchen umUebernahme der bundesgesctzlichen Garantie überreichtwerden.

Vorübergehende Bestimmungen.

§. 158. Die erste Zusammenkunft der nach In-halt dieser Verfassungs-Urkunde für die Zukunft beste-henden Landstande soll am l i ten April 1831 erfolgen.

§. 159. Zum Zwecke der Bearbeitung des Wahlgese-tzes (s. §. 72), der landstandischcn Geschäfts-Ordnung(s. §. 77), und des Staatsdienstgesetzes (s. tz. 62),ferner zur Bcrathung angemessener Erleichterungen inden Stempel-Abgaben, und der nöthig befundenen vor-läufigen Maasrcgcln in Beziehung auf andere indirekteSteuern, auch zur Wahl des im §. 102 gedachtenlandständischen Ausschusses, sowie des im §. 103 er-wähnten Landsyndikus, sollen die gegenwärtig ver-sammelten Landstände noch so lange, als es nö-thig seyn.wird, ihre Wirksamkeit fortsetzen.

§. 160. Die dermaligen Steuern und anderen Ab-gaben, blos mit Ausschluß der für die Landesschul-den bestimmten Steuern (von welchen lediglich die Erem-tensteuer fvrtdauert), sind weiter ganz in der bisherigenWeise zu erheben, bis deshalb eine andere Einrichtungauf verfassungsmasi'gcm Wege getroffen seyn wird.

Es ist Unser unabänderlicher Wille, daß die vorste-henden Bestimmungen, welche Wir stets aufrecht erhal-ten werden, als bleibende Grundverfassung Unserer Landeauch von jedem Nachfolger in der Regierung zu allenZeiten treu und unverbrüchlich beobachtet, und über-haupt wider Eingriffe und Verletzungen jeder Art ge-schützt werden.

, Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und desbeigedrückten Staatssiegels gegeben zu Wilhelmshöhe am5ten Januar 1831.

Wilhelm, Kurfürst.

(St. S.)

vät. Rr v. Meysenbug.