Beilage zu 8 der Kasselschen Zlllgcmeincn Zeitung.
rfassungs - rkunde für Kurhessen
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<v o m 5. Z a-tt ll g pss 1831.
Von Gottes"GnaHen Wir Wilhelm der Ute,Kurfürst von Hessen, Groshcrzog von Fulda, Fürst zuHcrsfeld, Hanau, Fritzlar und Isenburg.,, Grass'zuKatzenelnbogen, Dich, Ziegenhain, Nidda und Schaum-burg u- re.
haben, durchdrungen von den hohen Regenten-Pflich-ten, Uns stets thätigst bemühet, die Wohlfahrt Unsererverschiedenen Landcstheile, sowie aller Klassen Unserer.geliebten Unterkhanen zu befördern, und sind daher mitaufrichtiger Bereitwilligkeit den Bitten und WünschenUnseres Volkes entgegengekommen, welches in einerlandstandischcn Mitwirkung zu den inneren Staats-An-gelegenheiten von allgemeiner Wichtigkeit die kräftigsteGewährleistung Unserer landesväterlichcn Gesinnungenund eine dauernde Sicherstellung seines Glückes crblicft.Nachdem Wir sodann zur Ausführung Unserer deShalbi-gen Absichten mit den getreuen Ständen Unserer althcs-sischen Lande, zu welchen noch Abgeordnete aus denübrigen bisher nicht vertretenen Gcbietstheilcn und aus'der Grafschaft Schaumburg hinzugczogcn worden sind,über ein StaatSgrundgcsetz haben Bcrathrvg pflegenlassen, crthcilcn Wir nunmehr in vollem Einverständ-nisse mit den Ständen, deren Einsicht und treue An-hänglichkeit Wir hierbei erprobt haben, die gegenwär-tige Verfassungs-Urkunde mit dem herzlichsten Wunsche,daß dieselbe als festes Denkmal der Eintracht zwischenFürst und Unterthanen noch in späten Jahrhundertenbestehen, und deren Inhalt sowohl die Staatsrcgierungin ihrer wohlthätigen Wirksamkeit unterstützen, als demVolke die Bewahrung seiner bürgerlichen Freiheiten ver-sichern , und dem gesammten Vaterlande eine langesegensreiche Zukunft verbürgen möge.
Erster Abschnitt.
Von dom Staatsgebiete, der Regierimgsform,
Regierungsfolge und Regentschaft.
§. I. Sämmtliche kurhessischen Lande, na-mentlich Nieder - und Lberheffcn, das Groshc-rzogthumFulda, die Fürstenthümer Hcrsfeld, Hanau, Fritzlarund Isenburg , die Grafschaften Ziegenhain und Schaum-burg, auch die Herrschaft Schmalkalden, so wie Alles,waS etwa noch in der Folge mit Kurhcssen verbundenwerden wird, bilden für immer ein untheil baresund unvcräuscrlichcs, in einer Verfassung vereinigtes.Ganzes, und einen Bcstandtheil des deutschen Bun-des. Nur gegen einen vollständigen Ersatz an Land undHeuten, verbunden mit anderen wesentlichen Vortheilcn,kann die Vertauschung einzelner Theift mit Zustimmung
der Landstände Statt finden. Von dieser Zustimmungsind jehoch die mit auswärtigen Staaten dermal bereitseingelcitcten Verträge ausgenommen.
ß. 2. Die Reg icrungs form bleibt, so wie bisher,monarchisch, und es bestehet dabei eine landstän-dische Verfassung.
H. 3. Die Regierung des kurhessischen Staates mitdessen sämmtliche» gegenwärtigen und künftigen Bcstand-theilen und Znbehörungen ist erblich vermöge leiblicherAbstammung aus ebenbürtiger Ehe, nach der Lineal«folge und dem Rechte der Erstgeburt, mit Aus-schluß der Prinzessinnen.
tz. 4. Würden'dereinst Besorgnisse wegen der Thron-Erledigung bei Ermangelung eines durch Verwandt-schaft oder fortdauernde Erbverbrüderung zur Nachfolgeberechtigten Prinzen entstehen; so soll zeitig von demLandesherrn in Ucbereinstimmung mit den Landständeudurch ein weiteres Grundgesetz über die Thronfolge dienöthige Versorge getroffen werden.
4 . Der Landcssürst wird volljährig, sobald erdas achtzehnte Jahr zurückgelegt.hat.
tz. 6 . Der Regierungs-Nachfolger wird beidem Rcgicruugs-Antritte geloben, die Staatsverfassungaufrecht zu halten und in Gcmäshcit derselben sowienach den Gesetzen zu regieren. Er stellt darüber eine(im landständischen Archive zu hinterlcgende) Urkundeaus, worauf die Huldigung, und zwar" zuerst von denversammelten Landständen, erfolgt.
tz. 7. Ist entweder der Regierungs-Nachfolger min-derjährig, oder der Landesherr an der Ausübung derNegierung auf längere Zeit verhindert, ohne daß dieserselbst, oder dessen Vorfahr durch eine mit landständi-scher Zustimmung errichtete Verfügung, deshalb genü-gende Vorsorge getrosten hat, oder hat treffen können;so tritt für die Dauer der Minderjährigkeit oder dersonstigen Verhinderung eine Regentschaft ein. Diesegebührt in Beziehung ans den minderjährigen Landes-fürstcn zunächst dessen leiblicher Mutter, so lange die-selbe sich nicht anderweit vermählen wird, und in derenErmangelung oder bei deren Unfähigkeit zur Negierungdem hierzu fähigen nächsten Agnaten. Bei der obge-dachten Verhinderung des Landesherrn kommt die Re-gentschaft desicn Gemahlin zu, wenn aus der gemein-schaftlichen Ehe ein zur unmittelbaren Nachfolge" berech-tigter, noch minderjähriger Prinz vorhanden ist, auser-dem aber dem zur Regierung fähigen nächsten Agnaten.
§. 8 . In allen Fällen stehet der Regentschaft ein R a thvon vier Mitgliedern zur Seite, welche zugleich Minister oderGeheimcräthe seyn, können und wenigstens zur Hälftemit Beistimmung der Landstande zu wählen sind. Ohne