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Zehnter Abschnitt.
Von den Kirchen, den Unterrichts-Anstalten undden milden Stiftungen'
§. 132. Alle im Staate anerkannten Kirchen gc-nicscn gleichen Schutz desselben. Ihren verfaffungsmasi-gcn Beschlüssen bleiben die Sachen des Glaubensund der Liturgie überlassen.
tz. 133. Die 'Staatsregierung übt die unveräuserlichcnhoheitlichen Rechte des Schutzes und derOberaufsicht über die Kirchen in ihrem vollen Um-fange aus.
tz. 134. Die unmittelbare und mittelbare Ausichungder Kirchengewalt über die evangelischen Glau-be n s p a r t e i e n verbleibt, wie bisher, dem Landes-herren. Doch muß bei dem Uebertritte desselben zu eineranderen, als evangelischen Kirche die alSdann zur Be-ruhigung der Gewissen gereichende Beschränkung dieserGewalt mit den Landstanden ohne Aufschub näher fest-gestellt werden. Ueberhaupt aber wird in liturgischenSachen der evangelischen Kirchen keine Neuerung ohnedie Zustimmung einer Synode Statt finden, welchevon der Staatsrcgierung berufen wird.
tj. i3Z. Für das besondere Verhaltniß der katholi-schen Kirche zu der Staatsgewalt dienen folgende Be-stimmungen zur Richtschnur: H In Ansehung des kirch-lichen Zensur - und Strafrechtes, sowie des bischöflichenAmts - Einflusses auf die Unterrichts-Anstalten bleibt das(mit dem vormaligen bischöflichen General-Vikariat zuFulda verabredete) Regulativ vom 3lsten August 1829ferner in Kraft. l>) Die von dein Bischof und den übri-gen katholischen Kirchen - Behörden ausgehenden allge-meinen Anordnungen, Krcisschrciben und derglei-chen allgemeinen Erlasse an die Geistlichkeit und Diöze-sancn, welche nicht reine Glaubens - und kirchliche Lehr-Sachcn betreffen, oder durch welche dieselben zu Etwasverbunden werden sollen, was nicht ganz in dem eigcn-thümlichcn Wirkungskreise der Kirche liegt, bedürfenderGenehmigung des Staates, und können nur mit solcherkund gemacht und in Ausführung gebracht werden, c.Solche allgemeine Erlasse der Kirchen - Behörde,welche rein geistlicheGe genstände betreffen, sindder einschlägigen Staatsbehörde zur Einsicht vorzulsgen,und diese wird die Bekanntmachung nicht hindern, wcnnder Inhalt keinen Nachtheil dem Staate bringen würde.<l) Von allen bischöflichen, unmittelbaren oder mit-telbaren , Kom m unikazionen mitdem päbstli-chen Stuhle, welche nicht etwa lediglich in Beziehungauf einzelne Fälle der eigentlichen Seelsorge oder aufgewöhnliche, der römischen Kurie unstreitig zukommcnde,Dispensazionen beabsichtigt werden möchten, noch blosin Glückwünschungs -, Danksagungs- und anderen der-gleichen Cercmonial - Schreiben bestehen, wird dieStaatsrcgierung durch den landesherrlichen Bevollmäch-tigten bei dem Bisthumc nach wie vorEinsicht nehmen lassen,e) In allen Fällen, wo ein Mis brauch der geist-lichen Gewalt Statt findet, bleibt die Beschwerdeoder der Rekurs ebcnwohl an die Landesbehörden of-fen, jedoch, was das geistliche Personal in seinem Be-
rufe angchct, erst alSdann, wenn ein bei der zuständi-gen oberen Kirchenbchörde geschehener Versuch zur ge-bührenden Abhülse als erfolglos dargethan, oder in sofern etwa Gefahr bei dem Verzüge seyn würde.
tj. >36. Der Staat gewahrt den. Geistlichen jede, zurErfüllung ihrer Berufsgeschäfle erforderliche, gesetzli-che Unterstützung, und schützt sie in dem Genüsseder Achtung und Auszeichnung, welche ihrer vom Staateanerkannten AmtSwürde gebühret. Hinsichtlich ihrer bür-gerlichen Handlungen und Verhältnisse sinddieselben der weltlichen Obrigkeit unterworfen.
137. Für den ö ff e n t l i ch e n Unterricht, so-nach die Erhaltung und Vervollkommnung der niederenund höheren Bildungs-Anstalten, und namentlich derLandes-Universität, sowie der Landschullehrer-Seminare,ist zu allen Zeiten nach Kräften zu sorgen.
tz. 138. Alle Stiftungen ohne Ausnahme, sic mö-gen für den Kultus, den Unterricht oder die Wohlthä-tigkeit bestimmt seyn, stehen unter dem besonderen Schutzedes Staates, und das Vermögen oder Einkommen der-selben darf unter keinem Vorwände zum StaatSvcrmö-gen eingezogcn oder für andere, als die stiftungsmäsi-gcn, Zwecke verwendet werden. Nur in dem Falle, woder stiftungsmäsige Zweck nicht mehr zu erreichen stehet,darf eine Verwendung zu anderen ähnlichen Zweckenmit Zustimmung der Betheiligten, und, so fern öffent-liche Anstalten in Betracht kommen, mit Bewilligungder Landstäude, erfolgen.
EilfL er Abschnitt.
Von dom Staatshaushalte.
§. 139. Zum Staat s v e r m ü'g c n gehören, vornem-lich die bisher bei den Finanz- und anderen Staatsbe-hörden verwalteten oder nach erfolgter Feststellung diesesVermögens zur Staatsverwaltung übergehenden Gebäu-de, Domanial- (Kammer-) Güter und Gefalle, Forste,Jagden, Fischereien, Berg-, Hütten - und Salzwerke,auch Fabriken, nutzbaren Regalien und Rechte, Kapi-talien und sonstige Werthgegenstände, welche, ihrer Na-tur und Bestimmung nach, als Staatsgut zu betrach-ten sind, oder aus Mitteln des Staates oder zumStaatsvcrmögcn erworben seyn werden.
§. 140. Das Staatsvcrmögcn soll vollständig ver-zeichnet, und hierbei sowie bei dessen näherer Fest-stellung der Inhalt derjenigen Vereinbarungen mitzum Grunde gelegt werden, welche hinsichtlich der Son-derung des Staatsvermögens vom Fideikommiß-Vcrnw-gcn des kurfürstlichen Hauses, sowie hinsichtlich des Be-.darfes für den kurfürstlichen Hof, mit den dermal ver-sammelten Landständen getroffen sind, und hiermit un-ter den Schutz dieser Verfassung gestellt werden.
h. i4i. Für den in der betreffenden Vereinbarungfestgesetzten Bedarf des kurfürstlichen Hofesan Geld und Naturalien bleiben die dazu durch dieselbevorbchaltcncn Domänen und Gefälle auf immer be-stimmt. Diese werden aber dessen ungeachtet auch fer-ner durch die Staats - Finanzbchördcn ganz so, wie daSübrige Domanial-Vermögen, verwaltet; deren Ertragflieset in die Staatskasse, und hinsichtlich ihrer Veräu-