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Verfassungs-Urkunde für Kurhessen vom 5. Januar 1831
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rium die erforderliche Bcihülfe durch hinzutretcnde Mit-glieder anderer Gerichte verschafft werden.

ß. 115. Niemand darf anders, als in den durch dieGesetze bestimmten Fällen und Formen, zur gerichtlichenUntersuchung gezogen, zu gesanglicher Haft ge-bracht, darin zurückgehalten, oder gestraft werden.Jeder Verhaftete muß, wo möglich, sofort, jedenfallsbinnen den nächsten 48 Stunden, von der Ursache sei-ner Verhaftung in Kenntm'ß gesetzt und durch einen Ge-richtsbcamten verhört werden- Geschah die Verhaftungnicht von der zum weiteren Verfahren zuständigen Ge-richtsbehörde; so soll der Verhaftete ohne Verzug an dieseabgclicferr werden.

tz. 116. Jeder An gcschuldsigte soll, wofern nichtdringende Anzeigen eines scheueren peinlichen Verbrechenswider ihn vorliegen, der Regel nach gegen Stellung ei-ner angemessenen, durch das Gericht zu bestimmenden,Kauzion seiner Haft ohne Verzug entlassen werden-Alle Urthcile über politische und Preß-Vergehen sollenmit den Entschcioungsgründen öffentlich bekannt gemachtwerden, soweit nicht etwa eine Begnadigung deS Ver-nrtheiltcn erfolgt, oder ein Privat-Beleidigter dagegenWiderspruch einlegt, auch nicht ein öffentliches Aergernißdaraus entstehen würde.

tz. 117. Die Haussuchung findet nur auf Verfü-gung des zuständigen Gerichtes oder der Orts-Obrigkeitin den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen Statt.

tz. 118- Keinem Angeschuldigten darf das Recht derBesch w crdeführu ng während der Untersuchung, dasRecht der V c r th e i d i g u n g, oder der verlangte U r-theilspr u ch versagt werden.

tz. Ii9. Der Verhaftete ist berechtigt, unter dergeeigneten gerichtlichen Aufsicht mündlich oder schriftlichiubcr seine Familien-Angelegenheiten mit seinen Angehö-rigen sich zu benehmen, auch während der Untersuchungaus seinen eigenen Mitteln bessere, als die gewöhnliche,Kost sich zu verschaffen- Wegen Misbrauches oder aussonstigen wichtigen Gründen kann diese Berechtigung vomGerichte untersagt werden.

tz. 120. Damit eine unparthciische, tüchtige und un-verzögerte Nechtshülfe erwartet werden könne, soll dieZahl der Mitglicder der Gerichte gesetzlich be-stimmt, und jedes Gericht vollständig besetzt seyn-tz. 121. Das Ober-Appcllationsgcricht wird nur auSwirklichen Räthen bestehen, die Obergerichte sollen we-iu stcns zu zwei Dritteln aus wirklichen Räthen und nurzu einem Drittel auS Beisitzern bestehen.

tz. 122. Zur Bekleidung des Richter-Amtes, wirdjed.nfallZ ein Alter von 24 Jahren, in der höchstenInstanz aber ein Alter von wenigstens dreißig Jahrenerfordert.

tz. 123. Die Gerichte für die bürgerliche und Straf-Rcchtspflegc sind innerhalb der Grenzen ihres richterlichenBerufes in allen Instanzen unabhängig. Dieselben ent-scheiden, ohne irgend eine fremde Einwirkung, nach denbestehenden Rechten und den verfassungsmäsigcn Gesetzen.Sic sollen in ihrem Verfahren, namentlich auch in derVollziehung ihrer Verfügungen und Urthcile jedochohne Eintrag für die Verfügungen der höheren Gerichts-

behörden, und unbeschadet des landesherrlichen Begna-digungs-Rechtes (s. tz. 126) geschützt, und soll ihnenhierzu von allen Civil- und Militär-Behörden der ge-bührende Beistand geleistet werden. Das Edikt vom 26stcnNovember 1743 bleibt hinsichtlich der Bestimmungen überdie Selbstständigkeit der Rechtspflege auchfernerhin in Kraft, und zwar mit deren ausdrücklicherAusdehnung auf die Strafrechtspflege.

§. 124. Die Verhältnisse der Staats-Anwälte,als Vertreter des Staats und der Landcshcrrschaft inden streitigen Rechtssachen, werden durch ein Gesetz nä-her fcstgestellt werden.

tz. 125. Gemeinden und Körperschaften bedür-fen zu einer Klage gegen den Staats - Anwalt zwar nichtder Ermächtigung einer Verwaltungs-Behörde; indessensoll derjenigen Behörde, welcher die obere Aufsicht aufdie Verwaltung des Gemeinde- oder Körperschafts-Ver-mögens zustchet, mit Ausnahme eiliger Fälle (z. B. we-gen des jüngsten Besitzes), sechs Wochen vor Anstellungder Klage Anzeige geschehen, um etwa einen vorgängigenVersuch der Güte cinleiten zu können-

tz. 126. Der Landesherr ist befugt, Strafen zuerlassen oder zu mildern. Derselbe wird bei derAusübung des Rechtes der Begnadigung oder Aboliziondarauf Rücksicht nehmen, daß dem wirksamen Ansehender Strafgesetze nicht zu nahe getreten werde. Eine ge-richtliche Untersuchung, welche wegen Dicnstvcrgchungcnvon den Landständcn oder deren Ausschüsse veranlass,oder von der dem angeschuldigten Staatsdiener Vorgesetz-ten Behörde oder dem oberen Gerichte eingeleitet oderangemessen befunden ist, wird niemals im Wege derGnade niedergeschlagen werden. Ausgenommen von demlandesherrlichen Rechte der Begnadigung und Abolizionüberhaupt sind die Fälle, welche eine Verletzung der Ver-fassung »Verneine auf deren Umsturz gerichtete Unterneh-mung bctreffen.

tz. 127. Ein künftig zur Entsetzung vom Amte gericht-lich vcrurthcilter Staatsdiener kann, selbst nach er-langter Begnadigung, weder seine bisherige Stelle wie-der erhalten, noch in einem andern Justiz- oder Staats-verwaltungs-Amte angestellt werden, sofern nicht in Hin-sicht auf Wiedcranstellung das gerichtliche Erkenntniß ei-nen ausdrücklichen Vorbehalt zu Gunsten desVerurtheil-ten enthält.

§. 128. Die Konfiskazion kann künftig nur beieinzelnen Sachen, welche als Gegenstand odeffWcrkzengeiner Vergehung gedient haben, Statt finden. Eine all-gemeine Vcrmögcns-Konsiskazion tritt in keinem Falle ein.

H. 129. Moratorien dürfen nicht ertheilt werden.

8- >30. Die Rechtspflege soll auf eine der Gleich-heit vor dem Rechte entsprechende Weise zweckmä-ßig eingerichtet werden, und somit die Aufhebung derprivilegirten persönlichen Gerichtsstände unter denbundcsgssetzlichen und anderen geeigneten Ausnahmen er-folgen.

8-131. Die wichtigeren Angelegenheiten der Vormund-schaften und persönlichen Kuratelen sollen künftig unterMitwirkung von Familien räth en nach den deshalbzu erlassenden gesetzlichen Vorschriften besorgt werden.