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Verfassungs-Urkunde für Kurhessen vom 5. Januar 1831
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von bewährter wissenschaftlichen Tüchtigkeit und erprob-ter moralischen Würdigkeit, auch wenigstens dreisig Jahrealt seyn. Non der bewirkten Wahl des Landsyndikus gc-schiehct dem Landesherrn Anzeige, welcher denselben,wenn gegen dessen Person nichts zu erinnern ist, bestäti-get. Mit diesem Amte ist jeder andere Staatsdienst, so-wie jeder andere Erwcrbsberuf, unvereinbar. Der Ge-halt des Landsyndikus wird von den Landständen bestimmt;dessen sonstige Dienstverhältnisse richten sich nach demStaats - Dienstgcsctze.

§. lOll. Der Landsyndikus führt das Protokoll inder Ständcvcrsa m m lung, und ist der Kons u-lent des landständischen Ausschusses (s. 8- 102).Er hat sowohl jener, als diesem, über alle verkommen-den Gegenstände, so oft cs-vcrlangt wird, die nöthigenNachrichten und Gutachten schriftlich und mündlich zucrtheilen, das landständischc Archiv zu beaufsichtigen undüberhaupt Alles zu thun, was ihm nach seiner besonde-ren Dienst-Anweisung obliegt, welche er, nach seinerBestätigung, von der Ständeversammlung erhält, undworauf er'sodann verpflichtet wird. Sein Wohnsitz istin der Residenzstadt und, wo möglich, im Versamm-lungs - Gebäude.

ij. 105. Auf jeden Antrag der Landständc, sowie ihresAusschusses (iss 102), wird eine Beschlußnahme,und zwar, wenn diese dem Anträge nicht entspricht, mitAngabe der Gründe thunlichst bald erfolgen.

Achter A b sch n i t t.

Von den obersten Staatsbehörden.

F. 106. Für die Staats-Angelegenheiten werden alshöchste Behörden nur bestehen das Gesammt-Staatsministcrium und die Borstände der Ministerial-Departemcnts. Durch diese wird der Regent in der un-mittelbaren Ausübung seiner Rcgierungsr'echte unterstützt.

H. 107. Die einzelnen Zweige der Staatsverwaltung:die Justiz, das Innere, worunter auch die Polizci-Werwaltung in ihrem ganzen Umfange begriffen ist, dasFinanzwesen, das Kriegswesen, soweit solchesnicht für den Landesherrn als obersten Militär-Chef aus-schließlich gehört, und.dic auswärtigen Angelegen-heiten, sind hinsichtlich der Kompetenz stets'sorgfältigvoneinan der abgegrenzt zu halten. Keines dieser Depar-tements darf jemals ohne einen verantwortlichen Bor-stand seyn. Ein solcher kann zwar zwei Ministcrial-De-partements, jedoch nicht mehrere, zugleich verwalten.Er bleibt aber stets für jedes derselben besonders, so-wie überhaupt hinsichtlich der zum Staatsministcriumkommenden Angelegenheiten seines Departements (vergleichetz. 110) auch dann, wenn er darüber nicht selbst denBortrag gehalten hat, verantwortlich.

§. 108. Der Vorstand eines jeden Ministcrial-Depar-tements hat die, vom Regenten in Bezug auf die Rc«gierung und Verwaltung des Staates ausgehenden, An-ordnungen und Verfügungen, welche in sein Departe-ment einschlagen, zum Zeichen, daß die betreffende An-gelegenheit auf vcrfaffungsmasige Weise behandelt wor-den sey, zu k o nt rasig n i r en, und ist für die Wer-sassungs - und Gesetzmasigkcit ihres Inhaltes persönlich

verantwortlich. Hinsichtlich derjenigen Angelegenheiten,welche mehrere oder sämmtliche Departements betreffen,haben deren Vorstände gemeinschaftlich zu kontrasiguiren,und zwar mit persönlicher Verantwortlichkeit eines Jedenfür die Gegenstände seines Departements. Durch die ge-dachte Kontrasignatur erhalten solche Anordnungen undVerfügungen allgemeine Glaubwürdigkeit und Vollzieh-barkeit.

H. 109. Für die wichtigeren Angelegenheiten der Ge-setzgebung können Vorstände der oberen Staatsbehör-den oder sonst vorzüglich geeignete Staatsdiener durchdas einschlägige Ministeriell-Departement auscrordcnt-liche Aufträge zur Vorbereitung der Entwürfe rc. erhal-ten, auch von demselben zu den betreffenden Bewachun-gen zugezogen werden.

8- 110. Die Vorstände sämmtlicher Ministerial - De-partements, zu welchen nach Ermessen des Landcshcrrnnoch andere, besonders berufene Staatsdiencr hinzutre-ten, bilden das Gesammt-Staatsmi n ister iu m.Dieses hat alle Staats-Angelegenheiten, welche der lan-desherrlichen Entschlic-ßung bedürfen, oder in seinen Si-tzungen wegen ihrer Wichtigkeit von Seiten der Ministc-rial-Departements zum Vortrage gebracht werden, zuberathen. In auserordentlichcn und zugleich dringen-den Angelegenheiten des auswärtigen, sowie des Krtcgs-Departements können die betreffenden Vorständcdie lan-desherrliche Beschlußnahme, ohne vorgängigc Bcrathungim gesummten Staatsministerium, einholen.

§. 111 . Das Gesammt-Staatsm i nisteriu m hatüber die Beschwerden gegen Ministerial-Beschlüssc, und übererhobene Zweifel hinsichtlich der gegenseitigen Kompetenzeinzelner Ministerien zu entscheiden.

Neunter Abschnitt.

Von der Rechtspflege.

§. 112. DicRechtspflege soll von der Landes-verwaltung fernerhin auf immer getrennt seyn.

§. 113. Niemand kann an der Betretung undVerfolgung des Rechtsweges vor den Landcs-gerichken gehindert werden. Die B.'urthcilung, ob eineSache zum Gcrichsverfahren sich eigne, gebühret demRichter nach Maasgabe der allgemeinen Rechtsgrund-sätze und solcher Gesetze, welche mit Beistimmung derLandstände werden erlassen werden.

§. 11-t: Niemand darf seinem gcsctzlichcnRi ch-ter, sey cs in bürgerlichen oder peinlichen Fallen, ent-zogen werden , cs sey denn auf dein regelmäsigcn Wegenach den Grundsätzen des bestehenden Rechtes durch daszuständige obere Gericht. Es dürfen demnach auserordcnt-liche Kommissionen oder Gerichtshöfe, unter welcher Be-nennung es sey, nie cingcführt werden. Gegen Civil-Personen findet die Militär - Gcrichtbarkeit nur in demFalle, wenn der Kriegszustand erklärt ist, und zwar nurinnerhalb der gesetzlich bestimmten Grenzen, Statt.Würde die Zahl der gewöhnlichen Mitglieder des zustän-digen Gerichtes für auserordentliche und dringende Fälle(z. B. bei öffentlichen Ruhestörungen) nicht hinrcichen,um solche gehörig und mit der nöthigen Beschleunigungzu behandeln; so soll alsdann durch das Zustiz-Ministe-

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