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stände haben insbesondere dahin zu wirken, daß derThronfolger bei seinem Regierungs-Antritte demInhalte des tz. 6 gegenwärtiger Verfassung Genüge leiste.In dem von ihnen hiernächst geleisteten Huldigungs-Eide liegt zugleich die allgemeine Anerkennung des ver-fassungsmäßig geschehenen Negierungs-Antrittes.
tz. 91. Den Landständcn wird cs dereinst obliegen,wegen der nöthig befundenen Maasrcgeln zur Verhin-derung einer Thron-Erledigung (s. h. 4) oder zurEinleitung der nvthigen Regentschaft (s. tz§. 7 bis 9)geeignete Anträge zu thun.
h. .92. Die S tä n d e v e rs a mm l u n g ist befugt,über alle Verhältnisse, welche nach ihrem Ermessen aufdas Landcswohl wesentlichen Einfluß haben, die zweck-dienliche Aufklärung von den landesherrlichenK v m m issa r e n zu begehren. Auch werden in geeig-neten Fällen die Vorstände der betreffendenM i n i stcria l-De partements persönlich der Stän-deversammlung die gewünschte Auskunft erthcilen.
tz. 93. Ein jeder, von den Landständcn zu einer vor-bereitenden Arbeit oder Geschäfts-Einleitung gewählter,Ausschuß kann zur Erlangung von Aufschlüßen überdie ihm vorliegenden Gegenstände mit der kurfürstlichenLandtags-Kommission sich benehmen, oder schriftlicheMittheilungcn von den einschlägigen Behörden, undzwar hinsichtlich der im ß. 144 erwähnten Angelegenhei-ten unmittelbar, einziehcn, auch die persönliche Zuzie-hung von den dazu sich hauptsächlich eignenden Staats-beamten durch die genannte Kommission veranlassen.
tz. 94. Ohne Einwilligung der Stände kann wederdaS Staatsgebiet überhaupt, noch ein einzelnerTheil desselben mit Schulden oder auf sonstige Art be-lastet werden (vergl. übrigens wegen Veränderung desStaatsgebiets tz. 1, und wegen des Staatsvermögens
ß-
tz. 95. Ohne ihre Bcistimmung kann kein Gesetz ge-geben, aufgehoben, abgcändert oder authentisch erläutertwerden. Im Eingänge eines jeden Gesetzes ist derlandstandischen Zustimmung ausdrücklich zu erwähnen.Verordnungen, welche die Handhabung oder Vollziehungbestehender Gesetze bezwecken, werden von der Staatsre-gierung allein erlassen. Auch kann, wenn die Landstandsnicht versammelt sind, zu solchen ausnahmsweise erfor-derlichen Maasrcgeln, welche bei auserordentlichen Bege-benheiten, wofür die vorhandenen Gesetze unzulänglichsind, von dem L-taatsministcrium unter Zuziehung des land-ständischen Ausschusses (s. tz. 102) auf den Antrag derbetreffenden Ministerin! - Vorstände für wesentlich undunaufschieblich zur Sicherheit des Staates oder zur Er-haltung der ernstlich bedroheten öffentlichen Ordnung er-klärt werden sollten, ungesäumt geschritten werden. Hier-auf aber wird nach dem Anträge jenes Ausschusses so-bald, als möglich, die Einberufung der LandständeStatt finden, um deren Beistimmung zu den, in ge-dachten Fällen erlassenen, Anordnungen zu erwirken.
!- h. 96. D isp cn sa z i o n e n von den schon jetzt be-stehenden gesetzlichen Vorschriften sollen nur mit grösserVorsicht crthcilt werden, und dürfen niemals gegen diekünftig ergehenden yerfaßungsmäsigen Gesetze Statt fin-
den, sofern nicht solche in dem Gesetze ausdrücklich Vor-behalten sind.
ß. 97. Die Stände können zu neuen Gesetzensowie zur Ab ä n d e r ung oder Aufhebung devbestehenden Vorschriften Anträge machen.
tz. 98. Den Ständen stehet das Recht der Steuer-sten) illig ung in der dafür festgesetzten Weise (s. tz.143 fg.) zu.
tz. 99. Sie dürfen die begründeten Bitten und Be-sieh werden einzelner Unterthanen, ganzer Klaffen der-selben oder Körperschaften, insofern solche auf allen vcr-faßungsmasig gegebenen Wegen keine Abhülfe fanden(s. §. 35), der einschlägigen höchsten Behörde, odernach Befinden dein Landesherrn selbst, zur geeignetenBerücksichtigung vorlcgen, sowie über die in der Lan-desverwaltung oder der Rechtspflege wahrgcnommencnMisbrauche Beschwerde führen, worauf, wenn diese bc-begründet gefunden wird, die Abstellung derselben ohneVerzug erfolgen soll-
§. lOO. Die Landstände sind befugt, aber auch ver-pflichtet , diejenigen Vorstände der Ministerienoder deren Stellvertreter, welche sich einer Verle-tzung der Verfasiung schuldig gemacht haben würden,vor dem Ober - Appellations - Gerichte anzuklagen ,welches sodann ohne Verzug die Untersuchung cinzulei-ten, selbst zu führen und nach deren Beendigung involler Versammlung (in >>Ie»o) zu erkennen hat. Diegegründet befundene Anklage ziehet, wenn nicht schondas Straf-Urtheil die Amts-Entsetzung des Angeklagtenausspricht, jedenfalls deßen Entfernung vom Amte nachsich. Nach gefälltem Urtheile findet, unter den gesetzli-chen Erfordernissen, die Wiederaufnahme der Untersu-chung sowie daS Rechtsmittel der Restitution Statt.
§. >01. Auch stehet den Landständen und deren Aus-schüsse (s. g. 102) die Befugniß zu, gegen andereBeamten, welche sich eine der im §. 61 genanntenVergehungen zu Schulden kommen liefen, die gerichtli-che Untersuchung, insofern diese nicht schon cingelcitetseyn sollte, auf geeignete Weise zu veranlassen.
§. 102. Vorüber Verabschiedung, Vertagung oderAuflösung eines jedesmaligen Landtages haben die Ständeaus ihrer Mitte einen Ausschuß von drei bis fünfMitgliedern zu wählen, welcher bis zum nächsten Land-tage über die Vollziehung der Landtags-Abschiede zuwachen und dabei in der verfassungsmäsigcn Weise thä-tig zu sehn, auch sonst das landständische Interesse wahr-zunehmen, sowie die ihm, nach der jedesmal besonderszu ettheilcnden Instruktion, weiter obliegenden Geschäfteim Namen der Landstände zu verrichten hat. Der Aus-schuß wählt aus seiner Dritte einen Vorstand, und kannin Fällen, in welchen er cs für nöthig findet, noch an-dere ständische Mitglieder zu Raths ziehen, auch nachdem Abgänge eines Mitgliedes sich aus der Zahl derMitglieder der letzten Standcversammlung ergänzen. DieMehrzahl der Mitglieder des Ausschusses darf nicht ausStaats- oder wirklichen Hof-Dienern bestehen.
§.IOA. Die Landstände sind auch befugt, einen Land-syndikus, als beständigen Sekretar, auf dessenLebenszeit anzunehmcn. Dieser muß ein Rechtsgelehrter