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Verfassungs-Urkunde für Kurhessen vom 5. Januar 1831
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an ihn für die Standevcrsammlung gelangenden beson-deren Anliegen weiter zu befördern.

ß. 74. Jedes Mitglied der Ständeversammlung leistetfolgenden Eid: »Ich gelobe, die Staatsvcrfaffung hci-»lig zu halten und in der Ständcvcrsammlung das un-»zcrtrennliche Wohl des Landesfürstcn und des Vater-landes, ohne Ncbcnrücksichten, nach meiner eigenen»Ucbcrzengung bei meinen Anträgen und Abstimmungen»zu beachten.' So wahr mit Gott helfe!«

tz. 75. Die Beschlüsse werden nur in Sitzungen,denen wenigstens zwei Drittel der ordnungmäsigcn An-zahl von Mitgliedern beiwohnen, und nach der absolu-ten Stimmen-Mehrheit gefasst. Wenn Gleichheit derStimmen cintritt; so ist die Sache in einer folgendenSitzung zum Vortrage zu bringen. Würde auch in die-ser Sitzung eine Stimmen-Mehrheit nicht zu Standekommen; so gicbt ausnahmsweise die Stimme des Vor-sitzenden den Ausschlag, jedoch muß die abweichendeMeinung in diesem Falle der Staarsregierung mitgc-theilt werden.

h. 76. Die Abstimmungen geschehen von den einzelnenMitgliedern ohne Rücksicht auf Verschiedenheit der Ständeund der Bezirke. Gleichwohl ist es den Abgeordneteneines Standes oder eines von den Hauptlanden abge-sonderten oder entlegenen Bezirkes unbenommen, wennsie einhellig den Stand, aus welchem sie abgeordnetworden, in seinen wohl erworbenen Rechten, oder denbetreffenden Bezirk nach dessen eigcnthümlichen Ver-hältnissen, durch den Beschluß der Mehrheit beschwerterachten, sich über eine Separat-Stimme zu vereinigen.Eine solche Standes< oder Bezirks -Stimme hat dieWirkung, daß sie in die von dem Landtage ergehendeErklärung, neben dem Beschlüsse der Mehrheit, ausge-nommen werden muß; und es bleibt der Staatsre-gierung Vorbehalten,^ die gedachte Erklärung in Bezie-hung auf den betretenden Stand oder den besonderenBezirk nach Maasgabe der auser Zweifel gesetzten eigen-thümlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

tz. 77. Die Verhandlungen der Standevcrsamm-lung sollen der Regel nach öffentlich scyn. Die nä-heren Bestimmungen über die landständische Gcschäfts-Lehandlung enthält die Geschäfts-Ordnung.

tz. 78. Die Abgeordneten und deren Stellvertreter be-halten ihre Eigenschaft für die landständischen Verrich-tungen, welche in den nächsten drei Jahren Vorkom-men werden. In dem dritten Jahre wird, ohne wei-tere Aufforderung von Seiten der Staatsregierung, zueiner neuen Wahl geschritten; doch können bei dieserdieselben Personen wieder gewählt werden.

ß. 79. Sie verlieren ihre Eigenschaft als Ab-geordnete früher, wenn !) sie nach Maasgabe desß. 67 zur landständischen Vertretung unfähig, oder 2)zu einen: Staatsdienste ernannt oder darin befördertwerden (s. tz. 7V), oder wenn 3) der Landesherr dieständische Versammlung auflöset (s. tz. 83). In den lez-ten beiden Fallen dürfen sie von Neuem gewählt werden.

tz. 80. Der Landesherr verordnet die Zusa m men-ku nst der Stände, so oft er solches zur Erledigungwichtiger und dringender Landes-Angelegenheiten nothig

erachtet. Die Zusammenbcrufung muß aber wenigstensalle drei Jahre geschehen, und cs ist alsdann da-zu, der Regel nach, der Anfang des Monats Novem-ber bestimmt.

tz. 81. Die Einberufung erfolgt mittelst einer,vom Ministerium des Innern ausgehenden, allgemeinenBekanntmachung in dem Gesctzblatte, deren zeitige Be-wirkung dem Vorstande des genannten Ministeriums alsverfaffungsmäsige Pflicht obliegt, und wegen deren Hint-ansetzung derselbe durch den landständischen Ausschuß (s.tz. 102) bei der im tz. 100 genannten Gerichtsbehördeanzuklagen ist.

tz. 82. Eine auserordcntliche Ständeversammlung istjedesmal nöthig bei einem N e gi eru n gs w e ch sc l, der-gestalt, daß die Landstände ohne besondere Berufung amvierzehnten Tage nach cingetretener Rcgicrungs - Verän-derung zusammcnkommen.

tz. 83. Der Landesherr kann die Ständevcrsammlungvertagen, auch sic auf lösen. Die Vertagung darfjedoch- nicht über drei Monate dauern, und im Falleder Auflösung des Landtages soll hiermit zugleich dieWahl neuer Stände verordnet werden, auch deren Ein-berufung innerhalb der nächsten sechs Monate erfolgen.

tz. 84. Der Landesherr eröffnet und entlässt dieS t ä ndev ersa mm lung entweder in eigener Person,oder durch einen dazu bevollmächtigten Minister oder-anderen Kommissar.

tz. 85. Die Landtage dürfen der Regel nach nichtüber drei Monate dauern, und es ist daher mitden wichtigsten Geschäften der Anfang zu machen.

tz. 86. Die Urschriften der Landtags-Abschiedenebst den etwa beigefügten besonderen Urkunden werdenin doppelten Exemplaren, wovon das eine für dasStaats - und das andere für das landständische Archivbestimmt ist, von dem Landesherrn, auch von den Land-ständen unterzeichnet und untersicgelt. Die für die öf-fentliche Bekanntmachung bestimmten Abdrücke aber wer-den in derselben Form, wie andere Staatsgcsctze, aus-'gesertiget.

tz. 87. Die Mitglieder der Ständeversamm-lung können während der Dauer des Landtages, sowiesechs Wochen vor und nach demselben, auser der Er-greifung auf frischer verbrecherischer That, nicht anders,als mit Zustimmung der Standeversammlung oder ihresAusschusses (s. tz. 102), verhaftet, und zu keinerZeit wegen Aeuserung ihrer Meinung zur Rechen-schaft gezogen werden, den Fall der beleidigten Pri-vat-Ehre ausgenommen.

tz. 88. Die Mitglieder der Ständeversammlung, mitAusnahme der Prinzen des Kurhauses, sowie der Stan-desherren, erhalten angemessene Reise- und Tagc-gelber.

tz. 89. Die Landstände sind im Allgemeinen be-rufen, die verfassungsmässigen Rechte des Landes gel-tend zu machen und überhaupt das unzertrennliche Wohldes Landcsherrn und des Vaterlandes mit treuer An-hänglichkeit an die Grundsätze der Verfassung möglichstzu befördern.

tz. L9. Die, in Folge des tz. 82 versammelten, Land-

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