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Verfassungs-Urkunde für Kurhessen vom 5. Januar 1831
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Hofgeismar, Karlshafen, Grebenstein, Helmars-hausen, Jmmenhaufen, Licbcnau, Naumburg, Tren-delburg, Volkmarsen, Wolfhagcn und Zierenbcrg, i.einen von der Stadt HerSfeld oder Melsungen(s. oben «) und den Städten Lichtenau, Rotenburg,Sontra, Spangenberg und Waldkappel, b. einen vonden Städten Homberg, Borken, Felsberg, Fritzlar,Gudensberg, Neukirchen, Niedenstein, Schwarzenborn,Treysa und Ziegenhain, I. einen von den StädtenEschwege, Allendorf, Grosalmerode, Wanfried undWitzcnhaüsen, m. einen von den Städten Franken-berg, Amöneburg, Frankenau, Gemeinden, Kirchhain,Neustadt, Rauscheuberg, Rvscnthal, Schweinsbcrg undWetter, n. einen von den Städten Hünfeld, Sal-münster, Schlüchtern, Soden und Steinau, auch o.einen von den Städten Gelnhausen, Bockenheim,Wächtersbach und Windecken; II) sechszchn Abgeord-nete der nachgenannten Land bezirke, mit Ausschlußder darin befindlichen Städte, und derjenigen, adelichenGüter, deren Besitzer an der Wahl der oben unterNr. 6 bis 9 aufgeführten Abgeordneten Thcil nehmen.Diese Bezirke sind: ». der Diemel-Bezirk, beste-hend aus den Kreisen Cassel, Hofgeismar und Wolf-hagen, b. der (N i e d er-) Fulda-Bezirk, begrei-fend die Kreise Hers selb, Rotenburg und Melsungen(ohne das Amt Felsberg), c. der Werra-Bezirk,umfassend die Kreise Eschwege, Witzcnhaüsen undSchmalkalden, <l. der Schwalm -Bezirk, ent-haltend die Kreise Homberg, Fritzlar und Zieqen-hain, auch das Amt Felsberg (aus dem Kreise Äflel-sungcn), c. der Lahn-Bezirk, bestehend aus denKreisen Marburg, Frankcnberg und Kirchhain, k. derOber-Fulda-Bezirk, begreifend die Kreise Fuldaund Hünfeld, g. der Main-Bezirk, enthaltenddie Kreise Hanau, Gelnhausen und Schlüchtern,I>. der Weser-Bezirk, bestehend aus der GrafschaftSchaumburg.

tz. 61. Acht von den Abgeordneten der Städte,nämlich einer für Cassel sowie einer für Hanau, undsechs für die übrigen Städte gemäs der, nach demWahlgesetze von Landtag zu Landtag eintretenden, Ab-wechselung, müssen Magistratsglieder oder solcheEinwohner seyn, welche als Mitglieder der Bürger-Ausschüsse zum zweiten Male gewählt worden sind,oder ein Vermögen von mindestens sechstausend Tha-lern besitzen, oder ein sicheres und ständiges Einkom-men von vierhundert Thalcrn jährlich gewesen, odermonatlich einen Thaler zwölf gGr. an öffentlichen stän-digen Abgaben entrichten.

§. 63. Ebenso müssen acht Abgeordnete der Landbe-zirke entweder soviel Grundcigenthum besitzen, daß esihnen an eigentlicher Grundsteuer (zu deren vollenordentlichen Ansätze und nach Abzug der gesetzlich zu ver-gütenden Real-Lasten) wenigstens zwei Thaler monat-lich erträgt, oder sie müssen mindestens fünftausendThaler im Vermögen haben und zugleich die Land-wirt h s ch a f t, als Haupt - Erwerbsquelle, betreiben.

ß. 66. Die Wahl der übrigen acht Abgeordneten derStädte, sowie der übrigen acht Abgeordneten der Land-

bezirke kann ohne Unterschied auf einen Jeden fallen,welcher überhaupt wählbar (s. §. 67) und in dem Stroms-bezirke wohnhaft ist. Dagegen können ausnahmsweisedie unteren landessürstlichen, standcshcrrlichen oder Pa-trimonial-Justiz-, Vcrwaltungs - und Finanz-Beam-ten nur auser dem Wahlbezirke gewählt werden, worinsie ihren Wohnsitz haben.

§. 67. Weder zur Wahl berechtigt, n och i r- , ,gend wählbar sind diejenigen, welche 1) wegen sol- ,cher Vergehungen, die entweder nach gesetzlicher Bestim-mung oder nach allgemeinen Begriffen für entehrend zu Hhalten sind (worüber im letzteren Falle hinsichtlich der tAbgeordneten die Ständcversammlung zu entscheiden hat),vor Gericht gestanden haben, ohne von der Anschuldi-gung völlig losgesprochen worden zu seyn; 2) noch nichtdas 39ste Jahr zurückgelegt haben, oder 3) unter Kura«tel stehen, oder 1) über deren Vermögen ein gerichtli- jches Konkursverfahren entstanden ist, bis zur völligenBefriedigung der Gläubiger. Die vorstehenden Gründeder Ausschliesung finden auch auf die ohne Wahl beru- fffenen Landstände Anwendung. si

tz. 6Z. Bei der Wahl eines jeden landständischcn De- l

putirtcn wird zu gleicher Zeit ein Stellvertreter ^

gewählt, auf welchen im Falle des Todes, der eintre- !senden Unfähigkeit oder einer längeren Verhinderung die ^landständischen Pflichten und Rechte des Ersteren wäh- >

rcnd des begonnenen Landtages bis zu dessen Schlüsse fl

übergehen. Äeber die Einberufung des Stellvertreters fentscheidet die Ständeversammlung. ff

tz. 69. Kann oder will der (hauptsächlich oder zur Aus-hülfe) Gewählte die Landstandschaft nicht überneh-men; so schreiten die Wahlmänner zur neuen, Wahl.Letzteres muß auch dann geschehen, wenn die Stelle ei-nes Abgeordneten nach bereits erklärter Annahme vorEröffnung oder nach dem Schlüsse des Landtages wie- bder erledigt wird. I

ß. 70. Erfolgt die Ernennung oder Behörde- ^rung eines Abgeordneten zu einem Staats- famte; so wird dadurch eine neue Wahl erforderlich,wobei jedoch derselbe wieder gewählt werden kann. p

tz. 71. Sobald ein Staatsdiener, des geistlichen f'oder weltlichen Standes, zum Abgeordneten gewählt ist,hat derselbe davon der Vorgesetzten Behörde Anzeige zumachen, damit diese die Genehmigung (welche nicht ohne ^ >erhebliche, der Ständeversammlung mitzutheilende Ursa-che zu versagen ist) ertheilcn, auch wegen einstweiliger . jVersetzung seines Amtes Vorsorge treffen könne. r!

ß. 72. Die einzelnen Vorschriften über die Ausübung zfder Wahlrechte setzt das W ach lg e setz fest, welches ei- Ljnen Theil der Staatsverfassung bildet. D

h. 73. Die Abgeordneten sind nicht an Vorschriften Aeines Auftrages gebunden, sondern geben ihre A bst im-mungen, gemäs den Pflichten gegen ihren Landesfür- Lstcn und ihre Mitbürger überhaupt, nach ihrer eigenen ?

Ueberzeugung, wie sie es vor Gott und ihrem (

Gewissen zu verantworten gedenken. Auch können 'sie weder einen Dritten, noch selbst ein Landtags - Mit- j

glied beauftragen, in ihrem Namen zu stimmen. Da- ! >

neben bleibt es dem Abgeordneten überlassen, die etwa