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Verfassungs-Urkunde für Kurhessen vom 5. Januar 1831
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tz. 53. Der Ernennung oder Beförderung zu einemStaatsamte muß der Vorschlag der Vorgesetzten Be-hörde, wenn eine solche vorhanden ist, vorausgchcn.

tz. 51. Die Ertheilung von Anwartschaften aufbestimmte StaatSdicnerstellen ist völlig unstatthaft; gleich-wohl kann den Gehü fcn , welche altersschwachen odersonst an gehöriger Dienstversehung gehinderten Staats-beamten bcigcgcben werden, die demnächstige sclbststan-hjge Anstellung, nach Maasgabe ihrer bewahrten Tüch-tigkeit, zugesichert werden.

tz. 55. Alle erledigten Stellen sollen so bald, alsthunlich, dem betreffenden Etat (vcrgl. §. 62) gcmäswieder besetzt werden.

§. 56. Ohne Uriheil und Recht darf kein Staats-d jener abgesctzt, oder wider seinen Willen entlas-sen, noch demselben sein rechtmäsigcs Dien stein kom-men vermindert oder entzogen werden, vorbe-haltlich der besonderen Bestimmungen, welche das Staats-dicnstgcsetz enthält. Diejenigen geringeren Diener gleich-wohl, welche von den Behörden ohne ein durch denLandesherr» oder ein Ministerium vollzogenes Bestel-lungs« oder Bestätigungs-Reskript angenommen wor-den sind, können wegen Verletzung oder Versäumungihrer Berufspflichten von denselben Behörden wiederentlassen werken, nachdem die Vorgesetzte höhere oderhöchste Behörde, nach genauer Erwägung des gehörig inGewissheit gesetzten Verschuldens, die Entlassung ge-nehmigt haben wird.

tz. 57. Jeder Staatsdiencr muß sich Versetzun-gen, welche seinen Fähigkeiten oder seiner bisherigenDicnstsühruug entsprechen, aus höheren Rücksichten desStaats, ohne V.rlust an Rang und Gehalt (vergl. je-doch tz. 56), gefallen lassen. Staatsdiencr, welche ohneihr Ansuchen oder Verschulden versetzt werden, erhaltenfür die Kosten des Umzugs eine angcmcjjene Entschädi-gung, sofern ihnen nicht durch die Verbesserung ihresDiensteinkommcns eine entsprechende Vergütung dafürzu Thcil geworden ist.

tz. 58. Diejenigen Staatsdiencr, welche wegen Alters-schwäche oder anderer Gebrechen ihre Berufs-Obliegen-heiten nicht mehr erfüllen können und daher m den Ru-hestand versetzt werden, sollen eine angemcstene Pen-sion nach Maasgabe des Staatsdienstgesetzcs erhalten.

§. 59. Keinem Staatsdiencr kann die nach ge suchteEntlassung versagt werden. Hinsichtlich seines wirk-lichen Abganges sind die näheren, durch das Staats-dienstgesetz vorgcschricbcnen, Bedingungen zu erfüllen.

ß. 60. Die Verpflichtung zur Beobachtung und Auf-rechthaltung der Landesverfassung soll in den Dienst-eid eines jeden Staatsdiencrs mit ausgenommen wer-den. Keine Dienst-Anweisung darf etwas enthal-ten, was den Gesetzen zuwider ist.

ß. 61. Ein jeder Staatsdiener bleibt hinsichtlichseiner A m t s v e r r i ch t u u g e n v e r a n t w o r tl i ch.Derjenige, welcher sich einer Verletzung der Landesver-fassung, namentlich auch durch Vollziehung einer, nichtin der vcrfaffungsmasigen Form ergangenen, Verfügungeiner höchsten Staatsbehörde (s. tz. 108), einer Verun-treuung öffentlicher Gelder oder einer Erpressung schul-

dig wacht, sich bestechen läßt, seine Berufspflichtcngröblich hintansetzt oder seine Amtsgewalt misbraucht,kann auch von den Landstandcn oder deren Ausschüsse(s. tz. 102) bei der zuständige» Gerichtsbehörde angeklagtwerden. Die Sache muß alsdann auf dem gesetzlichenWege schleunig untersucht und den Landstanden oderderen Ausschüße von dem Ergebnisse der Anklage Nach-richt citheilt werden.

tz. 62. Die übrigen besonderen Rechtsverhält-nisse der Staatsdiener, sowohl des Civil- als Mili-tär-Standes (Offiziere und Militär-Beamten), sindin dem L-taatsdienstgesetze, welches unter dem Schutzeder Verfassung stehen wird, näher bestimmt. Die Ver-sorgung oder Unterstützung der dazu geeigneten,nicht zum Lffizicrstande gehörenden Militärpcrsonenwird durch ein besonderes Regulativ geordnet werden.

Siebenter Abschnitt.

Von den iandsmitdott.

§. 63. Die StändeversaINMlung wird gebildetdurch folgende Mitglieder, nämlich: 1) einen Prin-zen des kurfürstlichen Hauses für eine jede, der-mal apanagirte Linie desselben, welche in Ermangelung vondazu fähigen Gliedern oder bei deren Verhinderung sich durcheinen geeigneten, in Kurhessen begüterten Bevollmäch-tigten vertreten lassen kann; 2) das Haupt jeder fürst-lichen oder gräflichen, ehemals reichsünmittelbaren Fa-milie , welche eine S t a n d e s h c rr sch a ft in Kurhcs-sen besitzt, mit Gestattung der Stellvertretung durch ei-nes ihrer dazu fähigen Familicnglieder, und in derenErmangelung oder Verhinderung durch einen anderengeeigneten Bevollmächtigten, welcher in Kurhessen be-gütert ist; 3) den Senior oder daS sonst mit dem Erb-marschall-Amte beliehcne Mitglied der Familie der Frei-herren von Ricdesel; 4) einen der ritlerschaftlichmOb er Vorsteher der ade liehen Stifter Kau-fungcn und Wetter; 5) einen Abgeordneten derLa nde s - Universi tat; 6) einen Abgeordneten dera l t h e ssi sch e n Nit t e rschaft von jedem der n sBezirke, nämlich der Dicmcl, Fulda, Schwalm,Werra und Lahn; 7) einen Abgeordneten aus der Ni t-ters ch a ft der Grafschaft S ch a u in b urg, gewähltvon derselben unter Mitstimmung der adelichen StifterFischbeck und Obernkirchcn; 8) einen Abgeordneten ausdem ehemals reichsunmittelbaren Adel in den Kreisen F u l-da und Hünfeld; 9) einen Abgeordneten aus dem ehe-mals reichsünmittelbaren und sonst stark begüterten Aoclin der Provinz Hanau; 10) sechszehn'Abgeordnetevon den Städten, nämlich: zwei von der Resi-

denzstadt Cassel, 6. zwei von der Stadt Hanau,o. einen von der Stadt Marburg, <1) einen von derStadt Fulda, e. einen von der Stadt Hersfeldoder der Stadt Melsungen, welche untereinanderdergestalt abwechseln, daß die erstgenannte Stadt zuzwei Landtagen und die Stadt Melsungen zu einemLandtage den Abgeordneten sendet, k. einen von derStadt Schmalkalden, g. einen von der Stadt Rin-teln und den Städten Obernkirchcn, Oldendorf, Ro-denberg und Sachsenhagen, I>. einen von den Städte-i

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