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Verfassungs-Urkunde für Kurhessen vom 5. Januar 1831
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tz. 49. Jeder Waffenfähige bis zum zurückgclegtcnLüsten Lebensjahre ist im Falle der Noth zur Vcrthei-digung des Vaterlandes verpflichtet, ttebcr dieVerbindlichkeit zum Kriegsdienste, die Art der Ergän-zung des Kriegshccres und die sonstigen hierauf bezügli-chen Verhältnisse sowie über die nach und nach erfol-gende Verabschiedung der Leute, welche bereits fünfJahreund darüber gedient haben, ist alsbald ein Gesetz zu erlasten.In diesem soll die Dienstzeit für das aktive Heer nicht überfünfJahre, auscr dem Falle des Krieges ausgedehnt,die Stellvertretung für zulässig erklärt, und bei der Be-stimmung der Verbindlichkeit zum Kriegsdienste in derLinie auf Familicnwohlfahrr, Ackerbau, Gewerbe, Kün-ste und Wissenschaften nach Möglichkeit schonende Rück-sicht genommen werden. Auftrdem ist noch die Einrich-tung der Bürgcrbcwaffnung in den Stadt- und Land-gemeinden, als einer bleibenden Anstalt zur geeignetenMitwirkung für die Aufrechthaltung der inneren Ruheund Ordnung, sowie in Nothfällcn zur Landesvcrthci-digung, gesetzlich näher zu bestimmen.

tz. 41. Jedem Einwohner steht das Recht derfreien Auswanderung unter Beobachtung der ge-setzlichen Bestimmungen zu.

Vierter Abschnitt.

Von den Gemeinden und von den Bezirksräthen.

tz. 42. Die Rechte und Verbindlichkeiten der Gemein-den sollen in einer besonderen Städte- und Ge-meinde-Ordnung alsbald festgesetzt, und darin diefreie Wchl ihrer Vorstände und Vertreter, die selbst-ständige Verwaltung des Gemeinde-Vermögens und derörtlichen Einrichtungen, unter Mitaufficht ihrer beson-ders erwählten Ausschüsse, die Bewirkung der Ausnah-me in den Gemeinde-Verband, und die Bcfugniß zurBestellung der Gemeinde-Diener, zum Grunde gelegt,auch die Art der oberen Aussicht der Staatsbehördennäher bestimmt werden.

tz. 43. Keine Gemeinde kann mit Leistungen oderAusgaben beschwert werden, wozu sic nicht nachallgemeinen Gesetzen oder anderen besonderen Rechtsver-hältnissen verbunden ist. Dasselbe gilt von mehreren,in einem Verbände stehenden Gemeinden.

tz. 44. Alle Lasten, welche nicht die örtlichen Bedürf-nisse der Gemeinden oder deren Verbände, sondern dieErfüllung allgem einer Verbindlichkeitendes Landes oder einzelner Theilc desselben erheischen,müssen, in so weit nicht bestehende Rechtsverhältnisseeine Ausnahme begründen, auch von dem gcsammtenLande oder dem betreffenden Landesthcilc getragen werden.

h. 45. Das Vermögen und Einkommen derGemeinden und ihrer Anstalten darf nie mit demStaatsvermögen oder den Staats-Einnahmen-vereinigt

werden. . .

tz. 46. Sämmrliche Vorstande sowie die übrigenBeamten der Gemeinden und deren Verbände sind,gleich den Staatsdienern, auf Fcsthaltung der Landes-verfassung und insbesondere auf Wahrung der dadurchbegründeten Rechte der Gemeinden zu verpflichten,tz. 47. Das Verhältnis! der Rittergüter und der

ehemals adelichen geschloffenen Freigüter zu den Ge-meinden , zu welchen sie in polizeilichen und anderenbestimmten Beziehungen gehören sollen, wird in derGemeinde-Ordnung auf eine zweckmässige und den bis-herigen Rechtsverhältnissen entsprechende Weise ftstge-stellt werden.

tz. 48. Für die Berathung und Vorbereitung vonVerwaltungs-Maasregcln, welche nur das Beste eineseinzelnen Bezirkes zum Gegenstände haben, sowie füreine angemessene Mitaufsicht auf die zweckdienliche unddie Kräfte der Unterthanen thunlichst schonende Ausfüh-rung der in jener Beziehung durch allgemeine Gesetze,oder durch besondere Anordnungen der Staatsbehörden,getroffenen wichtigeren Einrichtungen, sollen Bczirks-siäthe mittelst geeigneter Wahl gebildet werden. Diedeshalb erforderlichen näheren Vorschriften sind durchein Gesetz zu erlassen.

F ü^n fLer Abschnitt.

Von den Standcöhcrreii ec. und den rittcrschaft-liehen Körperschaften.

tz. 49. Die besonderen Rechtsverhältnisse der Stan-des Herr schäfte n werden in Gcmäsheit der bnndcs-gesetzlichen Bestimmungen und nach vorgängiger nähe-ren Verständigung der Staatsregiernng mit den Stan-dcsherren durch ein Edikt geordnet werden, welches,nachdem dessen Inhalt von den Landstandcn dieser Ver-fassung entsprechend befunden worden, unter deren Schutzgestellt werden soll. In gleicher Art sollen die beson-deren Rechtsverhältnisse dös vormalS reich s unmi tte l-baren Adels geordnet und geschützt werden.

h. 59. Die besonderen Rechte des althcssi scheuund des scha u m b u rg i schc n r i tter schafl liehenAdels genieftn den Schutz dieser Verfassung nach demInhalte der deshalb zu entwerfenden Statuten, welchevon der StaatSrcgierung genehmigt und von den Land-ständen den Bestimmungen der Verfassung entsprechendbefunden seyn werden.

Sechster Abschnitt.

Von den StaatSdicncrn.

H. 51. Der Landesherr ernennt oder bestätigt alleStaatsdiencr, des geistlichen und weltlichen, sowohl deSMilitär- als Civil-Standes, in so fern den Behördennicht die Bestellung übrrlassen ist. In Ansehung derje-nigen Stellen, für welche einzelnen Berechtigten oderKörperschaften ein Präsentations- oder Wahlrecht zuste-het, erfolgt die Ernennung in Form einer Bestätigungnach Maasgabe der deshalb bestehenden Verhältnisse.

tz. 52. Ein Staatsamt kann nur demjenigen übertra-gen werden, welcher vorher aesetzmäsig geprüft undfür tüchtig und würdig zu demselben erkannt wor-den ist- Uebrigens muß von denjenigen, welche künftigein akademisches Studium beginnen, demnächst dieNachweisung geschehen, daß den gesetzlichen Vorschriftenüber das Besuchen der Landes-Universität genügt wor-den scy- Bei einer Weiterbeförderung ist eine aberma-lige Prüfung nur erforderlich, wenn solche besondersporgcschriebm ist.