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§. 26. Alle E i n w ohne r sind in so weit vor denGesetzen einander gleich und Hu gleichen -staats-bürgerlichen Verbindlichkeiten verpflichtet, als nicht ge-genwärtige Verfassung oder sonst die Gesetze eine Aus-nahme begründen-
ß. 27. Einem Jeden ohne Unterschied stehet die Wahldes Berufes und die Erlernung eines Gewerbesfrei. Ebenso kann Jeder die öffentlichen Lehr - und Bil-dungs-Anstalten des In- und Auslandes, selbst zumZwecke der Bewerbung um einen Staatsdienst, benu-tzen, ohne einer bcsondern Erlaubniß der Staatsregie-rung hierzu zu bedürfen. Er muß jedoch jedenfalls vordem Besuchen der Universität den für die deshalbigeVorbereitung gesetzlich vorgesehriebenen Erfordernissengenügen (vergl. übrigens tzssL2).
§. 28. Kein Inländer kann wegen seiner Geburtvon irgend einem öffentlichen Amte ausgeschlossen wer-den. Auch gicbt diesilbe kein -Vorzugsrecht zu irgendeinem Staatöamte.
tz. 29. Die V e r s ch i c d c n h e i t des christlichenGlaubensbekenntnisses hat auf den Genuß derbürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte keinen Ein-fluß. D-e den Israeliten bereits zustehenden Rechtesollen unter den Schutz der Verfassung gestellt seyn, unddie besonderen Verhältnisse derselben gleichförmig füralle Gebietstheile durch ein Gesetz geordnet werden.
§. 30. Jedem Einwohner stehet vollkommene Freiheitdes Gewisiens und der Nelig ions - Ucbung zu.Jedoch darf die Religion nie als Vorwand gebrauchtwerden, um sich irgend einer gesetzlichen Verbindlich-keit zu entziehen.
tz. 3 l. Die Freiheit der Person und des E i-genthums unterliegt keiner anderen Beschränkung,als welche d-'s Recht und die Gesetze bestimmen.
§. 32. Das Eigenthum oder sonstige Rechte undGerechtsame können für Zwecke des Staates oder einerGemeinde, oder solcher Personen, welche Rechte dersel-ben ausüben, nur in den durch die Gesetze bestimmtenFallen und Formen gegen vorgängige volle Entschädi-gung in Anspruch genommen werden- Ucoer Nothfälle,in denen ausnahmsweise nachfolgende Entschädigung ein-trcten soll, wird ein besonderes Gesetz daS Nähere be-stimmen.
tz. 33- Die Jagd-, Waldkultur- und Teich-Dienste, nebst den Wildprets- und Fisch-Fuhren oderdergleichen Traggängen zur Frohne, sollen überall nichtmehr Statt finden, und die Privatberechtigtcn, welchehierdurch einen Verlust erleiden, nach dessen Ermitte-lung auf den Grund der deshalb zu ertheilcndcn gesetz-lichen Vorschriften, vom Staate entschädiget werden.Gleichfalls werden die dem Staate zu leistenden Frucht-magazins - Fuhren und Handdienste auf den Fruchtbö-den gänzlich aufgehoben. Die übrigen angemessenenHof-, K a in cral - und gutsherrl ichen F r o h n e nsollen in gemessene umgewandclt werden. Alle gemes-senen Frohnen sind ablösbar. Die Art undWeise ihrer Umwandlung und Ablösung ist durch einbesonderes Gesetz mit gehöriger Berücksichtigung der In-teressen der Berechtigten und Verpflichteten naher zu
bestimmen, auch demnächst die Ausführung nach Mög-lichkeit durch entsprechende Verwaltungs - Maasregelnunter angemeflcner Bcihülfc aus der Staatskasse zu be-fördern. Die Last der La ndfo lged i e nfte, welchenach deren gesetzlicher Feststellung fortbestehcn werden,soll durch Beschränkung auf den wirklichen Bedarf ge-mindert und so viel als thunlich durch zweckdienliche Ver-dingung erleichtert werden.
tz. 3K Alle Grundzinsen, Zehnten und übri-gen gutshcrrlichen Natural- und Geldleistungen, auchandere Real-Lasten, sind ablösbar. Uebcr die dcshalbi-gcn Bedingungen und Entschädigungen wird ein Gesetz,unter gehöriger Berücksichtigung der Interessen der Pflich-tigen und der Berechtigten, ergehen.
§. 35. Jedermann bleibt cs frei, über das sein In-teresse bcnachtheiligende verfassungs-, gesetz- oder ord-nungswidrige Benehmen oder Verfahren einer öffentli-chen Behörde bei der unmittelbar Vorgesetzten StelleBeschwerde zu erheben und solche nöthigenfalls biszur höchsten Behörde zu verfolgen. Wird die angebrachteBeschwerde von der Vorgesetzten Behörde ungegründetbefunden; so ist dieselbe verpflichtet, dem Beschwerde-führer die Gründe ihrer Entscheidung zu eröffnen. Eben-wohl bleibt in jedem Falle, wo Jemand sich in seinenRechten verletzt glaubt, ihm die gerichtliche Klage offen,auch in geeigneten wichtigeren Fällen unbenommen, dieVerwendung der Landständc anzusprcchen. Ueberhauptist es den einzelnen Unterthanen, sowie ganzen Gemein-den und Körperschaften, frei gelassen, ihre Wünsche undBitten auf gesetzlichem Wege zu berathen und vorzu-bringcn.
tz. 36. Ausschlicslichc Handels- und Gewerbs-Privilegien sollen ohne Zustimmung der Landstandenicht mehr erthcilt werden. Die Aufhebung der beste-henden Monopole, sowie der Bann - oder Zwangsrechte,ist durch ein besonderes Gesetz zu bewirken. Patente fürErfindungen können von der Regierung auf bestimmteZeit, jedoch nicht länger, als auf zehn Jahre, erthciltwerden. Diejenigen Gewerbe, für deren Ausübung auspolizeilichen oder staatswirthschaftlichen Rücksichten eineKonzession erforderlich ist, sollen gesetzlich bestimmt wer-den. Indessen ist das Erfordcrniß einer Konzession,wie solches bisher bestand, nirgend auszudchnen.
tz. 37. Die Freiheit der Presse und desBuchhandels wird in ihrem vollen Umfange Stattfinden. Es soll jedoch zuvor gegen Prcßvergehcn ein be-sonderes Gesetz alsbald erlassen werden. Die Zensur istnur in den durch die Bundcsgcsctze bestimmten Fällenzulässig.
tz. 38. Das Br i efg eh ei mn i ß ist auch künftigunverletzt zu halten. Die absichtliche unmittelbare odermittelbare Verletzung dcflclbcn bei der Postverwaltungsoll peinlich bestraft werden.
tz.39. Niemand kann wegen der freien Acuserungbloscr Meinungen zur Verantwortung gezogen wer-den, den Fall eines Vergehens oder einer Rechtsverle-tzung ausgenommen.