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Verfassungs-Urkunde für Kurhessen vom 5. Januar 1831
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die Zustimmung dieses Rcgentschaftsrathes kann keine,dem Landesherrn auSschlieölich zukommende, Regierungs-Handlung gültig ausgeübt werden. Von Seiten der Re-gentschaft und deren Rathcs ist die Aufrcchthaltung derLandesverfassung und die Regierung nach den Gesetzenebenso, wie von dem Thronfolger, urkundlich zu geloben.Die nöthige Einleitung zur Regentschaft liegtdem Gcsammt-Staatsministerium ob, und zwar alsbaldim Falle eines landständischen Antrages. Zum Zwecke derdeshalbigcn Berathung hat nämlich dasselbe das,Zusam-mentreten eines fürstlichen Familienr;athcs zu veranlassen,welcher aus den volljährigen, nicht mehr unter väterli-cher Gewalt befindlichen Prinzen des kurfürstlichen Hau-ses, mit Ausschluß des zunächst zur Regentschaft beru-fenen Agnaten, bestehen wird.

tz. 9. Sollte bei einem zunächst nach dem regierendenLandesfürsten zur Erbfolge berufenen Prinzeneine solche Geistes- oder körperliche Beschaffenheit sichzeigen, welche es demselben wahrscheinlich für immerunmöglich machen würde, die Regierung des Landes selbstzu führen; so ist über den künftigen Eintritt der Re-gentschaft durch ein Gesetz zeitig zu verfügen.

Zweiter Abschnitt.

Von dem inndeöfürsteii und den Gliedern desFürstenhauses.

tz. 10. Der Kurfürst ist das Oberhaupt des Staa-tes , vereinigt in sieh alle Rechte der Staatsgewalt, undübt sie auf verfassungsmäßige Weise aus. Seine Per-son ist heilig und unverletzlich.

tz. 11. Der Sitz der Regierung kann nicht außerLandes verlegt werden. ^

tz. 12. Kein Prinz und keine Prinzessin des Hausesdarf ohne Einwilligung des Landcshcrrn sich vermählen.

tz. 13. Eben so wenig darf ein Prinz aus der wirk-lich regierenden Linie, oder der präsumtive Thronfolgeraus einer Seitenlinie, ohne vorgängige Genehmigungdes Landesherrn in auswärtige Dienste treten.

tz. 14. Alle festgesetzten Apanagen sind stetsregelmäßig auszuzahl'en. Bei eintretcndem bedeutendenZuwachse von Gebiet, oder bei dem Anfälle beträchtli-cher Grundbesitzungen mit Erlöschen einer Seitenlinie,kann unter Beistimmung der Landstände die Vermeh-rung einer dcrmaligen Apanage, in keinem Falle aberderen Verminderung Statt finden.

tz. 15. Die künftig nöthigcn Apanagen fürnachgcborcne Prinzen und unvcrmählte Prinzessinnen derregierenden Linie werden in Geldrcnten mit Zustimmungder Landstände festgesetzt.

tz. 16. Auf gleiche Weise erfolgt die Bestimmung dernölhig werdenden Witthümcr.

tz. 17. lieber das Grunde igcnth um, welches denPrin en zur Apanage oder sonst von dem Landesherrnüberwiesen bder irgend cingeräumt, oder auf dieselbenvon väterlicher Seite her oder von Agnaten vererbt odersonst übertragen worden ist, können die Prinzen in kei-ner Art ohne die landesherrliche Bewilligung und die,hinsichtlich der Apanage - Güter erforderliche, Zustim-

mung der Landstände gültig verfügen, es sey denn zurAbtretung an den Staat selbst, zur Ausgleichung vonGrenz- und anderen Rechts - Streitigkeiten, oder zurAblösung von Diensten, Zehnten oder Grundzinsen. Insolchen Fällen muß aber der empfangene Ersatz wiederin inländischem Grundeigcnthume, welches ganz die Na-tur der veräußerten Besitzung annimmt und an derenStelle tritt, gehörig angelegt werden.

tz. 18. Die bisher vom Lande besonders aufgebrachteAussteuer d e r P r i nze ssinnen wird in den her-kömmlichen Beträgen künftig aus der Staatskasse ge-leistet werden.

Dritter Abschnitt.

Von den allgemeinen Rechten und Pflichtender Unterthanen.

tz. 19. Der Aufenthalt innerhalb der Grenzen desKurstaates verpflichtet zur Beobachtung der Gesetze, undbegründet dagegen den gesetzlichen Schutz.

tz. 20. Die Staats-Angehörigkeit (Recht desInländers, Jndigcnat) stehet zu vermöge der Geburt,oder wird besonders erworben durch ausdrückliche oderstillschweigende Aufnahme, und gehet verloren durchAuswanderung oder eine dergleichen Handlung nach dennäheren Bestimmungen, welche ein deshalb zu erlassen-des Gesetz enthalten wird. Der Genuß der Lrts-bürger-R echte, sey es in Städten oder Landge-meinden, kann nur Staats-Angehörigen zukommen.

tz. 21. Lin jeder Inländer männlichen Geschlechts hatim achtzehnten Lebensjahre den H u ld i gu n g s e i d zuleisten, mittelst besten er Treue dem Landcsfurstcn unddem Vaterlands, Beobachtung der Verfassung und Ge-horsam den Gesetzen gelobt

tz. 22. Ein jeder Staats-Angehörige (Inländer) istder Regel nach (vergl. tz. 23 und tz. 24) auch Staats»bürger, somit zu öffentlichen Aemtcrn und zur Thcil-nahmc an der Volksvertretung befähigt, vorbehaltlichderjenigen Eigenschaften, welche diese Verfassung oderandere Gesetze in Bezug auf die Ausübung einzel-ner staatsbürgerlichen Rechte erfordern.

tz. 23. Das Staatsbürgerrecht Hort auf: I)mitdem Verluste der Staats-Angehörigkeit, und 2) mit derrechtskräftigen Verurteilung zu einer peinlichen Strafe,unbeschadet einer etwa erfolgenden Rehabilitation (s.tz. 126).

tz. 24. Der Mangel oder Verlust des Staats-bürg crrechts an sich ist ohne Einfluß auf den Un-tcrthancn - Verband, sowie auf die blos bürgerlichenRechte und Pflichten, wenn nicht besondere Gesetze eineAusnahme begründen.

tz. 25. Die Leibeigenschaft ist und bleibt aufge-hoben. Die von ihr hcrrührenden unständigen Abga-ben, in so weit sie noch rechtlich fortbestchcn, nament-lich für die Sterbcfällc, sollen auf eine für die Bethci-ligten billige Weise im Wege des Vertrages oder fürdie Fälle, wo der deshalbige Versuch ohne Erfolg ge-blieben seyn würde, durch ein zu erlassendes Gesetz an-derweit geordnet werden.