Druckschrift 
Plan der Deutschen Lebensversicherungsgesellschaft zu Lübeck
Entstehung
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Tag, Jahr und Ort der Geburt derselben,die zu versichernde Summe,

auf wie lange die Versicherung genommen werdensoll und in wessen Namen sie verlangt wird,ob der zu Versichernde die Blattern oder Schutz-blattern gehabt hat oder nicht,ob er dem Podagra unterworfen sey.

Ferner muss von einem bekannten Arzte, an Eides-statt, bescheinigt werden, dass der zu Versicherndenicht krank oder bettlägerig, auch mit keinem Uebelbehaftet sey, das einen nahen Tod befürchten lasse,als Schwindsucht, Kurzatlimigkeit, Blutspeyen, Krebs,Wassersucht oder Oedem der Füsse, Brüche, Gicht, Po-dagra, wirkliches Asthma, Sclilaglluss, Lähmung, Epi-lepsie, Leberbeschwerden, Manie u. s. w. sondern sichseinem Alter gemäss in guter Gesundheit und im Standebefinde, seine gewöhnlichen Geschäfte zu verrichten,auch dass er innerhalb eines Jahres keine Krankheitengehabt, die gefährliche Folgen befürchten lassen. Derzu Versichernde muss an Eidesstatt bezeugen, dass erdem Arzte keinen wesentlichen Umstand verschwiegenhabe, und dass er, so viel ihm bekannt, mit keinerder angeführten Krankheiten behaftet sey. Ausser-dem müssen zwey, dem zu Versichernden nicht naheverwandte Personen, gleichfalls an Eidesstatt bezeu-gen, dass derselbe ihnen wohl bekannt und in denBescheinigungen nach ihrem besten Wissen nichts derWahrheit Zuwiderlaufendes enthalten sey. Diese Zeug-nisse müssen, wenn sie auswärtige, der Direction unddem General-Agenten unbekannte Personen betreffen,mit einer Obrigkeitlichen oder Notarialen Bescheinigung