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benszeit Versicherte» erhalten alle sieben Jahredurch Hinzufiigung zur Police den auf ihrenAntheil kommenden Gewinn, der beym Tode desVersicherten dem rechtmässigen Inhaber derPolice mit ausgekehrt wird.
Durch eine solche Versicherung kann ein Jeder,vermittelst einer jährlich zu bezahlenden Prämie, diemit seinem Alter im Verhältnis» steht, seinen Erbenoder Angehörigen eine Summe hinterlassen, um ihnendie Mittel zum bessern Fortkommen, zur bequememFortsetzung ihrer Geschäfte, oder auch zur Tilgungvon Schulden, die bey seinem Tode bezahlt werdenmüssen, zu verschaffen.
Personen, welche sichere Einkünfte durch Bedie-nungen, Annuitäten u. s. w. gemessen, oder auf andereWeise im Stande sind so lange sie leben, ihre Ver-bindlichkeiten zu erfüllen, können durch Versicherungihres Lebens ihren Gläubigern Sicherheit für denFall ihres Todes geben, und so sich die Gelder ver-schaffen, deren sie für eine Zeit benötliigt sind.
Gläubiger können durch Versicherung solcher De-bitoren deren Zahlfähigkeit von ihrem Leben abhängt,unsichere Forderungen in sichere verwandeln.
Eigentliümer von Grundstücken auf lebensläng-lichen Besitz können ihren Erben den Werth dersel-ben vergewissern, oder sie beym Ankäufe sicherstellen.
Männer, welche ein erheirathetes Vermögen in ihrenGeschäften anlegen, können durch Versicherung ihrerFrauen den Verlegenheiten Vorbeugen, worin sie durchZurückgabe des Ileirathsguts beym Tode ihrer Frauen
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