-Abbrennen der Maische, am dritten oder viertenTag nach der Einmischung, s. Brennereibetrieb Z.
Abgaben (aufgehobene). Die Aceise-, Gemeinde- oderjede andere Abgabe dieser Art, insbesondere auch dieHandelöaccise vom Vieh und andern Gegenständen,es mag die Abgabe dermalen indirekte erhoben wer-den, oder eine Fixation derselben erfolgt sein, undjede andere Beschränkung des Verkehrs, sowohl zwi-schen einzelnen Ländern des Staats, als insbesondereauch zwischen den Städten und dem platten Lande,hört bei allen natürlichen oder künstlichen Erzeugnis-sen des Inlairdes, in so weit solche, nach den hierinangeführten Gesetzen, einer Besteuerung nicht unter-worfen geblieben sind, gänzlich auf. Verordnung §. z.
Abfertigung der Steuerschuldigen , s. Dienststunden.
Ablieferung (verspätete) des Brenngeräths, s. Ver-fahren a- 4-
Abweichungen (unerhebliche), s, Weinsteuer 7,
Abweichung von dem durch die Steuerbehörde vorgeschriebenen Wege bei Einbringung steuerpflichtigerMaaren, s. Gegenstände 5.