Steuerverbrechen. 77
14) Bei dem Waarentransporte soll die Maaren/kontravention als vollbracht angenommen werden,und die im §. in. und den folgenden d. Z. O. be-stimmte Strafe eintreten, sobald dem ersten Dekla-rationsamte vorübergefahren, oder der Transportauf einem von demselben abführenden Seitenwegebetroffen worden, oder auch, wenn der Waarenfüh-rer in dem Grenzbezirke außer der Tageszeit oderauf Nebenwegen zur Tageszeit sich befindet, ohneauf die vorgefchriebene Art sich legitimiren zu kön-nen. Z. O. §. 12Z.
15) Kann jedoch in den vorgenannten Fallen (§.12z. d. Z. O.) der Waarenführer einen vollständigenBeweis darüber führen, daß er nicht Gegenstände,die mit einem Verbote betroffen sind, ein- oder aus-führen, oder dem Staate Gefälle entziehen gewolltoder gekonnt habe; so soll nur eine nach den Um-ständen zu ermessende Ordnungsstrafe von einem biszu zehn Thaler, oder verhältnißmäßige Gefängniß-strafe, statt finden. Z. O. §. 124.
16) Wird die zur Einfuhr oder Ausfuhr verboteneMaare gleich bei dem Grenz-Zollamts angczeigt, fomuß sie auf Kosten des Eigenthümers zurück geschafftwerden. Z. O. §. 125.
17) Hat Jemand, der kein Gewerbtreibender ist,verbotene Maaren oder Sachen bei dem Grenz-Zoll-amts zwar nicht ausdrücklich angegeben, aber sich doch