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Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
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50
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50 Lagergeld. Landertheile.

Lagergeld, s. Niederlagerscht I.

1) Die Entrichtung des Lagergeldes geschiehst nachfolgenden Sätzen:

Für das Lager bis zu drei Monaten einschließlichwird nichts entrichtet.

Für das Lager bis zu einem Jahre, vom erstenTage deö vierten Kalendermonats an, monatlich:

bei trockner Waare vom Centner 6 Pfennige,bei nasser Waare vom Centner i Groschen.

Für das Lager bis zu zwei Jahren, für die zweitenzwölf Monate, monatlich:

bei trockner Waare vom Cent, i Gr.bei nasser Waare vom Cent. 2 Gr.

Kollis unter einem Centner, werden zur Entrichtunggleich solchen von einem Centner gezogen.

Bei schwereren Kollis werden die Zwischensummenin Pfunden nicht mit zur Berechnung gebracht.

Jeder Monat wird nach dem Kalender und fürvoll gerechnet, wenn die Lagerfrist auch unter einemMonat dauert. Z.,O. §. 42.

2) Wo der Packhofsraum Privateigenthum ist, undder Staat nur die Aufsicht auf das Lager und dieVerwaltung führt, wird das Lagergeld nach dem ört-lichen Kostenbedarf für das Gelaß und die Aufsichtfesigestellt. Z. O. §. 4 Z.

Ländertheile, s. Verfahren 2Z, 2Z.