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Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
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Gewerbetreibende. Grenzaufseher. 43

Regierungen gemeinschaftlich geschehen muß. Z. 0.§. > 7 -

Gewerbetreibende, s. Erlaß, r. Steuerverbrechen n,iL. Uebertremng.

Gewerbögehülfen, s. Steuerverbrechen 22, LA.Gewichtversteuerung, s. Tharirung 5 .

GlaSwaaren, s. Tharirung s.

Goldquote, s. Frachtbriefe 2.

Grenzaufseher sollen im Grenzbezirk in allen Richtun-gen zu Pferde und zu Fuß patrouilliren, Z. S. §. 9.und mit einem Schilde versehen sein §. 10., s. Ver-fahren.

Gnnjaufsehirr dürfen sich durchaus mit keiner Geld-erhebung befassen,

Ihren Dienst verrichten sie nur auf den Ans-ge-posten oder durch Patrouilliren. Sie sind befugt:») Frachtsuhrwerke und Heerdensührer anzuhalten,sich ihre Zettel vorzeigcn zn lassen, und sie demAngenschein nach, mit den Ladungen zu vergleichen.Sie müssen sie, wenn diese nicht übereinstimmen,in der Richtung, worin sie selbige finden, bis zudem nächsten Grenz- oder Steueramte begleiten,b) Dagegen dürfen sie Reisende zu Wagen mit Ge-päck, oder zu Pferde und zu Fuß mit Felleisenund dergleichen gar nicht anhalten, welche sie aus