Gesetz. Gestellung. 4*
dungsstücken, Wäsche, Papier und Büchern frei vonZoll und Verbrauchssteuer einbringcn.
Regulativ vom rZlen Febr. igig-
4) Gedachten Personen werden über die gefertigten
' Sachen zu ersten Einrichtung Eingangs zollfreie Passserrheilt werden. Minist. Vers, von >8 Merz 16^9-Z) den fremden Gesandten sollen die für sie ankom-menden Sachen gegen deren lchriftiiche Deklarationauf Treue und Glauben, mithin ohne Revision ver-abfolgt werden. M- Verf. v. 26. Äctober igiA.
Gesetz, s. Auslegung.
Gerichtsverfassung (abweichende), s. Steuerverbr.47 6.
Geschenke oder Privat - Remunerationen, dürfen dieSteuerbeamten unter keinen Umständen für irgendein Dienstgeschäft, es bestehe in Nachfragen, Revi-sionen, Ausfertigungen u. s. w., es sei an Geld,Sachen oder Dienstleistungen, es habe Namen wie eswolle, weder verlangen noch annehmen.
Reisende und andere Steuerpflichtige dürfen der-gleichen dagegen unter keinen Umständen und unterkeinerlei Vorwand geben oder nur antragen, ohne sichstraffällig zu machen. Z. O. §. 107. und 146. S.Steuerverbrechen 37.
Gesinde, s. Steuerverbrechen 22, 23.
Gestellung der Waaren, s. Verfahren 16.