Druckschrift 
Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
Entstehung
Seite
5
Einzelbild herunterladen
 

Ansageposten. 5

rentransports, und die Begleitung desselben bis zumGrenz-Zollamte. Ebend, §. 12.

2) Die Pflicht der bei dem Ansageposten befindli-chen, die Frachtfuhrleute begleitenden Beamten,,ist,die Ladung phne alle Berührung und Aufenthalt zumHaupt-Zollstnte zu führen, und dort mit den erhal-tenen Zetteln und Papieren abzuliefern. Znstr. z.G. V. §. 7g.

3) Um diese Begleitung auf starkbefahrnen Stra-ßen regelmäßig auszuführen, sind, nach Maßgabeder Umstände, täglich wenigstens 4 Stunden zu be-stimmen, in welchen die sich bis dahin gesammeltenFrachten zum Haupt-Zollamt abgeführt werden müs-sen. Ebend. §. 7g,

4) Der Waarenführer übergiebt seine sämmtlichen,die Ladung betreffenden, Papiere dem Ansageposten,welcher solche, ohne sich mit ihrer Durchsicht zu be-fassen, in seiner Gegenwart versiegelt und an dasHaupt-Zollamt absendet. Ebend. §. gi.

5) Der Waarenführer sagt die Zahl der Wagen,und wenn es möglich ist die Zahl der geladenenStücke an. Ebend. §. gs.

6) Der Waarenführer soll von dem Ansagepostendarauf aufmerksam gemacht werden, daß er diesenAufenthalt daselbst dazu benutzen könne, um die De-klaration für den Fall, daß er beim Haup-Zollamtsschriftlich deklariren muß, zu fertigen. Zu diesem De-