VI
Vorrede.
das gegenwärtige Handbuch nicht nur den In«halt der Vorschriften, der Gesetze u. s. w. mitBeibehaltung des Textes (um, wenn nicht be-sondere Gründe es erheischen, das Zurückgehendarauf entbehrlich zu machen) sondern auch, umdas Auffinden dessen, worüber man Belehrungnöthig hat, zu erleichtern, bei den verschiedenen,den Gegenstand betreffenden Nebenbegriffen denNachweis, unter welchem Hauptworte es zu finden sei.
Zugleich ist hierdurch das Mittel gegeben,eine stete Uebersicht von dem jedesmaligen Zu-stande der Gesetzgebung in Zoll- und Verbrauchs-sieuersachen zu haben, indem, wenn man das Werkmit weißem Papier hat durchschießen lassen, esdurch das Nachtragen desjenigen, was durchspatere Verfügungen beziehungsweise abgeänderk,berichtigt und erläutert oder ergänzt worden,fortdauernd vollständig zu erhalten, wozu es denBeamten und Geschäftsmännern in ihren Ver-hältnissen an Gelegenheit nicht fehlt, und wozudie Gewerbtreibenden die Amtsblätter und dieGesetzsammlung benutzen können-
Der.Verfasser.