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Ueber Lebensversicherungen und andere Versorgunsanstalten
Entstehung
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sten !> Jahre entrichtet, so hat man für diese Einnahme der Lasse- > ^

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also auch, wenn man wie zuvor verfährt

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II. Diese Ausdrücke wird man auch anwenden, wenn einMitglied, durch unverschuldete UnglückSfälle gezwungen, seinejährlichen Beiträge nicht mehr entrichten kann. Manche Insti-tute pflegen solche Mitglieder ganz auszuschließen, waS in vie-len Fällen ungerecht seyn kann. Da man nämlich zu der Zeit,wo das Mitglied seine Zahlungsunfähigkeit erklärt, weiß, wases an Antrittsgeld und an jährlichen Beiträgen bisher bezahlthat, so kennt man die Größen « und st nebst der Anzahl aberJahre, die daZ Mitglied in dem Institute zugebracht hat, undman wird daher durch die letzte Gleichung die Pension -/ be-stimmen, welche bei dem Tode des Mitgliedes die Witwe des-selben erhalten soll.

III. Kann ein solches Mitglied nach dem Jahre künf-tig wenigstens noch den kleinern jährlichen Beitrag st' bis andas Ende seines Lebens entrichten, so wird es dadurch seiner Wit-we, nebst der in II bestimmten Pension y-, noch eine zweite Pen-sion kaufen, die bloß durch diese kleineren künftigen Beiträgeft' entsteht. Da aber jetzt das Alter der beiden Personen m ch r»und ncha Jahre ist, so findet man diese Pension (nach §. 3l)durch die Gleichung

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und die Pension, welche die Witwe eines solchen Mitgliedesansprechen kann, wird gleich -/ck seyn, wo </ dürch dieGleichung des Nr. I bestimmt wird.

§. 33. Werden auch hier b Probejahre eingeführt, so daß,wenn das zahlende Mitglied des Alters m, oder wenn der Mann,noch vor dem Ende der ersten I> Jahre nach seinem Eintrittestirbt , die Caffe nichts entrichtet, so hat man für die auf denAnfang reducirten Ausgaben der Lasse