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. Da nun (nach S. 66) die Wahrscheinlichkeit, daß nach rJahren seit dem Eintritte dieses Paares noch nicht alle beideTheile todt sind, oder da die Wahrscheinlichkeit, daß in i Jahrenwenigstens einer, und vielleicht auch beide noch leben, gleich ist
so erhalt man für den anfänglichen Werth der Ausgaben der
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oder nach unserer Bezeichnung^->4 ^ _ .
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so daß man also hat
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Lx. m^20, 11 — 30, I 1.04 und >x—100 gibt, wennkeine Beitrage entrichtet werden, ^
L—-X (l 6.790 - 1 - 15.085-12.671)-^ I 92 O .4Eben so gibt m —20 und n —60
^ (16.790 -1- 6.342 — 7.652) — 1748.0Die Tafel XlX enthält diese Werthe von a! für r — 1.04und -x — 100. ,
Erbrenten für eine bestimntte Person oderWitwenrenten.
§. 3l. Ein Mitglied in dem Alter von m Jahren ent-richtet das Antrittsgeld ce und den jährlichen Beitrag ß bisan das Ende seines Lebens. Dafür soll die Cafse einer von ihmbezeichneten, jetzt n jährigen Person, z. B. seiner Witwe, vondem Tode des Mitgliedes bis zu dem der Witwe, die jähr-liche Rente >x entrichten.