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Ueber Lebensversicherungen und andere Versorgunsanstalten
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oder wenn, nach der Natur der Aufgabe, keine Beitrage, son-dern bloß das Antrittsgcld «entrichtet wird

K . I

so daß also I der anfängliche Werth einer Eherente (vergleiche

H. 17 zu Ende) ist, die jährlich mit einem Gulden und zwarso lange bezahlt wird, als die Ehe oder überhaupt die Verbin-dung dauert. Die drei Tafeln VII, VIII und IX enthalten dieWerthe dieser Eherente für r 1.04, 1 05 und 1 . 06 .

I. Werden I> Probejahre eingeführt, so daß daS verbundenePaar die Rente >/ erst in dem dten Jahre nach ihrem Eintrittefordert, von welchem Jahre dann die Rente bis zu der Tren-nung der Verbindung durch den Tod der einen der beiden Per-sonen dauern soll, so hat man

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Ilx. Ist m50, nZo, r 1.04 und -/---I 00 ,so hat man, ohne Probejahre, ^

,-r100 (y. 22 ) 922 ;und wenn 10 Probejahre angenommen werden

« 100.- . (7.06) -2I.1 U. s. w.

Gegenseitige Lebensrente.

l§. 30. Zwei Personen des Alters m und n geben das An-trittsgeld « und überdieß, so lange sie beisammen leben, den jähr-lichen Beitrag fl. Dafür soll die Cafse ihnen jährlich die Rente-/und zwar so lange entrichten, bis beide todt sind, also erstensso lange sie zusammen leben und dann auch, wenn der eine schontodt ist, noch dem Ueberlebenden bis an den Tod dieses Letzten.Die Einnahme der Caffe von diesem Paare ist, wie zuvor,

gleich a -i- . I .

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