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Ueber Lebensversicherungen und andere Versorgunsanstalten
Entstehung
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101
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und da diese Größe gleich >X oder gleich derjenigen Sliiiimeseyn muß, welche die Caffe bei dem Tode des Mitgliedes ei-gentlich zu zahlen schuldig ist, so hat man

oder abkürzend

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Die Erben werden daher in einer cljährigen Zahlung nurdie Größe statt der auf einmal zu entrichtenden Summe 0^erhalten.

Lx. r 1.05 und cl 2 gibt 9 ^ 0.518 9^ undä3 gibt0.349 7^

§. 25. Bisher haben wir nur solche Erbactien betrachtet,welche nach dem Tode des Mitgliedes seinen Erben oder Nach-folgern von der Caffe in allen Fallen entrichtet werden,indem man voraussetzt, daß immer solche Personen da sind,an welche diese Actien zu zahlen seyn werden. Wir wollen nunzu solchen Erbvcrsicherungen übergehen, welche bei dem Todedes Mitgliedes nur an bestimmte oder genannte Personenvon der Caffe entrichtet werden sollen.Bei diesen Versicherun-gen können nun wieder manche Verschiedenheiten in den dafüraufgestellten Bedingungen statt haben. Die Summe kannz. B. von zwei gegebenen Personen einer bestimmten, wenn siedie andere überlebt; oder sie kann jeder von beiden, bei demTode der andern; oder sie kann auch beiden, so lange sie zu-sammen leben, zu entrichten seyn, und zwar als eine Actie, dienur einmal, oder als eine Rente, die alle Jahre bis an denTod der Person gezählt wird u. s. w. Wir wollen die vorzüg-lichsten dieser b e st i m m t e n V e r si ch e ru ng sa r t e n beson-ders betrachten.