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Ueber Lebensversicherungen und andere Versorgunsanstalten
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Lx. m20, r1.04 und 100 gibt

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Lx. II. m 6 o gibt eben so

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st^ 15.2

I?- 9.5.

Die Tafel XV enthalt diese Werthe von st für die Union8 noiei^' in London.

§. 24. Durch diesen Vertrag der Mitglieder mit der Ver-sorgungsanstalt erhalten also die Erben oder die Nachkommen derMitglieder, bei dem Tode der letzteren, eine bestimmte Summe>X, die ihnen gleichsam als ein Capital, auf einmal und nureinmal, ausgezahlt wird. Dieses Capital mögen dann die Erben^ entweder auf gewöhnliche Interessen bei Privatleuten anlegen,oder sich davon Grundstücke und andere Realitäten kaufen, umsich dadurch für die künftigen Jahre ihres Lebens zu sichern.Es wird aber auch manchen Mitgliedern wünschcnswerth seyn,bei ihrem Tode ihren Erben nicht bloß eine bestimmte, einmalzu zahlende Summe zu hinterlassen, die durch unvorherzu-sehende UnglückSfälle bald gänzlich verloren gehen kann, wo-durch z. B. die nachgelassene Familie des Mitgliedes vielleichtdem Mangel ausgesetzt wird. In dieser Beziehung würde esVielen vortheilhafter scheinen, seinen Freunden und Angehöri-gen beider Casse eine wohl kleinere, aber dafür eine durch meh-rere, z. B. durch ck Jahre vor seinem Tode zu zahlende Summe9^ zu versichern.

Die Casse zahlt nämlich jetzt im ersten Jahre nach demTode des Mitgliedes die Summe 9"9 und am Ende dieses Jah-res wieder dieselbe Summe 9^, deren auf die Zeit des Todes

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reducirte Werth gleich ist. Eben so ist der reducirte Werthihrer dritten Zahlung ihrer vierten und ihrer letztenEs ist daher der reducirte Werth aller ihrer Zahlungen