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§. 18
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und daher,
da
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oder
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Die Tafel XXV gibt diese Werthe von
« für ^ — 100
Gulden. Um zu sehen, welchen Unterschied der
verschiedene Zins-
fuß erzeugt
, so hat man
Jahre
Antrittsgeld
n
2 pCt.
5pCt.
6 pCt.
10 .
8 Y 8.26
. . 772.17 -
. 671.01
20 .
1635.14
. . 1246.22 ..
. 981.81
30 .
223Y.65
. . 1537.25 .
. 1125.78
40 .
2735.55
. . 1715.91 .
. 1192.46
50 .
3142.36
. - 1825.59 -
. 1223.35
Man nennt eine solche, von dem Alter und Leben des Mit-gliedes unabhängige Actie, die für sein Antrittsgeld von derder Lasse an ihn oder an seine Erben durch o Jahre gezahlt wird,eine Zeitactie (oder auch, obwohl gegen die oben aufge-stellte Bedeutung des Wortes, eine Zeitrente). Man kanndaher auch sagen, daß der heutige Werth dieser Zeitrente gleich
«, d. h. gleich ist, woraus folgt, daß der Werth der-selben nach n Jahren seyn wird L.r" oder Die Wer-
the dieser Große ^ ^ - gibt die Tafel XXVI für 100.
Soll die Zahlung dieser jährlichen Rente von Guldenerst- nach 1> Probejahren anfangen und dann durch n Jahre dau-ern, so ist das Antrittsgeld ^ — , 7 ^ 77 ).