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Ueber Lebensversicherungen und andere Versorgunsanstalten
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Mann seiner ihm angetrauten Frau von 30 Jahren eine solcheRenke d. h. eine W i t w e n p e n si o n von jährlich 100 fl.versichern, so wird er, nach der Tafel XXII. entweder das An-trittsgeld 350.1 fl. ohne weitere Beitrage, oder, wenn er keinAntrittsgcld zahlt, den jährlichen Beitrag von 33.03 fl. bisan seinen Tod an die Casse entrichten. M. s. Abthl. II. §. 3i.

Nennt man überhaubt « das Antrittsgeld und O denjährlichen Beitrag, wie er in diesen drei letzten Tafeln enthal-ten ist, und heißt dann a das Antrittsgeld, so wie I, den jähr-lichen Beitrag, welchen ein Mitglied, sammt jenem Antritts-gelde, bis an seinen Tod an die Casse entrichtet, so findet mandie Witwenpension?, welche durch diese beidm Arten von Ein-lagen begründet wird, durch folgende Gleichung

aus welcher Gleichung also auch das Antrittsgcld ->, wennk und b, oder endlich der jährlichen Beitrag l> gefunden wer-den kann, wenn ? und -r bekannt ist. Ist z. B. der Mann beiseinem Eintritte /,0 und die Frau 30 Jahre alt, und entrichtetder Mann das AntrittSgeld a 500 fl. und überdies; bis anseinen Tod den jährlichen Beitrag I> 30 fl., so hat man nachder Tafel XII. « 350.1 und O 33.03 ; also ist auch dieder Witwe bei dem Tode ihres Mannes zugesicherte jährlichePension gleich

? ^ '00 - '00 (1.426 ch 0.Y06) oder

k 233.6 fl.

Das Vorhergehende wird hinreichen, dem Leser von denvorzüglichsten Versicherungsarten einen bestimmten Begriff zugeben, und die allgemeinen Bemerkungen, welche wir nun überdieselben mittheilen wollen, besser zu übersehen. Die nähereEinrichtung und die Constructien der erwähnten Tafeln wirdden Gegenstand der zweiten Abtheilung bilden.