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Ueber Lebensversicherungen und andere Versorgunsanstalten
Entstehung
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seinem 20jährigen Sohne bei dem Tode des Vaters eine Actievon IOO fl. versichern, wenn der Vater an die Casse dcn'jähr-lichen Beitrag von 7.15 fl. bis an seinen Tod entrichtet. EinSOjähriger Mann wird bei seinem Tode einem von ihm bezeich-neten 40 jährigen Freunde eine Actie von 1000 fl. kaufen, wennjener den jährlichen Beitrag von L2.1 fl. bis an seinen Todentrichtet. Stirbt aber jener Sohn vor seinem Vater oder dieserFreund vor seinem Versorger, so satten die geleisteten Beiträgeder Casse zu und die Actie wird nicht entrichtet, da die Perso-nen nicht mehr leben, an welche sie allein abgegeben werdensollten. M. s. Abth. II. §. 26. Nr. 3 .

VIII. Treten ferner zwei bestimmte Personen zugleich in eineAnstalt unter der Bedingung, daß sie, so lange sie beide zusam-men leben, der Casse einen jährlichen Beitrag geben wollen, wofürdiese Casse, bei dem Tode des einen dieser Leiden Mitglieder,dem anderen, gleichviel welchem Ueberlebenden, eine bloß ein-malige Actie von IOO fl. entrichten soll, so enthält die Tafel XVII.die Größe dieser jährlichen Beiträge. So werden nach der letz-ten Columne zwei Freunde, von welchen der eine />5 und derandere 60 Jahre alt ist, so lange sie beisammen leben, denjährlichen Beitrag von 9.72 fl. entrichten, um bei dem Todedes einen derselben dem anderen eine Actie von IOO fl. zu ver-sichern. Soll diese Actie 200, 300 oder 1000 fl. betragen, sowird jener jährliche Beitrag gleich l y-stü, 29.16 oder 97.2O fl.seyn. M. s. Abth. II. §. 27.

IX. Soll aber bei dem Tode des einen dieser beiden Freunde,gleichviel welches, der andere, nicht wie bisher bloß eine nureinmal zu entrichtende Actie, sondern soll er eine bis an seineneigenen Tod dauernde jährliche Rente von IOO fl. von derCasse erhalten, so gibt die Tafel XVIII. das Antrittsgeld,welches dieses Paar gleich bei seinem Einteilte, ohne fernerejährliche Beiträge, an die Casse zu entrichten hat. So mußein Paar, von welchem der eine /,5 und der andere 60 Jahreist, das Antrittsgeld 679.2 bei ihrem Einteilte entrichte», da-mit der Ueberlebcnde bis an seinen Tod jährlich 100 fl. von der