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Ueber Lebensversicherungen und andere Versorgunsanstalten
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ses erste Jahr überlebt, so ist sein Antrirtsgeld sowohl, als dieActie an die Casse der Gesellschaft verfallen. So entrichtet nachder letzten Columne dieser Tafel ein Mitglied von 40 Jahren1.80 st., um seinen Erben am Ende des ersten Jahres die Actievon 100 fl. zu versichern, und-ein Mitglied von 60 Jahrenentrichtet 41.2 fl., um eine Versicherung von 1000 fl. zu erhal-ten. M. s. Abth. II. §. 23. Nr. 1.

IV. Die Tafel XIII. gibt die Beitrage, welche ein Mitgliedjährlich bis an seinen Tod entrichtet, um dafür bei seinem Todeseinen Erben eine Actie von 100 fl. zu versichern, welche Actiedaher von der Casse in allen Fällen ausgezahlt werdenmuß, weil vorausgesetzt wird, daß immer eine Person da ist,welcher das verstorbene Mitglied seine Rechte aus die Casse über-tragen hat, und weil die legalisirte Vorzeige des Eintritts- unddes Todtenscheineö des Mitgliedes bei der Casse genügt, seineAnsprüche auf die Actie geltend zu machen. Nach der letztenColumne dieser Tafel zahlt z. B. ein Mitglied von 50 Jahrenjährlich bis an seinen Tod 46.3 fl., um seinen Erben eine Actievon 1000 fl. zu versichern, während ein bei seinem Eintrittenur 20 Jahre altes Mitglied diese Actie schon mit einem jähr-lichen Beitrage von 17.7 fl. erkaufen kann. Man s. Abth. II.§. 23. Nr. 2.

V. Will man seinen Erben bei seinem Tode diese Actienicht, wie so eben durch jährliche Beiträge, die bis an denTod des Mitgliedes dauern, sondern will man sie durch eineeinzige Zahlung, also durch Antrittsgeld, erhalten, sogibt die Tafel XIV. dieses Antrittsgeld, welches gleich bei demEintritte des Mitgliedes, ohne weitere jährliche Beiträge, ent-richtet wird. Nach der letzten Columne dieser Tafel gibt z. B.ein Mitglied von 30 Jahren das Antrittsgeld von 38.13 oder381.3 oder 36i3 fl., um seinen Erben bei seinem Tode eineActie von 100, 1000 oder 10,000 fl. zu versichern. Man s.Abth. II. §. 23. Nr. 3.

VI. Wenn es aber manchen Mitgliedern beschwerlich fällt,so bedeutende Antrittsgelder auf einmal zu erlegen, so können