v. Nostitz.
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hauptmann: „Wann dann die erholten Informat Urthel dohin gehen,dass ime solche Heyrath füglich nicht verwehret werden könne,als begeren wir hirmit, do dessen Freunde sich dorwider seczentheten, Ir wollet sie davon abhalten und ime Schucz leisten“ . . .Die Gevettern v. N. gaben, Bautzen den 5. Mai 1631, ihre Entrüstungdarüber zu erkennen, dass Christoph „zu eines DrotziehersgesellenTochter, welche in der Jugendt der Kühe im Felde gehuttet, her-nach im öffentlichen Wirtshause zu Budissin gedienet . . ., derenSchwestern eine einen Meurer, die andere einen reisigen Knechtgefreiet“ . . . seine Liebe und sein Herz gewendet und baten denOberamtsverwalter Adolph v. Gersdorff, . . . „do es darbey bleibensolte, mehrgemeltem Christoff von Nostitz auf Zimpel zu befehlen,darmit zu Yorhuetung aller obenangeführten weiterer inconvenientienante matrimonium der Magdt, und do sich Erben finden würden,iedem Kinde ein gewisses und schlechtes zur Abstattung vorordnet,den ersten adelichen Sohn in feudis und succession derselben absqueonere unturbiret lassen, auch die iziger Ehe kunfftige Kinder wederSchildt, Helm, Nahmen noch Wappen des Vaters und löblichenGeschlechts derer von Nostiz nicht führen und hierüber der höchstenObrigkeit confirmation aussbringen, auch zu billicher Straff undAbschew anderer dem Delinquenten sub certa poena auferlegen,sich seinem Geschlecht und ganzen Freundtschafft, so er hieruntermercklich laediret, aus den Augen und Gedancken in gewisser Fristanderer Orthe Landes begeben und ihnen zum öffentlichen Schimpffund Spot in diesem Marggraffthumb ferner nicht aufhalttensollte“ 1 ]. — Der Kurfürst verfügte am 3. Mai |wohl 3. Juni?] 1631an den Landeshauptmann, dass . . . „es in ihren [der v. Nostitz-schen Agnaten] Mächten nicht stehet, diese Ehe, so weder in gött-lichen, noch christlichen und weltlichen Hechten verboten, zu ver-hindern, weniger die Kinder, do deren hirnechst erzeugt werdensolten, des Schildts, Nahmens, Wappens und Succession incapabelund unfähig zu machen oder auch den v. Nostitz mit der Magtals seinem zukünftigen Weibe aus dem Lande zu verstossen“ . . .(H.-St.-A. Loc. 9506, Erstes Buch Consistorial-, Geistliche etc. Sachenim Mggf'th. Oberlausitz 1631—75, Bl. 1 ff). — Caspar Christoph(II. 303) wurde im Jahre 1648 als Schüler in das Gymnasium zuBautzen aufgenommen (Bautzener Geschichtshefte 1915, Nr. 1, S. 14).—Hans Christoph (II 306). ln der Mitte des Abschnittes lies: (vergl.S. 265 und 344), nicht nur (vergl. S. 265). — Abraham (II 309).Die eine seiner Töchter, Marianna v. N., verlobte sich mit Christophv. Dyherrn („Diehr“) auf Wiesa. Dieser meldet, Hartmannsdorfden 4. Januar 1605 neuen Kalenders, dem Kurfürsten, das hoch-zeitliche Beilager solle am 1. Februar (?), am Dienstag nach PauliBekehrung n. Kal. in der Behausung Conrads v. Nostitz auf Frieders-
9 vergl. auch die am Geschlechtstage in Görlitz am 30. Oktober 1657getroffenen Bestimmungen bei standesunwürdigen Verheiratungen etc.: Bei-träge zur Geschichte des Geschlechtes v. Nostitz, 1874, S. 22 ff.
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