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Instruktion für die Gerichte. de
Aie Verordnung vom 1. Juni d. I. über den Mandats-, densummarischen und den Bagatellprozeß hat zum Zwecke, bei derVerfolgung von Rechtsansprüchen,
welche auf Urkunden beruhen, und deßhalb die Vermulhungihrer Nichtigkeit für sich haben,
und von solchen Ansprüchen, welche ihrer Beschaffenheit oderihrer Geringfügigkeit wegen als Gegenstände des gewöhnlichenVerkehrs eine besondere Beschleunigung verdienen,ein Verfahren voczuschrcibcn, wodurch der förmliche Prozeß, woes möglich ist, vermieden, und wenn dieser Fall nicht einlretenkann, doch auf seine wesentlichen Grundlagen zucückgesührt wer-den soll.
Die Erlassung des Mandats hat nur dann einen Prozeßzur Folge, wenn der Verklagte gegründete Einwendungen zu ma-chen hat und eine Entscheidung darüber verlangt; der summari-sche und Bagatellprozeß aber soll den Parlheien eine persönlicheTheilnahme an den Verhandlungen bis zur richterlichen Entschei-dung, eine Beaufsichtigung ihrer Anwälte bei den wichtigsten ih-rer Berufsarbeiten verstauen, und durch einen bestimmt vorge-zeichneten Gang jede Zögerung von Seiten einzelner unter denbelheiligten Personen so wie des Gerichts verhindern. Das schrift-liche Verfahren, wobei der Klager und der Verklagte vollständiggehört werden, und die darauf folgende mündliche Verhandlungsoll den erkennenden Richter von allen Einzelnheiten des Rechts-falles durch den Vortrag eines richterlichen Beamten und deneigenen Vortrag der Parlheien oder ihrer Stellvertreter unterrich-ten, und auf diese Weise bei der Behandlung dieser Prozesse de-ren Beschleunigung, unbeschadet der Gründlichkeit und Vollstän-digkeit der Erörterung, erreicht werden.
Sämmtliche Gerichte, denen die Verordnung zur Richtschnurvorgeschrieben ist, haben dafür zu sorgen, daß dieselbe in allenihren Bestimmungen zur Ausführung gebracht werde, und werdenzu diesem Zwecke mit der nachstehenden Anweisung versehen:Einleitung.
tz. 1. In den Nessortverhältnissen der Gerichte hat die Ver-ordnung nichts geändert.
Jede Klage ist daher bei dem Gerichte anzubringen, welchesnach der bestehenden Verfassung dazu kompetent ist.
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