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DiescS unterzieht sich der Prüfung derselben nach Vorschriftder Prozeßordnung.
tz. 2. Wird die Klage zulässig gefunden , und eignet sielsich nach tz. t der Verordnung zum Mandatsverfahren, so mußdieses letzrere eingeleitet werden. Eignet sie sich nicht dazu, soisindet bei Gegenständen von 50 Thalcrn und darunter der Ba-gatellprozeß, sonst nach 6 u. 7 der Verordnung der summa-rische oder der gewöhnliche Prozeß statt (tz. 75).j h. 3. Den Parthcien steht nicht frei, eine andere als diechorgeschriebene Prozeßform zu wählen.
h. tr. Wird der Mandatöpcozeß abgeschlagen , so steht dem! Klager der Rekurs gegen die abweichende Verfügung an die zu-nächst Vorgesetzte Behörde zu. Eben so, wenn der Bagatellpro-zeß nicht eingeleitet wird, wo es hatte geschehen sollen. Ob deri summarische oder gewöhnliche Prozeß cinzuleiren ist, hängt voncher Beuriheilung des Richters ad.
Die Landcsjustizbehördcn haben jedoch, vermöge des ihneni zustehendcn Rechts der Oberaufsicht tarauf zu achten, daß die ih-I neu untergeordneten Gerichte hierbei nicht willkürlich verfahren,auch in den Prozeßcabcllen die Mandats-, summarischen uud Ba-^ garellprozesse von den gewöhnlichen gehörig trennen.
' Mandatsprozeß. Zum h. 1.
tz. 5. Der Mandatsprozeß wird in bcn Fallen des §. 1eingcleilet. Gehört die Urkunde zu den Nro. 1 u. 2 angeführ-ten, so kann die Mandatsklage auch noch vor der Verfallzcit nach! h. l» Nro. 1 und §. 16 Tit. 28, Prozeßordnung, angestclltwerden.
i H. 6. Zeder Mandatsklage muß die Urkunde, woraus sie
' sich gründet, in der Originalausfertigung beigelegt werden. Wer-den aber rückständige Zinsen oder rückständige Termine gewisser.jährlicher, aus dem Hypoihekenbuche ersichtlichen Leistungen von) demjenigen eingeklagt, dessen Recht hierzu eingetragen ist, und' führt zugleich der Richter das Hypolhekenbuch, so genügt die Be-zugnahme auf den Inhalt der letztem, ohne Produktion des Hy-potheken -Instruments.
j h. 7. Wird die Klage aus einem Judikate bei dem Rich-
ter des Vorprozesses angestcllt, so reicht die Bezugnahme auf diefrüher verhandelten Akten hin. Gründet sich aber der Anspruch! auf eine Urkunde, die eine Uebertragung desselben auf einen Drit-ten zuläßt, und ist die Urkunde nicht mehr bei den Akten, so.muß sie erst wieder eingereicht werden, che das Mandat erlassenwerden darf.
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