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Verordnung über den Mandats-, summarischen und Bagatell-Prozeß : vom 1. Juni 1833 ; nebst der Instruktion für die Gerichte ; vom 24. Juli 1833
Entstehung
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26 ir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König vonPreußen re. w. Die in Unserer Al,gemeinen Gerichtsordnungvorgeschriebencn Prozcßformen bedürfen für diejenigen Sachen,welche zu einem abgekürzten Verfahren geeignet sind, einer Ab-änderung, welche nicht füglich bis zur Vollendung der von Unsungeordneten allgemeinen Revision der Gesetze ausgesetzt bleibenkann; Wir verordnen daher einstweilen für diejenigen ProvinzenUnserer Monarchie, in welchen die Allgemeine GerichtsordnungKraft hat, jedoch mit Ausschluß des Großhcrzogthums Posen,auf den Antrag Unsrer Justizminister und nach vernommenemGutachten einer von Uns aus Mitgliedern deö Slaatsraths er-nannten Kommission, wie folgt:

Erster Titel.

Bom Mandatsprozesse,h. 1. Der Mandatsprozeß soll künftig nicht bloß in dendurch Tit. 28. tz. 15. der Prozeßordnung bestimmten, sondernüberhaupt in folgenden Fallen staiifiudcn:

1) wegen aller Verbindlichkeiten aus einseitigen Geschäften,wenn die darüber errichtete Urkunde

entweder nach h. 123. Titel 10. der Prozeßordnungfür eine öffentliche inländische Urkunde zu achten ist;oder von einer inländischen öffentlichen Behörde in eig-ner Angelegenheit ausgefertigc worden;oder mit Beglaubigung der Unterschrift durch ein inlän-disches Gericht oder einen inländischen Notar ver-sehen ist.

2) wegen aller, auch aus zweiseitigen Geschäften herrührendenForderungen von Kapitalien, Zinsen und zu bestimmtenZeiten wiederkehrenden Leistungen, wenn diese Forderungenaus dem Hypothekenbuchc hervorgehcn, oder wenn über die-selben, in Ermangelung eines vollendeten Hypothekenbuches,eine Rekognition von der Hvpothekenbchörde ertheilt wor-den ist;

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