15
Ein Protokollführer muß auch bei dem Verfahren in Baga-tellsachen zugczogen werden.
Bei Gerichten, welche nur mit drei Mitgliedern besetzt sind,wird im Verhinderungsfalls eines derselben dessen Stelle durcheinen Referendar oder durch einen zum Richreramtc verpflichtetenAktuar vertreten. Ist ein Referendar oder ein solcher Aktuar beidem Gerichte nicht vorhanden, so ist nach Vorschrift des Ab-schnitts 2 Titel H. dieser Verordnung zu verfahren. ^
h. 75. Bei dem Mandats- und dem summarischen Prozesse,so wie bei dem Verfahren in Bagatellsachen, kommen die Vor-schriften der Titel 1 bis 25 einschließlich, der Prozeßordnung insoweit zur Anwendung, als die, gegenwärtige Verordnung nichtabweichende Bestimmungen enthält.
h. 75. Eignet sich eine Forderung nach den Bestimmungender gegenwärtigen Verordnung zu mehreren der hier ausgestelltenbesonderen Prozeßaricn, so geht der Mandatsprozeß dem summa-rischen und Bagatellprozesse, letzterer aber dem summarischen Pro-zesse vor.
h. 76. In sofern in der Prozeßordnung ein besonderes oderabgekürztes Verfahren für Gegenstände, welche nicht zu den inder gegenwärtigen Verordnung bezcichneten gehören, angeordnetworden ist, hat es bei jenem Verfahren sein Bewenden.
h. 77. Alle seit dem 1. Oktober d. Z. bei den Gerichtenanhängig gemachten Prozesse, welche sich zur Verhandlung nachder gegenwärtigen Verordnung eignen, sollen nach den Vorschrif-ten derselben eingelcitct und entschieden werden.
Dagegen sollen dis vor dem 1. Oktober d. I. anhängig ge-machten Prozesse nach den bisherigen Vorschriften beendigt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigeu Unterschrift undbeigedrucktem königlichen Jnsicgel.
Gegeben Berlin, den l. Juni 1933.
(L-. 8.) Friedrich Wilhelm.
Earl, Herzog zu Mecklenburg,v. Kamptz. Mühlcr.
Beglaubig t:Friese.