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dafs es in diesem Staate schon vor Solon aufeine Seemacht angelegt war. Da konnte einso staatskluger Mann , wie der ehen genannte^den Rang im Heere nicht in Verbindung bringenmit Vorzügen im Staate: denn im Seedienstekann nicht wohl ein ständischer UnterschiedStatt haben, da entscheidet blos die einzelne,persönliche Tüchtigkeit; und es würde dochimmer auf Rosten des Seedienstes seyn, wenn ineinem Seestaate mit dem Range im Landheerestaatsrechtliche Vorzüge verbunden wären.
Am meisten kömmt in der gegenwärtigenVergleichung darauf an, dafs die Kriegsgeldernach Tullius von dem Vermögen selbst, nachSolon blos von dessen Ertrage, gefodert wurden.Auf den ersten Anblick mufs die Malsregel desTullius als eine Härte selbst gegen die PatricierVorkommen, ja die ganze Beweisführung scheinteben dadurch zu fallen : denn durch Vorzügeim Staate und Felde hält sich kein Stand fürstarke, unverhältnifsmäfsige Geldleistungen ent-schädigt. Aber dieser Schein verschwindet beigenauerer Untersuchung. Die Patricier, ebenweil sie die erste Ordnung ausrnächlen, warendie grossen Landeigenthümer. Auf den Ertragder Ländereyen dieser Herren war nicht wohleine Steuer zu legen, da sie dieselben nichtdurch eigene Rewirthschaftung benutzten, son-dern an Dienstbauern theilweise ausgethan