Sondern auch von städtischen 2) Grund-stücken war steuerpflichtig. Dafs Häuser ver-miethet worden sind, und dadurch einen Ertraggewährt haben, erhellt theils unmittelbar auseinigen Beispielen sowohl in der Stadt 3), alsauf dem Lande 4 ), theils ist es daraus zuschliefseri , dafs die Beisassen keine eigene Häuserin der Stadt besitzen durften 5 ), also zurMiethe wohnen mufsten. Dafs die Abgabe keineYermögensteuer gewesen, keine, die von demStamme eines Vermögens gezahlt worden ist,sondern von dessen Erträge, wird aus einerwichtigen Stelle deutlich. Der Werth einer Erb-schaft wird angeschlagen zu vierzehn Talenten:das sind 840 Minen, oder 84000 Drachmen.Diese gewährten einen jährlichen Ertrag von2 5 oo Drachmen (33% vom 100). Und vondiesen 25 oo, nicht aber von jenen 84000,ward die Kriegssteuer gezahlt 6).
2) Poljb. liist. 1 . II. c. 62.
Nach dieser Sielte sollen 5 ^ 5 o Talente se_yn aus-geschrieben worden. Nach Deniosth, adv. And t,p. 606, nur 3 oo, Den Widerspruch hat Tajlorgehoben.
3 ) Isauis de Dikfeogenis, de Pbiloklemi, el de Kirouisbered. Tieisk, Yol. VII. p. 104, 140, 219,
4) Dcmoslh, adv. Nikostrat. p. i : 25 o,
5 ) Xenoph. de Yectigg. II. §. 6.
6) Deniosth, orat, I, adv, Aphob, p.