B.
Athenische Kriegs Steuer von länd-lichen Grundstücken, entstanden
aus dem Zehenten.
§. 10.
Begriff der Solonischen Landsteuer,
Die Dunkelheit, in welcher sich die meistenvon den gesellschaftlichen Einrichtungen deshohen Allerthums dem Auge der Forschungentziehn , ist zu grofs , als dafs der Verfasserden Gedanken über das Wesen der, von Soloneingeführten, Besteurung der ländlichen Grund-stücke, als Behauptung aufzustellen wagte. Aberder Eindruck von gewissen zusammentreffendenUmständen nöthigt ihn zu der Vermuthung:der genannte Urheber der Attischen Landgrund-steuer sei auf diesen Gedanken durch die Er-wägung der Ungerechtigkeit des Zehenten ge-führt worden; es habe also dieser bis dahinbei den Athenern Statt gehabt; er sei abervon Solon in eine verhältnifsrnäfsigeGrundsteuer verwandelt worden, diefreilich viel mehr betrug, als der Werth desZehenten, aber auch nicht ordentlich undjähilich, wie dieser, sondern blos im Kiiege,eingefodert wurde. Einem Manne, wie dieserGesetzgeber vorgestellt wird, mufsle das Ln-