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Abzüge von Erbschaften, wenn diese weder aAzu nabe, noch an arme, Verwandte harnen*fünf vom hundert 1 ) ; eben so von versteigertenSachen a) , eingeführt seit den bürgerlichenKriegen 3), anfänglich ein Ganzes vom hun-dert 4 ), darauf herabgesetzt auf ein halbes 5 ),in der Folge bald wieder zu dem vorigen Satzeerhöht, bald abermals herabgesetzt 6 ,. AuchGebühren der Leibeigenen, die sich von ihrerHerrschaft die Freiheit erkauften ; fünf vomhundert der Kaufsumme 7 ),
Eiue Termögensteuer ist immer eine harteMafsregel, weil den Eigenthümern dadurehderStamm ihres Vermögens verkleinert tvird , alsoeben damit für alle Zeiten der Ertrag. Ent-schuldigt kann sie werden in Kriegsnöthen, jagerechtfertigt, wenn sie verfügt wird, um demFeinde in Gelde zu gewähren , was einmal,nach altherkömmlichen Begriffen , der Siegerzu nehmen ein Hecht hat; damit nicht, weil
1) Plia. epiil. VlI. 14.
2) Sueton. Cali", c. 1 6t
3 ) Tac, aunal. 1 . 78.
4) lbid.
5 ) Id. IT. 42.
6) Dio Cass. 1 VI 1 I. 16. LIX. 9,
Sueton. 1 . c.
7) Liv. VII. 16. XXVII. 1*.
Cic, Alt. II. 16.