Kriegsdienstes und die Waffen-Art der Steuer*und kriegspflichtigen Bürger. Ferner, wennauch das Tributum oder die älteste Steuer nichtausschliefslich zur Kriegführung sollte bestimmtgewesen seyn , wie ein Schriftsteller angiebt j),sondern , nach der Versicherung eines andern q),auch im Frieden Staatsbedürfnisse davon be-stritten wurden, so waren doch diese Gelderhauptsächlich für die Kriegskasse bestimmt 3).Der wesentliche Zusammenhang der Steuer mitdem Lustrum , oder der grossen , allgemeinenEntsündigungshandlung erhellt ebenso deutlich.Die Handlung folgte unmittelbar auf die Er-neuerung der Steuer-Anlage 4) » wobei jedersich selbst schätzte. Daher heifst «Sub lustrumcenseri» gegen das Ende der Schatzung erstau die Reihe kommen 5). Zum ETnterschiedevon jeder andern Entsündigung in einzelnenFällen wird diese grosse, vierjährliche, aufflie Schatzung folgende, beigenannt Con-ditum 6); und eben so wird immer Condere
1) Dionys. Hat. XI. 63.
2 ) Liv. I. 42 : « Belli pacisque munia. *
3) Id. IV. 60: « Si quis in mililare Stipendium Iribulun»
non conlulisset. *
4t Dionys. Hai. IV. 22.
Liv. I. 44-
5) Cic. All. I. 18.
6 ) Liv.I.44: « Idque condilum luslrum appellatum,
quia is censendo finis factus cst. *