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Wo vorläufige Berechnungen den Ertrag und diewohlthätigcn Wirkungen einer Eisenbahn unwiderleg-lich fcststcllcn, ermächtigt die Regierung den Zusammen-tritt einer Akticn-Gcsellschaft für ihre Erbauung. — Siegarantirt den Unternehmern von dem anzulcgcndcn Ka-pital jährlich fünf ein halb von hundert, wovon 4°/,für Zinsen, und 1'/2°/o für die Amortisation. — DieTilgung erfolgt jährlich durch Verloosnng und imNcnnwcrthe der Aktien. — Die Zinsen der getilgtenSummen verbleiben dem Amortisationsfonds. — NachVerlauf von 33 Jahren ist das Kapital getilgt, undalsdann die Straße ausschließliches Eigcnthum desStaats. — Bis dahin erhalten die Aktionäre außerden Zinsen einen Anthcil des Gewinnes, welcher 3°/gnicht übersteigen soll. — Dieser Gewinntheil — Divi-dende — dauert für alle Aktien bis zum Schlüsse derTilgung fort, und gegen die ausgclooscten Nummernwerden Dividenden-Scheine ausgcgcbcn. — Dem Be-schluß der Gesellschaft bleibt überlassen, den Ertrag über5°/, zur Vertheilung in Dividenden, oder zur Verbesse-rung und Erweiterung der Anlage zu bestimmen. — DerErtrag über über Lj/?"/, soll gesetzlich für den zuletztangcgegcbcncn Zweck verwandt, aber auch hiebei einMaximum festgestcllt werden, nach dessen Uebcrschreitungdie Fracht Taren zu ermäßigen sind *).
Eine andere Form wäre Garantie von 5°/o Zinsen, nnd1, oder 2°/> für Tilgung ohne Garantie; — oderGarantie von 5°/^. wovon 4"/o für Zinsen, nnd 1"/, fürAmortisation, dem noch '/- oder 1°/<> nnqarantirt hinznzu-
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