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Ströme gehören, und er kann sich ihres Besitzes nichtohne große Nachthcile entänßcrn. Eine Akticn-Gcsell-schaft, als ausschließliche Eigcnthümcrin, würde eineneue Gewalt im Staate bilden, und den Ansichten derRegierung nicht selten hemmend entgcgcntretcn. Wieenge auch der Zirkel sey, in den man bei Erthcilungder Conccssion ihre Rechte bannt, er wird unzulänglichbleiben, denn kein Recht kann gegeben, keine Bedingunggestellt werden, deren Existenz nicht früh oder spät demStaate lästig fallen, und wovon er alsdann die Auf-lösung mit bedeutenden Opfern erkaufen muß. Wennein Natnr-Ercigniß die Straße zwischen den FestungenJülich, Köln und Koblenz vernichtete, möchte man wohldaran denken, die neu zu errichtende einer Gesellschaftvon Privat-Eigcnthümcrn abzutretcn? Alle Gründe da-gegen treten in verstärktem Grade ein bei einer Eisen-bahn, die zunächst und wesentlich im Interesse des all-gemeinen Verkehrs gegründet, keines der Mittel ent-behren soll, ihn zu beleben und gegen die Concnrrcnzdes Auslandes zu sichern- Hier stellt der BesitzstandEinzelner eine frühzeitige Gränzc auf, wenn er für im-mer die Abgabe der Zinsen und Dividenden vom Han-del fordert. Die Regierungen dürfen sich des Rechtesnicht begeben, jede neue Kommunikationslinie in geeig-neter Zeit zu dem zu erheben, was der preußische Rheinheute ist, was die preußischen Knnstwege bald seynwerden, zu zollfreien Handelsstraßen. Es müssen daheralle großen Eisenbahnen gleich den Land- und Wasser-wegen Staats - Eigcnthum bleiben.