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vollmächtigtcn der Vcreins-Regicrungen Statt/ zu welchen einejede der letzteren einen Bevollmächtigten abzuordnen befugt ist.
Für die formelle Leitung der Verhandlungen wird von denKonferenz-Bevollmächtigten aus ihrer Mitte ein Verfitzender ge-wählt/ welchem übrigens kein Vorzug vor den übrigen Bevoll-mächtigten zusteht.
Der erste Zusammentritt wird in München Statt finden.Wo derselbe künftig erfolgen soll/ wird bei dem Schlüsse einerjeden jährlichen Versammlung mit Rücksicht auf die Natur derGegenstände, deren Verhandlung in der folgenden Konferenz zuerwarten, verabredet werden.
Art. Jt. Vor die Versammlung dieser Konferenz-Bevoll-mächtigten gehört:
.->) die Verhandlung über alle Beschwerden und Mangel, welchein Beziehung auf die Ausführung des Grund-Vertragesund der besonderen Uebereinkünfte, des Zoll-Gesetzes, derZoll-Ordnung und Tarife, in einem oder dem anderenNereius-Staate wahrgenommen, und die nicht bereits imLaufe des Jahres in Folge der darüber zwischen den Mini-sterien geführten Korrespondenz erledigt worden sind;
I>) die definitive Abrechnung zwifcben den Nereins-Staatenüber die gemeinschaftliche Einnahme auf den Grund dervon den obersten Zoll-Belforden aufgestellten, durch dasCentral-Burcau vorzulegenden Nachwcifungen, wie solcheder Zweck einer dem gemeinsamen Interesse angemessenenPrüfung erheischt;
<>) die Berathung über Wünsche und Vorschläge, welche voneinzelnen Staats-Regierungen zur Verbesserung der Ver-waltung gemacht werden;
,1) die Verhandlungen über Abänderungen des Zoll-Gesetzes,des Zoll-Tarifs, der Zoll-Ordnung und der Verwaltungs-Organisation, welche von einem der kontrahirenden Staatenin Antrag gebracht werden, überhaupt über die zweckmäßige Ent-wickelung und Ausbildung des gemeinsamen Zoll- und Han-dels-Systems.
Art 35 . Treten im Laufe des Jahres, außer der gewöhn-lichen Zeit der Versammlung der Konferenz-Bevollmächtigten,außerordentliche Ereignisse ein, welche unverzügliche Maaßregelnoder Verfügungen abseitcn der Vercins-Staaten erheischen, sowerden sich die kontrahirenden Theile darüber im diplomatischenWege vereinigen, oder eine außerordentliche Zusammenkunft ihrerBevollmächtigten veranlassen.
'A rt. 3«. Den Aufwand für die Bevollmächtigten und derenetwaige Gehülfen bestreitet die Regierung, welche sie absendet.Das Kanzlei-Dienst-Pcrsonale und das Lokale wird unent-