Loll - UlereinLgungs - Vertrag ^ zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen, Seiner ^ Hoheit dem Kurprinzen und Mitregenten von Hessen H und Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von ^ Hessen einerseits. dann Seiner Majestät dem Könige von Bayern und Seiner Majestät dem Könige von Würtemberg i andererseits. Vom 22. März 1833. Koblenz 183S, I. I. H b l s ch e r. (Deine Majestät der König von Preußen, Seine Hoheit der Kurprinz und Mitrcgent von Hessen und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen einerseits, und Seine Majestät der König von Baicrn und Seine Majestät der Konig von Würtembcrg andererseits, haben in fortgesetzter Fürsorge für die Beförderung der Freiheit des Handels und gewerblichen Verkehrs zwischen Ihren Staaten und hicdnrch zugleich in Deutschland überhaupt, über die weitere Entwickelung der zwischen Ihnen bestehenden dicsfälligcn Verträge Unterhandlungen eröffnen lassen, und zu diesem Zwecke bevollmächtigt: Seine Majestät der König von Preußen: Allerhöchstihren Geheimen Staats- und Finanz-Minister Karl Georg Maassen, Ritter des Königlich Preußischen Rothen Adler-Ordens erster Klasse, Inhaber des eisernen Kreuzes zweiter Klasse am weißen Bande, Großkrcuz des Civil-Vcrdienst-Ordens der Königlich Bayerischen Krone, Kommenthur des Ordens der Königlich LLürtem- bcrgischen Krone, Großkreuz des Kurfürstlich Hessischen Löwen-Ordens, des Großhcrzoglich Hessischen Ludwigs- Ordcns und des Großherzoglich Sachscn-Weimarischcn Hans-Ordens vom weißen Falken, und Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Lcgations-Rath und Direktor im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Albrecht Friedrich Eichhorn, Ritter des Königlich Preußischen Rothen Adler-Ordens dritter Klasse mit der Schleife, Inhaber des eisernen Kreuzes zweiter Klasss anr weißen Bande, Ritter des Kaiserlich Russischen St> Annen-Ordens zweiter Klasse, Commandeur des Civil- Nerdienst-Ordens der Königlich Bayerischen Krone, Koni- mcnthur dcS Ordens der Königlich Würtembergischen Krone und des Königlich Hannoverschen Guelphen-Or>' 4 dens, Conimandcur erster Klasse des Kurfürstlich Hessischen Haus-Ordens rom geldenen Löwen und des Groß- herzoglich Hessischen LudwigS-Ordcns, Commandeur des Großherzogluch Sachsen-Weimarischcn OrdenS vom weis- sen Fallen; Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent von Hessen: Höchstihren Wirklichen Geheimen Lcgations-Rath, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister an den Königlich Preußischen und Königlich Sächsischen Hosen, Heinrich Wilhelm von Stcuber, Commandeur des Kurfürstlich Hessischen Haus-Ordens vom goldenen Löwen, Ritter des Kurhcssischcn Ordens vom eisernen -Veline, Ritter des Königlich Dänischen Dancbrog-OrdcnS, Kommenthur des Königlich Sächsischen Civil-Vcrdienst- Ordcns, und Höchstihren Geheimen Ober-Bcrgrath, Heinrich Theodor Ludwig Schwedes, Ritter des Kurfürstlich Hessischen Haus-Ordens vom goldenen Löwen; Seine Königliche Hoheit der Großhcrzog von Hessen: Höchstihren Wirklichen Geheimen Rath und Präsidenten der Ober-Finanzkammcr, Wilhelm von Kopp, Commandeur erster Klasse des Großherzoglich Hessischen Ludwigs- Ordens, Ritter des Königlich Preußischen Rothen Adlcr- OrdenS zweiter Klasse, Commandeur erster Klasse des . Kurfürstlich Hessischen Haus-Ordens vom goldenen Löwen ; Seine Majestät der König von Bayern: Allerhöchstihren Wirklichen Staatsrath im ordentlichen Dienste, Staats-Minister der Finanzen, Arnold Friedrich von Mieg, Commandeur des Civil-Vcrdienst-Ordcns der Königlich Bayerischen Krone, und Allerhöchstihren Kämmerer, Staatsrath, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister an den Königlich Preußischen, Königlich Sächsischen, Großherzoglich Sächsischen und den Herzoglich Sächsischen Hosen, Friedrich Christian Johann Graf von Lurburg, Großkrenz des Civil-Verdienst-Ordens der Königlich Bayerischen Krone, Ritter des Königlich Preußischen Rothen Adler- Ordens erster Klasse, Großkreuz des Königlich Sächsischen Civil-Vcrdienst-Ordens und Ritter des Königlich Würtcm- bergischen Friedrichs-Ordens; Seine Majestät der König von Würtemberg: Allerhöchstihren Major in» Eeneralstabe, Geschäftsträger am Königlich Preußischen Hofe, Franz a Paula Friedrich Freiherr von Linden, von welchen Bevollmächtigten nachstehender anderweitcr Vertrag ' unter Vorbehalt der Ratification abgeschlossen worden ist. 3 Art. 1. Die dermalen zwischen den genannten Staaten bestehenden Zoll-Vereine werden für die Zukunft einen durch ein gemeinsames Zolk- und Handels-System verbundenen und alle darin begriffenen Lander umfassenden Gcsammt-Verein bilden. Art. 2. In diesen Gesammt-Vereiu werden insbesondere auch diejenigen Staaten einbegriffen, welche schon früher entweder mit ihrem ganzen Gebiete oder mit einem Theile desselben dem Zoll- und Handels-Syssemc eines oder deS anderen der kon- trahircndcn Staaten beigetretcn sind, unter Berücksichtigung ihrer auf den Beitrirts-Vertragen beruhenden besonderen Verhältnisse zu den Staaten, mit welchen sie jene Verträge abgeschlossen haben. Art. N. Dagegen bleiben von dem Gcsammt-Vereine vorläufig ausgeschlossen diejenigen einzelnen Landcstheile der kontra- hirendcn Staaten, welche sich ihrer Lage wegen weder in dem Preußisch-Hessischen oder in dem Bayerisch-Würtembergischen Zoll- Verbände bis jetzt befunden haben, noch desselben Grundes wegen sich zur Aufnahme in den neuen Gcsammt-Verein eignen. Es werden jedoch diejenige» Anordnungen aufrecht erhalten, welche rüeksichtlich des erleichterten Verkehrs dieser Landcstheile mit dem Hauvtlande gegenwärtig bestehen. Weitere Begünstigungen dieser Art können nur im gemeinschaftlichen Einverständnis; der kontrahirendcn Staaten bewilligt werden. Art. 4. In den Gebieten der kontrahirenden Staaten sollen übereinstimmende Gesetze über Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben bestehen, jedoch mit Modificarioncn, welche, ohne dem gemeinsamen Zwecke Abbruch zu thun, aus der Eigenthümlichkeit der allgemeinen Gesetzgebung eines jeden thcilnchmenden Staates oder aus lokalen Interessen sich als nothwendig ergeben. Bei dem Zoll-Tarife namentlich sollen hierdurch in Bezug auf Eingangs- und Ausgangs-Abgaben bei einzelnen, weniger für den größeren Handels-Verkehr geeigneten Gegenständen, und in Bezug auf Durchgangs-Abgaben, je nachdem der Zug der Handelsstraßen es erfordert, solche Abweichungen von den allgemein angenommenen Erhebungssätzen, welche für einzelne Staa- sen als vorzugsweise wünschcnswerth erscheinen, nicht ausgeschlos- tcn seyn, sofern sie auf die allgemeinen Interessen deS Vereins nicht nachthcilig einwirken. Desgleichen sott auch die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben, und die Organisation der dazu dienenden Behörden in allen Ländern des Gcsammt-Vereins, unter Berücksichtigung der in denselben bestehenden eigenthümlichen Verhältnisse, auf gleichen Fuß gebracht werden. Die nach diesen Gesichtspunkten zwischen den kontrahirenden Staaten zu vereinbarenden Gesetze und Ordnungen, namentlich: 6 das Zoll-Gesetz, der Zoll-Tarif, die Zoll-Ordnung, sollen als integrirende Bestandtheile des gegenwärtigen Vertrages angesehen und gleichzeitig mit demselben publicirt werden. Art. 5. Veränderungen in der Zoll-Gesetzgebung mit Einschluß des Zoll-Tarifsund der Zoll-Ordnung (Artikel 4.), so wie Zusätze und Ausnahmen können nur auf demselben Wege und mit gleicher Uebereinstimmung aller Kontrahenten bewirkt werden, wie die Einführung der Gesetze erfolgt. Dies gilt auch von allen Anordnungen, welcbe in Beziehung auf die Zoll-Verwaltung allgemein abändernde Normen aufstellen. Art. 6. Mit der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages tritt zwischen den kontrahircnden Staaten Freiheit des Handels und Verkehrs und zugleich Gemeinschaft der Einnahmen an Zöllen ein, wie beide in den folgenden Artikeln bestimmt werden. Art. 7. Es hören von diesem Zeitpunkte an alle Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben an den gemeinschaftlichen Landesgränzen des bisherigen Preußisch-Hessischen und des bisherigen Bayerisch-Würtcmbergischcn Zoll-Vereins auf, und es könne» alle im freien Verkehr des einen Gebiets bereits befindliche Gegenstände auch frei und unbeschwert in das andere Gebiet eingeführt werden, mir alleinigem Vorbehalte: ->) der zu den Staats-Monopolien gehörigen Gegenstände (Spielkarten und Salz) nach Maasgabe der Artikel 9 und i»; k>) der im Innern der kontrahircnden Staaten gegenwärtig entweder mit Steuern von verschiedener Höhe, oder in dem einen Staate gar nicht, in dem andern aber mit Steuern belegten und deshalb einer Ausglcichungs-Abgabe unterworfenen inländischen Erzeugnisse, nach Maaßgabe deS Art. 4t, und endlich v) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der kontrahircnden Staaten ertheilten Erfindungs-Patcnte oder Privilegien nicht nachgemacht oder eingeführt werden können und daher für die Dauer der Patente oder Privilegien von der Einfuhr in den Staat, welcher dieselben ertheilt hat, noch ausgeschlossen bleiben müssen. Art. 8. Der im Arr. 7 festgesetzten Verkehrs- und Abgaben- Freiheit unbeschadet, wird der Ucbergang solcher Handcls-Gegenstände, welche nach dem gemeinsamem Zoll-Tarif einer Eingangs- oder Aus- gangs-Stcuer an den Außcn-Gränzen unterliegen, auch aus den Königl. Bayerischen und Königl. Würtembcrgischcn Landen in die Königl. Preußischen, Kurfürstl. Hessischen und Großherzogl. Hessischen Lande und umgekehrt, nur unter Jnnehaltung der gewöhnlichen Land- und Heerstraßen und auf den schiffbaren Strömen stattfinden , und es werden an den Binnen-Gränzen gemeinschaftliche Anmeldestellen eingerichtet werden, bei welchen die Waarenführer, unser Vorzeigung ihrer Frachtbriefe oder Transport-Zettel, die auS 7 dem einen in das andere Gebiet überzuführenden Gegenstände anzugeben haben. Auf den Verkehr mit rohen Produkten in geringeren Quantitäten, so wie überall auf den kleineren Gränz- und Markt-Verkehr und auf das Gepäck von Reisenden, findet diese Bestimmung keine Anwendung. Auch wird keine Waaren-Revision stattfinden, außer insoweit, als die Sicherung der Ausgleichungs-Abgaben (Art. 7. I>.) eS erfordern könnte. Art. 9 . Hinsichtlich der Einfuhr von Spiel-Karten behält es in jedem der zum Vereine gehörigen Staate» bei den bestehenden Verbots- und Beschränkungs-Gesetzen sein Bewenden. Art. io. In Betreff des Salzes wird Folgendes festgesetzt: n) die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausgeschieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehörigen Ländern in die Vereins-Staaten, ist verboten, insoweit dieselbe nicht für eigne Rechnung einer der vereinten Regierungen zum unmittelbaren Verkaufe in ihren Salz-Aemtern, Faktoreien oder Niederlagen geschieht; 1>) die Durchfuhr des SalzeS und der vorbezeichneten Gegenstände aus den zum Vereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll nur mit Genehmigung der Vereins-Staaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr berührt würd, und unter den Vor- sichtS-Maaßrcgeln stattfinden, welche von denselben für nöthig erachtet werden: <:) die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten ist frei; ) die Verhandlung über alle Beschwerden und Mangel, welche in Beziehung auf die Ausführung des Grund-Vertrages und der besonderen Uebereinkünfte, des Zoll-Gesetzes, der Zoll-Ordnung und Tarife, in einem oder dem anderen Nereius-Staate wahrgenommen, und die nicht bereits im Laufe des Jahres in Folge der darüber zwischen den Ministerien geführten Korrespondenz erledigt worden sind; I>) die definitive Abrechnung zwifcben den Nereins-Staaten über die gemeinschaftliche Einnahme auf den Grund der von den obersten Zoll-Belforden aufgestellten, durch das Central-Burcau vorzulegenden Nachwcifungen, wie solche der Zweck einer dem gemeinsamen Interesse angemessenen Prüfung erheischt; <>) die Berathung über Wünsche und Vorschläge, welche von einzelnen Staats-Regierungen zur Verbesserung der Verwaltung gemacht werden; ,1) die Verhandlungen über Abänderungen des Zoll-Gesetzes, des Zoll-Tarifs, der Zoll-Ordnung und der VerwaltungsOrganisation, welche von einem der kontrahirenden Staaten in Antrag gebracht werden, überhaupt über die zweckmäßige Entwickelung und Ausbildung des gemeinsamen Zoll- und Han- dels-Systems. Art 35 . Treten im Laufe des Jahres, außer der gewöhnlichen Zeit der Versammlung der Konferenz-Bevollmächtigten, außerordentliche Ereignisse ein, welche unverzügliche Maaßregeln oder Verfügungen abseitcn der Vercins-Staaten erheischen, so werden sich die kontrahirenden Theile darüber im diplomatischen Wege vereinigen, oder eine außerordentliche Zusammenkunft ihrer Bevollmächtigten veranlassen. 'A rt. 3«. Den Aufwand für die Bevollmächtigten und deren etwaige Gehülfen bestreitet die Regierung, welche sie absendet. Das Kanzlei-Dienst-Pcrsonale und das Lokale wird unent- 19 geldlich von der Regierung gestellt, in deren Gebiete der Zusammentritt der Konferenz Statt findet. Art. 37. Sollte zur Zeit der Vollziehung des gegenwärtigen Vertrages eine Uebereinstimmung der EingangS-Zoll-Sätze in den Landen der kontrahirenden Regierungen nicht bereits im Wesentlichen bestehen, so verpflichten sich dieselben zu allen Maaßregeln, welche erforderlich sind, damit nicht die Zoll-Einkünfte des Gesammt-Vereins durch die Einführung und Anhäufung unverzollter, oder gegen geringere Steuer-Sätze, als der Vereins-« Tarif enthält, verzollter Waaren-Vorräthe beeinträchtigt werden. Art. 38. Für den Fall, daß andere Deutsche Staaten den Wunsch zu erkennen geben sollten, in den durch gegenwärtigen Vertrag errichteten Zoll-Verein aufgenommen zu werden, erklären sich die hohen Kontrahenten bereit, diesem Wunsche, so weit eS unter gehöriger Berücksichtigung der besonderen Interessen der Vercins-Mitglieder möglich erscheint, durch desfallS anzuschließende Verträge Folge zu geben. Art. 39. Auch werden sie sich bemühen, durch HandelS- Verträge mit anderen Staaten dem Verkehr Ihrer Angehörigen jede mögliche Erleichterung und Erweiterung zu verschaffen. Art. 40. Alles, was sich auf die Detail-Ausführung der im gegenwärtigen Vertrage und dessen Beilagen enthaltenen Verabredungen, insbesondere auf den Vollzug der gemeinschaftlich festgesetzten organischen Bestimmungen, Reglements und Instruktionen bezicht soll durch gemeinschaftliche Kommissarien vorbereitet werden. Art. II. Die Dauer deS gegenwärtigen Vertrages, welcher mit dem ersten Januar 4834 in Ausführung gebracht werden soll, wird vorläufig bis zum ersten Januar 1842 festgesetzt. Wird derselbe während dieser Zeit und spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Frist nicht gekündigt, so soll er auf 12 Jahre, und so fort von 12 zu 42 Jahren , als verlängert angesehen werden. Letztere Verabredung wird jedoch nur für den Fall getroffen, daß nicht in der Zwischenzeit sämmtliche Deutsche Bundcs-Staa- te» über gemeinsame Maaßregeln übereinkommen, welche den mit der Absicht des Artikels 4 9 der Deutschen Bundcs-Akte in Uebereinstimmung stehenden Zweck des gegenwärtigen Zoll-Vereins vollständig erfüllen. Auch sollen im Falle etwaiger gemeinsamer Maaßregeln über den freien Verkehr mit Lebcnsnüttcln in sämmtlichen Deutschen Bundes-Staaten, die betreffenden Bestimmungen des nach gegenwärtigem Vertrage bestehenden Vereins-Tarifs demgemäß modificirt werden. 20 H - Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald zur Natification der hohen kontrahirenden Hofe vorgelegt, und die Auswechselung der Ratifi- cations-Urkunden soll spätestens binnen sechs Wochen in Berlin bewirkt werden. So geschehen Berlin, den 22 . März 1833 . C. G. Mnassen. (L. 8.) H. W. v. Steuber. (L. 8.) Albrecht Friedrich Eichhorn. (L. 8.) Heinr. Theod. Lndw. Schwedes. (L. 8.) Wilbelm v. Kopp. ' (L. 8.) Arn. Fried. v. Miea. (L.8.) Friedrich Ch. Johann Graf v. Lurburg. (L.8.) Franz a Paula Friedrich Frh. v. Linden. (L. 8.)