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Zoll-Vereinigungs-Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige v. preußen, Seiner Hoheit dem Kurprinzen u. Mitregenten v. Hessen u. Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge v. Hessen einerseits, dann Seiner Majestät dem Könige v. Bayern u. Seiner Majestät dem Könige von Würtemberg andererseits
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geldlich von der Regierung gestellt, in deren Gebiete der Zusam-mentritt der Konferenz Statt findet.

Art. 37. Sollte zur Zeit der Vollziehung des gegenwär-tigen Vertrages eine Uebereinstimmung der EingangS-Zoll-Sätzein den Landen der kontrahirenden Regierungen nicht bereits imWesentlichen bestehen, so verpflichten sich dieselben zu allen Maaß-regeln, welche erforderlich sind, damit nicht die Zoll-Einkünftedes Gesammt-Vereins durch die Einführung und Anhäufung un-verzollter, oder gegen geringere Steuer-Sätze, als der Vereins-«Tarif enthält, verzollter Waaren-Vorräthe beeinträchtigt werden.

Art. 38. Für den Fall, daß andere Deutsche Staaten denWunsch zu erkennen geben sollten, in den durch gegenwärtigenVertrag errichteten Zoll-Verein aufgenommen zu werden, erklärensich die hohen Kontrahenten bereit, diesem Wunsche, so weit eSunter gehöriger Berücksichtigung der besonderen Interessen derVercins-Mitglieder möglich erscheint, durch desfallS anzuschließendeVerträge Folge zu geben.

Art. 39. Auch werden sie sich bemühen, durch HandelS-Verträge mit anderen Staaten dem Verkehr Ihrer Angehörigenjede mögliche Erleichterung und Erweiterung zu verschaffen.

Art. 40. Alles, was sich auf die Detail-Ausführung derim gegenwärtigen Vertrage und dessen Beilagen enthaltenen Ver-abredungen, insbesondere auf den Vollzug der gemeinschaftlichfestgesetzten organischen Bestimmungen, Reglements und Instruk-tionen bezicht soll durch gemeinschaftliche Kommissarien vorbereitetwerden.

Art. II. Die Dauer deS gegenwärtigen Vertrages, welchermit dem ersten Januar 4834 in Ausführung gebracht werdensoll, wird vorläufig bis zum ersten Januar 1842 festgesetzt. Wirdderselbe während dieser Zeit und spätestens zwei Jahre vor Ablaufder Frist nicht gekündigt, so soll er auf 12 Jahre, und so fortvon 12 zu 42 Jahren , als verlängert angesehen werden.

Letztere Verabredung wird jedoch nur für den Fall getroffen,daß nicht in der Zwischenzeit sämmtliche Deutsche Bundcs-Staa-te» über gemeinsame Maaßregeln übereinkommen, welche den mitder Absicht des Artikels 4 9 der Deutschen Bundcs-Akte in Ueber-einstimmung stehenden Zweck des gegenwärtigen Zoll-Vereins voll-ständig erfüllen.

Auch sollen im Falle etwaiger gemeinsamer Maaßregeln überden freien Verkehr mit Lebcnsnüttcln in sämmtlichen DeutschenBundes-Staaten, die betreffenden Bestimmungen des nach gegen-wärtigem Vertrage bestehenden Vereins-Tarifs demgemäß modificirtwerden.