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Zoll-Vereinigungs-Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige v. preußen, Seiner Hoheit dem Kurprinzen u. Mitregenten v. Hessen u. Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge v. Hessen einerseits, dann Seiner Majestät dem Könige v. Bayern u. Seiner Majestät dem Könige von Würtemberg andererseits
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derjenige Theil in Anrechnung kommen, welcher dem Verhält-nisse ihrer Geschäfte für den Zoll-Dienst zu ihren Amtsgeschäf-ten überhaupt entspricht.

4 ) Man wird sich über allgemeine Normen vereinigen, um dieBcsoldungs-Verhältniffc der Beamten bei 'den Zoll-Erhebungs-und Aufsichts-Behörden, ungleichen bei den Zoll-Dircctionenin möglichste Uebereinstimmung zu bringen.

Art. 3t. Die kontrahirendcn Staaten gestehen sich gegenseitigdas Recht zu, den Haupt-Zoll-Acmtern auf den Gränzen andererNereins-Staaren Controleure beizuordnen, welche von allen Geschäf-ten derselben und der Neben-Aemter in Beziehung auf daS Abferti-gungs-Verfahren und dieGränz-Bewachung Kenntnis; zu nehmen, undauf Einhaltung eines gesetzlichen Verfahrens, ungleichen auf dieAbstellung etwaiger Mangel einzuwirken, übrigens sich jeder eigenenVerfügung zu enthalten haben.

Einer naher zu verabredenden Dienst-Ordnung bleibt es vorbe-halten, ob und welchen Antheil dieselben an den laufenden Ge-schäften zu nehmen haben.

Art. 32. Jeder der kontrahirendcn Staaten hat das Recht,an die Zoll-Directionen der anderen vereinten Staaten Beamtezu dem Zwecke 'abzuordnen, um sich von allen vorkommendenVerwaltungs-Gcschäften, welche sich auf die durch den gegenwär-tigen Vertrag eingegangene Gemeinschaft beziehen, vollständigeKenntniß zu verschaffen.

Eine besondere Justruction wird das Geschäfts-Verhältnißdieser Beamten näher bestimmen, als dessen Grundlage die unbe-schränkte Offenheit von Seiten des StaateS, bei welchem die Ab-geordneten fungiren, in Bezug auf alle Gegenstände der gemein-schaftlichen Zoll-Verwaltung, und die Erleichterung jedes Mittels,durch welches sie sich die Information hierüber verschaffen können,anzusehen ist, während andererseits ihre Sorgfalt nicht minderaufrichtig dahin gerichtet seyn muß, eintretende Anständc undMeinungs-Verschiedcnhciten auf eine dem gemeinsamen Zweckeuno dem Verhältnisse verbündeter Staaten entsprechende Weise zuerledigen.

Die Ministerien der sämmtlichen VereinS-Staatcn werdensich gegenseitig auf Verlangen jede gewünschte Auskunft über diegemeinschaftlichen Zoll-Angelegenheiten mittheilen, und insofernzu diesem Behufe die zeitweise oder dauernde Abordnung eineshöheren Beamten, oder die Beauftragung eines anderweit bei derRegierung beglaubigten Bevollmächtigten beliebt würde, so istdemselben, nach dem oben ausgesprochenen Grundsätze, alle Gele-genheit zur vollständigen Kenntnißnahme von den Verhältnissender gemeinschaftlichen Zoll-Verwaltung bereitwillig zu gewähren.

Art. 33. Jährlich in den ersten Tagen des Juni findetzum Zwecke gemeinsamer Berathung ein Zusammentritt von Be-