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Zoll-Vereinigungs-Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige v. preußen, Seiner Hoheit dem Kurprinzen u. Mitregenten v. Hessen u. Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge v. Hessen einerseits, dann Seiner Majestät dem Könige v. Bayern u. Seiner Majestät dem Könige von Würtemberg andererseits
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der Wirkungskreis derselben aber wird, insoweit es nicht schon durchden Grund-Vertrag und die gemeinschaftlichen Zoll-Gesetze bestimmtist, durch eine gemeinschaftlich zu verabredende Jnstruction bezeichnetwerden.

Art. 2». Die von den Zoll-Erhebungs-Behörden nach Ablaufeines jeden Vierteljahres aufzustellenden O.uartals-Ertrakte, und dienach dem Jahres- und Büchcrfchlusse aufzustellenden Final-Abschlüsseüber die imsp. im Laufe des Vierteljahres und während des Rech-nungs-Jahres fällig gewordenen Zoll-Einnahmen, werden von denbetreffenden Zoll - Direcrionen nach vorangegangener Prüfung inHaupt-Uebersichten zusammengetragen, und diese sodann an ein Ecn-tral-Bureau eingesendet, zu welchem ein jeder Vereins-Staat einenBeamten zu ernennen die Befugnis' hat.

Dieses Bureau fertigt auf den Grund jener Vorlagen dleprovisorischen Abrechnungen zwischen den vereinigten Staaten vondrei zu drei Monaten, sendet dieselbe» den Ccntral-Finanz-Stclleiider letzteren, und bereitet die definitive Jahrcs-Abrechnung vor.

Wenn aus den P.uartal-Abrcchnungcn hervorgeht, das diewirkliche Einnahme eines Vercins-Staates um mehr als einen Mo-nats-Betrgg gegen den ihm verhältnismäsig an der Gcsammt-Ein-nahme zuständigen Revenüen-Antheil zurückgeblieben ist, so musalsbald das Erforderliche zur Ausgleichung dieses AusfalleS durchHerauszahlung von Seiten des oder derjenigen Staaten, bei deneneine Mehr-Einnahme stattgefunden hat, eingeleitet werden.

Art. 30. In Absicht der Erhebungs- und Verwaltungskostcnsollen folgende Grundsätze in Anwendung kommen:

1 ) Man wird keine Gemeinschaft dabei eintreten lassen, vielmehrübernimmt jede Regierung alle in ihrem Gebiete vorkom-mende Erhebungs- und Verwaltungskosten, es mögen diesedurch die Einrichtung und Unterhaltung der Haupt-und Ncben-Zoll-Acmter, der inneren Steuer-Aemter, Hall-Aemter undPackhofe und der Zoll-Directionen, oder durch den Unterhaltdes dabei angestellten Personals und durch die dem letzterenzu bewilligenden Pensionen, oder endlich aus irgend einemanderen Bedürfnisse der Zoll-Verwaltung entstehen.

L) Hinsichtlich desjenigen Theils des Bedarfs aber, welcher anden gegen das Ausland gelegenen Gränzen und innerhalb desdazu gehörigen Gränz-Bczirks für die Zoll-Erhebungs- undAufsichts- oderKontroll-Bchordcn und Zoll-Schutzwachen erfor-derlich ist, wird man sich über Pausch-Summen vereinigen,welche jeder der kontrahirenden Staaten von der jährlich auf-kommenden und der Gemeinschaft zu berechnenden Brurto-Einnahme an Zoll-Gefallen in Abzug bringen kann.

3) Bei dieser Ausmirtelung des Bedarfs soll da, wo die Pcrceptionprivativcr Abgaben mit der Zoll-Erhebung verbunden ist, vonden Gehalten und Amts-Bcdürfnissen der Zoll-Bcamren nur