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der Wirkungskreis derselben aber wird, insoweit es nicht schon durchden Grund-Vertrag und die gemeinschaftlichen Zoll-Gesetze bestimmtist, durch eine gemeinschaftlich zu verabredende Jnstruction bezeichnetwerden.
Art. 2». Die von den Zoll-Erhebungs-Behörden nach Ablaufeines jeden Vierteljahres aufzustellenden O.uartals-Ertrakte, und dienach dem Jahres- und Büchcrfchlusse aufzustellenden Final-Abschlüsseüber die imsp. im Laufe des Vierteljahres und während des Rech-nungs-Jahres fällig gewordenen Zoll-Einnahmen, werden von denbetreffenden Zoll - Direcrionen nach vorangegangener Prüfung inHaupt-Uebersichten zusammengetragen, und diese sodann an ein Ecn-tral-Bureau eingesendet, zu welchem ein jeder Vereins-Staat einenBeamten zu ernennen die Befugnis' hat.
Dieses Bureau fertigt auf den Grund jener Vorlagen dleprovisorischen Abrechnungen zwischen den vereinigten Staaten vondrei zu drei Monaten, sendet dieselbe» den Ccntral-Finanz-Stclleiider letzteren, und bereitet die definitive Jahrcs-Abrechnung vor.
Wenn aus den P.uartal-Abrcchnungcn hervorgeht, das diewirkliche Einnahme eines Vercins-Staates um mehr als einen Mo-nats-Betrgg gegen den ihm verhältnismäsig an der Gcsammt-Ein-nahme zuständigen Revenüen-Antheil zurückgeblieben ist, so musalsbald das Erforderliche zur Ausgleichung dieses AusfalleS durchHerauszahlung von Seiten des oder derjenigen Staaten, bei deneneine Mehr-Einnahme stattgefunden hat, eingeleitet werden.
Art. 30. In Absicht der Erhebungs- und Verwaltungskostcnsollen folgende Grundsätze in Anwendung kommen:
1 ) Man wird keine Gemeinschaft dabei eintreten lassen, vielmehrübernimmt jede Regierung alle in ihrem Gebiete vorkom-mende Erhebungs- und Verwaltungskosten, es mögen diesedurch die Einrichtung und Unterhaltung der Haupt-und Ncben-Zoll-Acmter, der inneren Steuer-Aemter, Hall-Aemter undPackhofe und der Zoll-Directionen, oder durch den Unterhaltdes dabei angestellten Personals und durch die dem letzterenzu bewilligenden Pensionen, oder endlich aus irgend einemanderen Bedürfnisse der Zoll-Verwaltung entstehen.
L) Hinsichtlich desjenigen Theils des Bedarfs aber, welcher anden gegen das Ausland gelegenen Gränzen und innerhalb desdazu gehörigen Gränz-Bczirks für die Zoll-Erhebungs- undAufsichts- oderKontroll-Bchordcn und Zoll-Schutzwachen erfor-derlich ist, wird man sich über Pausch-Summen vereinigen,welche jeder der kontrahirenden Staaten von der jährlich auf-kommenden und der Gemeinschaft zu berechnenden Brurto-Einnahme an Zoll-Gefallen in Abzug bringen kann.
3) Bei dieser Ausmirtelung des Bedarfs soll da, wo die Pcrceptionprivativcr Abgaben mit der Zoll-Erhebung verbunden ist, vonden Gehalten und Amts-Bcdürfnissen der Zoll-Bcamren nur