Druckschrift 
Zoll-Vereinigungs-Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige v. preußen, Seiner Hoheit dem Kurprinzen u. Mitregenten v. Hessen u. Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge v. Hessen einerseits, dann Seiner Majestät dem Könige v. Bayern u. Seiner Majestät dem Könige von Würtemberg andererseits
Entstehung
Seite
15
Einzelbild herunterladen
 

13

sollen besondere Zoll-Begünstigungen einzelner Mesipläl«', nament-lich Rabatt-Privilegien da, wo sie dermalen in den Ve.Ans-Staatcnnoch bestehen, nicht erweitert, sondern vielmehr unter geeigneterBerücksichtigung sowohl der NahrungS-Verhältnisse bisher begün-stigter Meßplätze, als der bisherigen Handelsbeziehungen mit deinAuslande, thunlichst beschränkt und ihrer baldigen gänzlichen Auf-hebung entgegengeführt, neue aber ohne allerseitigc Zustimmung aufkeinen Fall ertheilt werden.

Art. 23. Von der tarifmäsiigen Abgaben-Entrichtung bleibendie Gegenstände, welche für die Hofhaltung der hohen Souverän«:und ihrer Regentenhäuser, oder für die bei ihren Höfen akkreditirtenBotschafter, Gesandten, Geschäftsträger :c. eingehen, nicht ausge-nommen, und wenn dafür Rückvergürungen statthaben, so werdensolche der Gemeinschaft nicht in Rechnung gebracht.

Eben so wenig anrechnungsfähig sind Entschädigungen, welchein einem oder dem anderen Staate den vormals unmittelbareilRcichsständcn, oder an Kommunen oder einzelne Privat-Berechtigtefür eingezogene Zoll-Rechte oder für aufgehobene Befreiungen gezahltwerden müssen.

Dagegen bleibt es jedem Staate unbenommen, einzelne Gegen-stände auf Frci-Pässe ohne Abgaben-Entrichtung in seinem Gebieteein-, auS- oder durchgehen zu lassen. Dergleichen Gegenstände wer-den jedoch zollgcsehlich behandelt, und in Frei-Rcgistern, mit denenes wie mit den übrigen Zoll-Registern zu halten ist, notirt, unddie Abgaben, welche davon zu erheben gewesen wären, kommen beider demnächstigen Revenücn-Aüsglcichung demjenigen Theile, vonwelchem die Freipässe ausgegangen sind, in Abrechnung.

Art. 2«. Das BegnadigunqS- und Strafverwandlungs-Rechtbleibt jedem der kontrahircndcn Staaten in seinem Gebiete vorbe-halten.

Auf Verlangen werden periodische Uebersichten der erfolgtenStraf-Erlasse gegenseitig mitgetheilt werden.

Art. 27. Die Ernennung der Beamten und Diener bei denLokal- und Bezirks-Stellen für die Zoll-Erhebung und Aufsicht, welchein Gemäßhcit der hierüber getroffenen besonderen Uebcreinkunft nachgleichförmigen Bestimmungen angeordnet, besetzt und instruirt werdensollen, bleibt einer jeden der kontrahirenden Regierungen innerhalbihreS Gebietes überlassen.

Art. 28. In jedem VereinS-Staate wird die Leitung deSDienstes der Lokal- und BezirkS-Zoll-Bchörden, so wie die Vollzieh-ung der gemeinschaftlichen Zoll-Gesetze überhaupt, einer, oder, wosich daS Bedürfnis; hierzu zeigt, mehreren Zoll-Directioncn übertra-gen, welche dem einschlägigen Ministerium deS betreffenden StaatcSuntergeordnet sind.

Die Bildung der Zoll-Directionen und die Einrichtung ihresGeschäftsganges bleibt den einzelnen StaatS-Rcgierungen überlassen;