Druckschrift 
Zoll-Vereinigungs-Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige v. preußen, Seiner Hoheit dem Kurprinzen u. Mitregenten v. Hessen u. Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge v. Hessen einerseits, dann Seiner Majestät dem Könige v. Bayern u. Seiner Majestät dem Könige von Würtemberg andererseits
Entstehung
Seite
14
Einzelbild herunterladen
 

Art. 21 . Die als Folge des gegenwärtigen Vertrages ein-tretende Gemeinschaft der Einnahme der kentrahircndcn Staatenbezieht sich auf den Ertrag der Eingangs-, Ausgangs- und Durch-gangs-'Abgaben in den Preußischen Staaten, den KönigreichenBayern und Würtemberg, dem Kurfürstenrhume und den: Groß-herzogthume Hessen mit Einschluß der den Zoll-Systemen derkontrahirenden Staaten bisher schon beigctretcnen Länder.

Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen und bleiben demvrivativcn Genusse der betreffenden Staats-Regierungen vorbehalten:

1) die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates voninländiftben Erzeugnissen erhoben werden, einschließlich derim Artikel 11 vorbehaltenen Ausglcichungs-Abgabcn.

2) die im Artikel t 3 erwähnten Wasser-Zölle;

ö) Chaussee-Abgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr-,Kanal-, Schleusen-, Hafen-Gelder, so wie Waage- undNiederlage-Gebühren oder gleichartige Erhebungen, wie sieauch sonst genannt werden;

- 1 ) die Zoll-Strafen und Konftskatc, welche, vorbehaltlich derAntheile der Denuncianten, jeder Staats-Regicrung in ihremGebiete verbleiben.

Art. 22. Der Ertrag der in die Gemeinschaft fallenden Ab-gaben wird nach Abzug

1) der Kosten, wovon weiter unten im Artikel 80 die Rede ist;

2) der Rück-Erstattungen für unrichtige Erhebungen;

8) der auf den Grund besonderer gemeinschaftlicher Verabredun-gen erfolgten Steuer-Vergütungen und Ermäßigungenunter den vereinten Staaten nach dem Verhältnisse der Bevölkerung,mit welcher sie im Vereine sich befinden, vertheilt.

Die Bevölkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag miteinem oder dem anderen der kontrahircndcn Staaten unter Verab-redung einer von diesen jährlich für ihre Antheile an den gemein-schaftlichen Zoll-Revenuen zu leistenden Zahlung demZoll-Nerbaudcbeigctreten sind, oder noch beitreten werden, wird in die Bevölkerungdesjenigen Staates eingerechnet, welcher diese Zahlung leistet.

Der Stand der Bevölkerung in den einzelnen Vereins-Staatenwürd alle drei Jahre von einem noch zu verabredenden Termine an,ausgcmittclt, und die Nachwcisung derselben von den einzelnenStaaten einander gegenseitig mitgetheilt werden.

Art. 23. Vergünstigungen für Gewerbtreibcnde hinsichtlich derSteuer-Entrichtung, welche nicht in der Zoll-Gesetzgebung selbst be-gründet sind, fallen der Staats-Kasse derjenigen Regierung, welchesie bewilligt hat, zur Last.

Die Maßgaben, unter welchen solche Vergünstigungen zubewilligen sind, werden näherer Verabredung vorbehalten.

A rt. 21 . Dem auf Förderung freier und natürlicher Bewegungdes allgemeinen Verkehrs gerichteten Zwecke des Zoll-Vereins gemäß,